Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. VI. Vergehen wider d. öffentl. Ordnung.
Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, wird an den Mitgliedern mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu Einem Jahre, und an den Stiftern, Vorstehern und Beamten der Verbindung mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
Gegen öffentliche Beamte ist zugleich auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zu erkennen.
Die Strafvorschriften über verbotene Verbindungen, so verhängniß- voll in der Preußischen Rechtsgeschichte, haben in den Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen ihren maaßvollen Abschluß erhalten. Wenn aber in den Motiven zu dem Entwurf von 1850. §. 86-88. bemerkt wird, daß die Bestimmungen über das Vereins- und Versammlungsrecht im Allgemeinen der Spezialgesetzgebung überlassen bleiben, so ist diese Behauptung bereits in dem Bericht der Kommission der zweiten Kammer in der richtigen Weise beschränkt worden. Dieselbe ist nämlich begründet, insoweit es sich um die Regelung der Ausübung des Vereinsrechts und die damit zusammenhängenden Strafbestimmungen handelt. Was da- gegen die Strafbarkeit der Verbindungen ihrem Zwecke nach betrifft, so gehören die Vorschriften hierüber, wie das auch in der Verfassungs- Urkunde (Art. 30.) ausgesprochen ist, ganz eigentlich in das Straf- gesetzbuch. Auf dieser Ansicht beruht auch das Gesetz vom 11. März 1850. (G.-S. S. 277-83.) und der Inhalt der vorstehenden Para- graphen.
A. Die Theilnahme an einer Verbindung ist strafbar wegen der Organisation derselben (§. 98.). Die Fälle, welche hierher gehören, sind a. a. O. aufgezählt; die Strafe, Gefängniß bis zu sechs Monaten, wird gegen die Stifter, Vorsteher und Beamten der Verbindung ver- schärft; gegen öffentliche Beamte ist wegen Theilnahme zugleich auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zu erkennen. -- Die Freimaurerlogen werden übrigens durch die Vorschriften des §. 98. nicht betroffen, da sie durch eine Generalkonzession gestattet sind. q)
B. Die Theilnahme an einer Verbindung ist strafbar wegen der Zwecke und Beschäftigungen derselben (§. 99.). Dieß bezieht sich auf den Fall, wenn die Verbindung es sich zur Aufgabe stellt, Maaßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung der Gesetze zu verhindern oder zu entkräften. In dieser Allgemeinheit aufgestellt, würde diese Vorschrift im höchsten Grade der Freiheit gefährlich sein; die Kommission der zweiten Kammer fügte aber den Zusatz hinzu: "durch ungesetzliche Mit-
q)Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 87. (98.)
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. VI. Vergehen wider d. öffentl. Ordnung.
Geſetzen durch ungeſetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, wird an den Mitgliedern mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu Einem Jahre, und an den Stiftern, Vorſtehern und Beamten der Verbindung mit Gefängniß von ſechs Monaten bis zu zwei Jahren beſtraft.
Gegen öffentliche Beamte iſt zugleich auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zu erkennen.
Die Strafvorſchriften über verbotene Verbindungen, ſo verhängniß- voll in der Preußiſchen Rechtsgeſchichte, haben in den Beſtimmungen der vorſtehenden Paragraphen ihren maaßvollen Abſchluß erhalten. Wenn aber in den Motiven zu dem Entwurf von 1850. §. 86-88. bemerkt wird, daß die Beſtimmungen über das Vereins- und Verſammlungsrecht im Allgemeinen der Spezialgeſetzgebung überlaſſen bleiben, ſo iſt dieſe Behauptung bereits in dem Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer in der richtigen Weiſe beſchränkt worden. Dieſelbe iſt nämlich begründet, inſoweit es ſich um die Regelung der Ausübung des Vereinsrechts und die damit zuſammenhängenden Strafbeſtimmungen handelt. Was da- gegen die Strafbarkeit der Verbindungen ihrem Zwecke nach betrifft, ſo gehören die Vorſchriften hierüber, wie das auch in der Verfaſſungs- Urkunde (Art. 30.) ausgeſprochen iſt, ganz eigentlich in das Straf- geſetzbuch. Auf dieſer Anſicht beruht auch das Geſetz vom 11. März 1850. (G.-S. S. 277-83.) und der Inhalt der vorſtehenden Para- graphen.
A. Die Theilnahme an einer Verbindung iſt ſtrafbar wegen der Organiſation derſelben (§. 98.). Die Fälle, welche hierher gehören, ſind a. a. O. aufgezählt; die Strafe, Gefängniß bis zu ſechs Monaten, wird gegen die Stifter, Vorſteher und Beamten der Verbindung ver- ſchärft; gegen öffentliche Beamte iſt wegen Theilnahme zugleich auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zu erkennen. — Die Freimaurerlogen werden übrigens durch die Vorſchriften des §. 98. nicht betroffen, da ſie durch eine Generalkonzeſſion geſtattet ſind. q)
B. Die Theilnahme an einer Verbindung iſt ſtrafbar wegen der Zwecke und Beſchäftigungen derſelben (§. 99.). Dieß bezieht ſich auf den Fall, wenn die Verbindung es ſich zur Aufgabe ſtellt, Maaßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung der Geſetze zu verhindern oder zu entkräften. In dieſer Allgemeinheit aufgeſtellt, würde dieſe Vorſchrift im höchſten Grade der Freiheit gefährlich ſein; die Kommiſſion der zweiten Kammer fügte aber den Zuſatz hinzu: „durch ungeſetzliche Mit-
q)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 87. (98.)
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. VI. Vergehen wider d. öffentl. Ordnung.
Geſetzen durch ungeſetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, wird an
den Mitgliedern mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu Einem Jahre, und
an den Stiftern, Vorſtehern und Beamten der Verbindung mit Gefängniß von
ſechs Monaten bis zu zwei Jahren beſtraft.
Gegen öffentliche Beamte iſt zugleich auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter zu erkennen.
Die Strafvorſchriften über verbotene Verbindungen, ſo verhängniß-
voll in der Preußiſchen Rechtsgeſchichte, haben in den Beſtimmungen
der vorſtehenden Paragraphen ihren maaßvollen Abſchluß erhalten. Wenn
aber in den Motiven zu dem Entwurf von 1850. §. 86-88. bemerkt
wird, daß die Beſtimmungen über das Vereins- und Verſammlungsrecht
im Allgemeinen der Spezialgeſetzgebung überlaſſen bleiben, ſo iſt dieſe
Behauptung bereits in dem Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer
in der richtigen Weiſe beſchränkt worden. Dieſelbe iſt nämlich begründet,
inſoweit es ſich um die Regelung der Ausübung des Vereinsrechts und
die damit zuſammenhängenden Strafbeſtimmungen handelt. Was da-
gegen die Strafbarkeit der Verbindungen ihrem Zwecke nach betrifft,
ſo gehören die Vorſchriften hierüber, wie das auch in der Verfaſſungs-
Urkunde (Art. 30.) ausgeſprochen iſt, ganz eigentlich in das Straf-
geſetzbuch. Auf dieſer Anſicht beruht auch das Geſetz vom 11. März
1850. (G.-S. S. 277-83.) und der Inhalt der vorſtehenden Para-
graphen.
A. Die Theilnahme an einer Verbindung iſt ſtrafbar wegen der
Organiſation derſelben (§. 98.). Die Fälle, welche hierher gehören,
ſind a. a. O. aufgezählt; die Strafe, Gefängniß bis zu ſechs Monaten,
wird gegen die Stifter, Vorſteher und Beamten der Verbindung ver-
ſchärft; gegen öffentliche Beamte iſt wegen Theilnahme zugleich auf
zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zu erkennen. —
Die Freimaurerlogen werden übrigens durch die Vorſchriften des §. 98.
nicht betroffen, da ſie durch eine Generalkonzeſſion geſtattet ſind. q)
B. Die Theilnahme an einer Verbindung iſt ſtrafbar wegen der
Zwecke und Beſchäftigungen derſelben (§. 99.). Dieß bezieht ſich auf
den Fall, wenn die Verbindung es ſich zur Aufgabe ſtellt, Maaßregeln
der Verwaltung oder die Vollziehung der Geſetze zu verhindern oder zu
entkräften. In dieſer Allgemeinheit aufgeſtellt, würde dieſe Vorſchrift
im höchſten Grade der Freiheit gefährlich ſein; die Kommiſſion der
zweiten Kammer fügte aber den Zuſatz hinzu: „durch ungeſetzliche Mit-
q) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 87. (98.)
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/276>, abgerufen am 24.11.2024.
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