Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. VI. Vergehen widerd. öffentl. Ordnung. mungen zu erlassen, wie sie in Ansehung der aus der Kirche formellausgetretenen Dissidenten in der Verordnung vom 30. März 1847. bereits getroffen sind." Aus welchen Gründen die Strafe im Verhältniß zu der Bestim- B. Die in §. 105. normirten Fälle sind rein polizeilicher Natur; §. 106. Wer Urkunden, Register, Akten oder sonstige Gegenstände, welche sich an Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so soll zugleich auf §. 107. Wer die zur öffentlichen Bekanntmachung angeschlagenen Verordnungen, §. 108. Wer ein amtliches Siegel, welches von einer öffentlichen Behörde oder a) Verhandlungen. IV. S. 314-18. b) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 93. (105.)
Vgl. oben S. 107. 108. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. VI. Vergehen widerd. öffentl. Ordnung. mungen zu erlaſſen, wie ſie in Anſehung der aus der Kirche formellausgetretenen Diſſidenten in der Verordnung vom 30. März 1847. bereits getroffen ſind.“ Aus welchen Gründen die Strafe im Verhältniß zu der Beſtim- B. Die in §. 105. normirten Fälle ſind rein polizeilicher Natur; §. 106. Wer Urkunden, Regiſter, Akten oder ſonſtige Gegenſtände, welche ſich an Iſt die Handlung in gewinnſüchtiger Abſicht begangen, ſo ſoll zugleich auf §. 107. Wer die zur öffentlichen Bekanntmachung angeſchlagenen Verordnungen, §. 108. Wer ein amtliches Siegel, welches von einer öffentlichen Behörde oder a) Verhandlungen. IV. S. 314-18. b) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 93. (105.)
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. VI. Vergehen widerd. öffentl. Ordnung.
mungen zu erlaſſen, wie ſie in Anſehung der aus der Kirche formell
ausgetretenen Diſſidenten in der Verordnung vom 30. März 1847.
bereits getroffen ſind.“
Aus welchen Gründen die Strafe im Verhältniß zu der Beſtim-
mung des Entwurfs von 1847. erhöht worden iſt, läßt ſich aus den
Motiven nicht entnehmen.
B. Die in §. 105. normirten Fälle ſind rein polizeilicher Natur;
der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß beſchloß daher auch, dieſelben nur
mit der Strafe der Uebertretungen zu belegen. a) In der Kommiſſion
der zweiten Kammer wurde dieſer Antrag aber abgelehnt, indem in
Uebereinſtimmung mit den Motiven zum Entwurf von 1850. ange-
nommen wurde, daß für die ſchwereren Fälle eine höhere Strafe erfor-
derlich ſei. Dagegen entſchied ſich die Kommiſſion dafür, in Ueberein-
ſtimmung mit dem früher zu §. 12. Nr. 2. über den Verluſt des
Adels gefaßten Beſchluß, ſtatt: „Standesauszeichnungen,“ den Ausdruck
„Adels-Prädikate“ zu wählen, indem ſie der Anſicht war, daß dadurch
jeder Widerſpruch mit Art. 4. der Verfaſſungs-Urkunde vermieden werde. b)
§. 106.
Wer Urkunden, Regiſter, Akten oder ſonſtige Gegenſtände, welche ſich an
einem öffentlichen Verwahrungsorte aufbewahrt finden, oder einem Beamten,
zu deſſen Amte die Verwahrung derſelben gehört, in amtlicher Eigenſchaft
übergeben worden ſind, vorſätzlich vernichtet oder bei Seite ſchafft, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
Iſt die Handlung in gewinnſüchtiger Abſicht begangen, ſo ſoll zugleich auf
zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 107.
Wer die zur öffentlichen Bekanntmachung angeſchlagenen Verordnungen,
Befehle, Patente oder Anzeigen öffentlicher Behörden oder Beamten vorſätzlich
abreißt, beſchädigt, befleckt oder verunſtaltet, iſt mit Geldbuße bis zu Einhun-
dert Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten zu beſtrafen.
§. 108.
Wer ein amtliches Siegel, welches von einer öffentlichen Behörde oder
einem öffentlichen Beamten angelegt iſt, um Sachen zu verſchließen, zu be-
zeichnen oder in Beſchlag zu nehmen, ohne Befugniß vorſätzlich erbricht, ab-
löſet oder beſchädigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu ſechs
Monaten beſtraft.
a) Verhandlungen. IV. S. 314-18.
b) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 93. (105.)
Vgl. oben S. 107. 108.
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