Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath.
würde. Der strafbare Versuch im Sinne der allgemeinen Grundsätze des Gesetzbuchs ist aber in dem Thatbestande des Hochverraths selbst mit enthalten, und kommt hier daher nicht besonders zur Erwägung.
D.Andere Vorbereitungen.
Die Bestimmungen des §. 66. (56.) riefen in der Kommission der zweiten Kammer eine umfassende Verhandlung hervor, über welche der Kommissionsbericht folgende Mittheilungen enthält:
"Gegen den folgenden §. 56., welcher "jede die Vorbereitung eines Hochverraths bezweckende Handlung" unter Strafe stellt, wurde inner- halb der Kommission zunächst geltend gemacht: es sei gefährlich, von der allgemeinen Theorie des Versuchs, welche zur Strafbarkeit einer Handlung verlange, daß sie den Anfang der Ausführung des vollen- deten Verbrechens darstelle, hier beim Hochverrath so weit abzuweichen, daß ohne alle nähere Charakterisirung der Handlung jede Vorbereitung des Hochverraths strafbar erklärt und so der Willkühr voller Spielraum gegeben werde. Es wurde dieser Auffassung gemäß einerseits der An- trag gestellt, den Paragraphen ganz zu streichen, andererseits verlangt, auch hier ausdrücklich zu sagen, daß nur die Vorbereitung eines "be- stimmten" hochverrätherischen Unternehmens Gegenstand der Bestra- fung sein solle; endlich wurde von einer dritten Seite vorgeschlagen, die genauere Präzisirung dadurch eintreten zu lassen, daß man statt der Fassung des Entwurfs die Fassung wähle: "Jede andere ein hochver- rätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung" u. s. w.
"Nachdem der Antrag auf Streichung des ganzen Paragraphen von der Kommission mit Rücksicht auf die Gefahr der Handlung für den Staat verworfen worden war, wurde unter den beiden zur ge- naueren Bestimmung vorgeschlagenen Fassungsänderungen der zuletzt genannten als der entsprechenderen der Vorzug gegeben. -- Hinsichtlich der Bestrafung war die Kommission aus den bei §. 54. entwickelten Gründen natürlich vollständig damit einverstanden, daß der Entwurf hier neben der Zuchthausstrafe fakultativ Einschließung eintreten lasse; und es wurde in dieser Beziehung nach dem allgemeinen von dem Ver- treter der Regierung vorgeschlagenen System nur dieß geändert, daß die Einschließung eintrete, wenn festgestellt sei, daß mildernde Umstände vor- liegen. Dagegen fand die Bestimmung des Al. 2., daß auch im Falle der Einschließung der Schuldige nicht im Genuß der besondern staats- bürgerlichen Ehrenrechte verbleiben solle, in der Kommission lebhaften Widerspruch. Man hob hervor, daß dieser Verlust der besondern Eh- renrechte nicht bloß die Natur einer einfachen Ausschließung von den öffentlichen Aemtern und der Theilnahme an den öffentlichen Angele- genheiten überhaupt habe, sondern daß er eine eigentliche Ehrenstrafe
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath.
würde. Der ſtrafbare Verſuch im Sinne der allgemeinen Grundſätze des Geſetzbuchs iſt aber in dem Thatbeſtande des Hochverraths ſelbſt mit enthalten, und kommt hier daher nicht beſonders zur Erwägung.
D.Andere Vorbereitungen.
Die Beſtimmungen des §. 66. (56.) riefen in der Kommiſſion der zweiten Kammer eine umfaſſende Verhandlung hervor, über welche der Kommiſſionsbericht folgende Mittheilungen enthält:
„Gegen den folgenden §. 56., welcher „jede die Vorbereitung eines Hochverraths bezweckende Handlung“ unter Strafe ſtellt, wurde inner- halb der Kommiſſion zunächſt geltend gemacht: es ſei gefährlich, von der allgemeinen Theorie des Verſuchs, welche zur Strafbarkeit einer Handlung verlange, daß ſie den Anfang der Ausführung des vollen- deten Verbrechens darſtelle, hier beim Hochverrath ſo weit abzuweichen, daß ohne alle nähere Charakteriſirung der Handlung jede Vorbereitung des Hochverraths ſtrafbar erklärt und ſo der Willkühr voller Spielraum gegeben werde. Es wurde dieſer Auffaſſung gemäß einerſeits der An- trag geſtellt, den Paragraphen ganz zu ſtreichen, andererſeits verlangt, auch hier ausdrücklich zu ſagen, daß nur die Vorbereitung eines „be- ſtimmten“ hochverrätheriſchen Unternehmens Gegenſtand der Beſtra- fung ſein ſolle; endlich wurde von einer dritten Seite vorgeſchlagen, die genauere Präziſirung dadurch eintreten zu laſſen, daß man ſtatt der Faſſung des Entwurfs die Faſſung wähle: „Jede andere ein hochver- rätheriſches Unternehmen vorbereitende Handlung“ u. ſ. w.
„Nachdem der Antrag auf Streichung des ganzen Paragraphen von der Kommiſſion mit Rückſicht auf die Gefahr der Handlung für den Staat verworfen worden war, wurde unter den beiden zur ge- naueren Beſtimmung vorgeſchlagenen Faſſungsänderungen der zuletzt genannten als der entſprechenderen der Vorzug gegeben. — Hinſichtlich der Beſtrafung war die Kommiſſion aus den bei §. 54. entwickelten Gründen natürlich vollſtändig damit einverſtanden, daß der Entwurf hier neben der Zuchthausſtrafe fakultativ Einſchließung eintreten laſſe; und es wurde in dieſer Beziehung nach dem allgemeinen von dem Ver- treter der Regierung vorgeſchlagenen Syſtem nur dieß geändert, daß die Einſchließung eintrete, wenn feſtgeſtellt ſei, daß mildernde Umſtände vor- liegen. Dagegen fand die Beſtimmung des Al. 2., daß auch im Falle der Einſchließung der Schuldige nicht im Genuß der beſondern ſtaats- bürgerlichen Ehrenrechte verbleiben ſolle, in der Kommiſſion lebhaften Widerſpruch. Man hob hervor, daß dieſer Verluſt der beſondern Eh- renrechte nicht bloß die Natur einer einfachen Ausſchließung von den öffentlichen Aemtern und der Theilnahme an den öffentlichen Angele- genheiten überhaupt habe, ſondern daß er eine eigentliche Ehrenſtrafe
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath.
würde. Der ſtrafbare Verſuch im Sinne der allgemeinen Grundſätze
des Geſetzbuchs iſt aber in dem Thatbeſtande des Hochverraths ſelbſt
mit enthalten, und kommt hier daher nicht beſonders zur Erwägung.
D. Andere Vorbereitungen.
Die Beſtimmungen des §. 66. (56.) riefen in der Kommiſſion der
zweiten Kammer eine umfaſſende Verhandlung hervor, über welche der
Kommiſſionsbericht folgende Mittheilungen enthält:
„Gegen den folgenden §. 56., welcher „jede die Vorbereitung eines
Hochverraths bezweckende Handlung“ unter Strafe ſtellt, wurde inner-
halb der Kommiſſion zunächſt geltend gemacht: es ſei gefährlich, von
der allgemeinen Theorie des Verſuchs, welche zur Strafbarkeit einer
Handlung verlange, daß ſie den Anfang der Ausführung des vollen-
deten Verbrechens darſtelle, hier beim Hochverrath ſo weit abzuweichen,
daß ohne alle nähere Charakteriſirung der Handlung jede Vorbereitung
des Hochverraths ſtrafbar erklärt und ſo der Willkühr voller Spielraum
gegeben werde. Es wurde dieſer Auffaſſung gemäß einerſeits der An-
trag geſtellt, den Paragraphen ganz zu ſtreichen, andererſeits verlangt,
auch hier ausdrücklich zu ſagen, daß nur die Vorbereitung eines „be-
ſtimmten“ hochverrätheriſchen Unternehmens Gegenſtand der Beſtra-
fung ſein ſolle; endlich wurde von einer dritten Seite vorgeſchlagen,
die genauere Präziſirung dadurch eintreten zu laſſen, daß man ſtatt der
Faſſung des Entwurfs die Faſſung wähle: „Jede andere ein hochver-
rätheriſches Unternehmen vorbereitende Handlung“ u. ſ. w.
„Nachdem der Antrag auf Streichung des ganzen Paragraphen
von der Kommiſſion mit Rückſicht auf die Gefahr der Handlung für
den Staat verworfen worden war, wurde unter den beiden zur ge-
naueren Beſtimmung vorgeſchlagenen Faſſungsänderungen der zuletzt
genannten als der entſprechenderen der Vorzug gegeben. — Hinſichtlich
der Beſtrafung war die Kommiſſion aus den bei §. 54. entwickelten
Gründen natürlich vollſtändig damit einverſtanden, daß der Entwurf
hier neben der Zuchthausſtrafe fakultativ Einſchließung eintreten laſſe;
und es wurde in dieſer Beziehung nach dem allgemeinen von dem Ver-
treter der Regierung vorgeſchlagenen Syſtem nur dieß geändert, daß die
Einſchließung eintrete, wenn feſtgeſtellt ſei, daß mildernde Umſtände vor-
liegen. Dagegen fand die Beſtimmung des Al. 2., daß auch im Falle
der Einſchließung der Schuldige nicht im Genuß der beſondern ſtaats-
bürgerlichen Ehrenrechte verbleiben ſolle, in der Kommiſſion lebhaften
Widerſpruch. Man hob hervor, daß dieſer Verluſt der beſondern Eh-
renrechte nicht bloß die Natur einer einfachen Ausſchließung von den
öffentlichen Aemtern und der Theilnahme an den öffentlichen Angele-
genheiten überhaupt habe, ſondern daß er eine eigentliche Ehrenſtrafe
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/242>, abgerufen am 21.11.2024.
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