Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath. Zuchthausstrafe erkannt worden war. g) Doch fand diese ganze Anord-nung, welche von Seiten der Regierung als Sicherungsmaaßregel gegen die gefährlichen Bestrebungen der Angeschuldigten vertheidigt wurde, namentlich auf einigen Provinziallandtagen lebhaften Widerspruch. Die Westphälischen Stände hielten die Einleitung der Kuratel vor ergange- nem Urtheil für unzulässig, die Preußischen Stände wünschten, daß die Einleitung der Kuratel von dem Ermessen des Untersuchungsrichters abhängen möge; der Rheinische Ausschuß fand die Vorschrift überhaupt bedenklich und überflüssig. h) Dieselbe ward indessen in dem Entwurf von 1847. §. 96. wiederholt, statt der Anordnung einer Kuratel jedoch die vorläufige Beschlagnahme des Vermögens vorgeschrieben; der ver- einigte ständische Ausschuß nahm dagegen den Antrag an, daß die Ku- ratel vom Untersuchungsrichter anzuordnen sei, wenn er es für nöthig erachte. i) Der Entwurf von 1850. §. 63. behielt aber die Beschlag- nahme als eine allgemeine und nothwendige Maaßregel bei, und auch die Kommission der zweiten Kammer erklärte sich dafür, obgleich ein- gewandt wurde, daß solche Anordnungen auf die Verhältnisse der Ge- genwart nicht mehr paßten, und nachdem die Strafe der Vermögens- konfiskation weggefallen, auch ihren Hauptzweck, die Beseitigung des zu confiscirenden Vermögens zu verhindern, verloren hätten k) a. Die Beschlagnahme soll mit der Eröffnung der Untersuchung b. Wegen des weiteren Verfahrens, welches bei der Beschlagnahme "Nach der Rheinischen Gesetzgebung haben die Gerichte keine Art g) Berathungs- Protokolle der Staatsraths-Kommission. II. S. 9. h) Revision von 1845. II. S. 10-12. i) Verhandlungen a. a. O. S. 491-95. k) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 63. 73.).
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath. Zuchthausſtrafe erkannt worden war. g) Doch fand dieſe ganze Anord-nung, welche von Seiten der Regierung als Sicherungsmaaßregel gegen die gefährlichen Beſtrebungen der Angeſchuldigten vertheidigt wurde, namentlich auf einigen Provinziallandtagen lebhaften Widerſpruch. Die Weſtphäliſchen Stände hielten die Einleitung der Kuratel vor ergange- nem Urtheil für unzuläſſig, die Preußiſchen Stände wünſchten, daß die Einleitung der Kuratel von dem Ermeſſen des Unterſuchungsrichters abhängen möge; der Rheiniſche Ausſchuß fand die Vorſchrift überhaupt bedenklich und überflüſſig. h) Dieſelbe ward indeſſen in dem Entwurf von 1847. §. 96. wiederholt, ſtatt der Anordnung einer Kuratel jedoch die vorläufige Beſchlagnahme des Vermögens vorgeſchrieben; der ver- einigte ſtändiſche Ausſchuß nahm dagegen den Antrag an, daß die Ku- ratel vom Unterſuchungsrichter anzuordnen ſei, wenn er es für nöthig erachte. i) Der Entwurf von 1850. §. 63. behielt aber die Beſchlag- nahme als eine allgemeine und nothwendige Maaßregel bei, und auch die Kommiſſion der zweiten Kammer erklärte ſich dafür, obgleich ein- gewandt wurde, daß ſolche Anordnungen auf die Verhältniſſe der Ge- genwart nicht mehr paßten, und nachdem die Strafe der Vermögens- konfiskation weggefallen, auch ihren Hauptzweck, die Beſeitigung des zu confiscirenden Vermögens zu verhindern, verloren hätten k) a. Die Beſchlagnahme ſoll mit der Eröffnung der Unterſuchung b. Wegen des weiteren Verfahrens, welches bei der Beſchlagnahme „Nach der Rheiniſchen Geſetzgebung haben die Gerichte keine Art g) Berathungs- Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 9. h) Reviſion von 1845. II. S. 10-12. i) Verhandlungen a. a. O. S. 491-95. k) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 63. 73.).
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath.
Zuchthausſtrafe erkannt worden war. g) Doch fand dieſe ganze Anord-
nung, welche von Seiten der Regierung als Sicherungsmaaßregel gegen
die gefährlichen Beſtrebungen der Angeſchuldigten vertheidigt wurde,
namentlich auf einigen Provinziallandtagen lebhaften Widerſpruch. Die
Weſtphäliſchen Stände hielten die Einleitung der Kuratel vor ergange-
nem Urtheil für unzuläſſig, die Preußiſchen Stände wünſchten, daß die
Einleitung der Kuratel von dem Ermeſſen des Unterſuchungsrichters
abhängen möge; der Rheiniſche Ausſchuß fand die Vorſchrift überhaupt
bedenklich und überflüſſig. h) Dieſelbe ward indeſſen in dem Entwurf
von 1847. §. 96. wiederholt, ſtatt der Anordnung einer Kuratel jedoch
die vorläufige Beſchlagnahme des Vermögens vorgeſchrieben; der ver-
einigte ſtändiſche Ausſchuß nahm dagegen den Antrag an, daß die Ku-
ratel vom Unterſuchungsrichter anzuordnen ſei, wenn er es für nöthig
erachte. i) Der Entwurf von 1850. §. 63. behielt aber die Beſchlag-
nahme als eine allgemeine und nothwendige Maaßregel bei, und auch
die Kommiſſion der zweiten Kammer erklärte ſich dafür, obgleich ein-
gewandt wurde, daß ſolche Anordnungen auf die Verhältniſſe der Ge-
genwart nicht mehr paßten, und nachdem die Strafe der Vermögens-
konfiskation weggefallen, auch ihren Hauptzweck, die Beſeitigung des zu
confiscirenden Vermögens zu verhindern, verloren hätten k)
a. Die Beſchlagnahme ſoll mit der Eröffnung der Unterſuchung
verhängt werden. Darüber, wann dieſer Zeitpunkt eintritt, haben die
oben zu §. 53. gemachten Bemerkungen auch hier ihre Geltung. Ein
Antrag, ſtatt „Eröffnung der Unterſuchung“ zu ſagen: „Verſetzung in
den Anklageſtand,“ erhielt in der Kommiſſion der zweiten Kammer nicht
die Mehrheit der Stimmen.
b. Wegen des weiteren Verfahrens, welches bei der Beſchlagnahme
beſonders auch mit Rückſicht auf die Vermögensverwaltung einzuleiten
iſt, kommen außer der Beſtimmung der Verordnung vom 3. Jan. 1849.
§. 7. (G.-S. S. 15.) für das Gebiet des Allgemeinen Landrechts die
Vorſchriften der Kriminalordnung §. 53. und 568. zur Anwendung,
womit noch die Beſtimmung wegen flüchtiger Verbrecher in §. 237. zu
vergleichen iſt. Von Seiten der zu den Berathungen der Staatsraths-
Kommiſſion hinzugezogenen Rheiniſchen Juriſten wurde jedoch in dieſer
Beziehung bemerkt:
„Nach der Rheiniſchen Geſetzgebung haben die Gerichte keine Art
der Verwaltung fremden Guts, dürfen ſie nicht haben. Es müſſen
g) Berathungs- Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 9.
h) Reviſion von 1845. II. S. 10-12.
i) Verhandlungen a. a. O. S. 491-95.
k) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 63. 73.).
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