Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. VII. Münzverbrechen u. Münzvergehen.
geringhaltigere Münzen verfertigt werden. Hierin liegt eine Abweichung vom Allgemeinen Landrecht, welche von der Staatsraths-Kommission also motivirt ist: v)
"Zuvörderst macht das Allg. Landrecht zwischen dem Nachmachen von vollhaltigen und dem Verfertigen von geringhaltigern Mün- zen in der Art einen Unterschied, daß das bloße Nachmachen vollhalti- ger Münzen unter landesherrlichem Gepräge, außer einer Geldbuße, nur zwei- bis dreijährige Festungsstrafe zur Folge haben soll, während das Verfertigen geringhaltiger Münzen mit Festungsstrafe bis zu zehn Jah- ren, ja sogar auf Lebenszeit geahndet werden kann. Dagegen hat der revidirte Entwurf (von 1836.) in Uebereinstimmung der meisten neuern Gesetzgebungen diesen Unterschied fortfallen lassen. Man ist davon aus- gegangen, daß der Thatbestand des Verbrechens nicht sowohl in dem Verfertigen von schlechtern Münzen, als in dem Nachmachen von Mün- zen überhaupt liege, da der Werth des Geldes, als allgemeinen Tausch- mittels, auf dem Glauben an seine Aechtheit, daß es wirklich vom Staate geprägt sei, beruhe, und die Sicherheit des Verkehrs durch die falsche Münze gestört werde."
IV. Eine andere Abweichung des Strafgesetzbuchs vom Allg. Land- recht wird a. a. O. in folgender Weise gerechtfertigt:
"Ferner macht das Allg. Landrecht einen Unterschied zwischen dem Nachmachen des landesherrlichen und irgend eines auswärtigen Gepräges. Dagegen hat der revidirte Entwurf in Uebereinstimmung der meisten neueren Gesetzgebungen diese Distinktion fallen lassen, und bei Bestimmung der Strafe keinen Unterschied zwischen dem Gelde des In- oder Auslandes gemacht. Man hat angenommen, daß es auf einem bloßen Schein beruhe, wenn man glaube, daß das Münzen unter lan- desherrlichem Gepräge dem Staate nachtheiliger sei. Das Geld sei nicht auf einen gewissen Bezirk beschränkt, wenn auch in der Nähe der Münz- stätte das dort ausgegebene am häufigsten angetroffen werde. Handel und andere Umstände veränderten oft den Lauf dergestalt, daß die Staaten gegenseitig das in einem jeden derselben geprägte Geld ge- brauchten. Nach der diesseitigen Gesetzgebung sei keine Geldsorte, mit Ausnahme der fremden Scheidemünze, vom Verkehr ausgeschlossen, ja von einer großen Menge sei sogar das bestimmte Werthverhältniß zu unserm Münzfuße gesetzlich angegeben (Bekanntmachung vom 27. No- vember 1821. G.-S. S. 190.). Man hat es um so mehr für empfeh-
v)Berathungs-Protokolle. III. S. 406. -- Der hier und weiter unten wieder gegebene Abdruck des Protokolls ist auch wörtlich in die Motive zum Entwurf von 1850. §. 109. übergegangen.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. VII. Münzverbrechen u. Münzvergehen.
geringhaltigere Münzen verfertigt werden. Hierin liegt eine Abweichung vom Allgemeinen Landrecht, welche von der Staatsraths-Kommiſſion alſo motivirt iſt: v)
„Zuvörderſt macht das Allg. Landrecht zwiſchen dem Nachmachen von vollhaltigen und dem Verfertigen von geringhaltigern Mün- zen in der Art einen Unterſchied, daß das bloße Nachmachen vollhalti- ger Münzen unter landesherrlichem Gepräge, außer einer Geldbuße, nur zwei- bis dreijährige Feſtungsſtrafe zur Folge haben ſoll, während das Verfertigen geringhaltiger Münzen mit Feſtungsſtrafe bis zu zehn Jah- ren, ja ſogar auf Lebenszeit geahndet werden kann. Dagegen hat der revidirte Entwurf (von 1836.) in Uebereinſtimmung der meiſten neuern Geſetzgebungen dieſen Unterſchied fortfallen laſſen. Man iſt davon aus- gegangen, daß der Thatbeſtand des Verbrechens nicht ſowohl in dem Verfertigen von ſchlechtern Münzen, als in dem Nachmachen von Mün- zen überhaupt liege, da der Werth des Geldes, als allgemeinen Tauſch- mittels, auf dem Glauben an ſeine Aechtheit, daß es wirklich vom Staate geprägt ſei, beruhe, und die Sicherheit des Verkehrs durch die falſche Münze geſtört werde.“
IV. Eine andere Abweichung des Strafgeſetzbuchs vom Allg. Land- recht wird a. a. O. in folgender Weiſe gerechtfertigt:
„Ferner macht das Allg. Landrecht einen Unterſchied zwiſchen dem Nachmachen des landesherrlichen und irgend eines auswärtigen Gepräges. Dagegen hat der revidirte Entwurf in Uebereinſtimmung der meiſten neueren Geſetzgebungen dieſe Diſtinktion fallen laſſen, und bei Beſtimmung der Strafe keinen Unterſchied zwiſchen dem Gelde des In- oder Auslandes gemacht. Man hat angenommen, daß es auf einem bloßen Schein beruhe, wenn man glaube, daß das Münzen unter lan- desherrlichem Gepräge dem Staate nachtheiliger ſei. Das Geld ſei nicht auf einen gewiſſen Bezirk beſchränkt, wenn auch in der Nähe der Münz- ſtätte das dort ausgegebene am häufigſten angetroffen werde. Handel und andere Umſtände veränderten oft den Lauf dergeſtalt, daß die Staaten gegenſeitig das in einem jeden derſelben geprägte Geld ge- brauchten. Nach der dieſſeitigen Geſetzgebung ſei keine Geldſorte, mit Ausnahme der fremden Scheidemünze, vom Verkehr ausgeſchloſſen, ja von einer großen Menge ſei ſogar das beſtimmte Werthverhältniß zu unſerm Münzfuße geſetzlich angegeben (Bekanntmachung vom 27. No- vember 1821. G.-S. S. 190.). Man hat es um ſo mehr für empfeh-
v)Berathungs-Protokolle. III. S. 406. — Der hier und weiter unten wieder gegebene Abdruck des Protokolls iſt auch wörtlich in die Motive zum Entwurf von 1850. §. 109. übergegangen.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. VII. Münzverbrechen u. Münzvergehen.
geringhaltigere Münzen verfertigt werden. Hierin liegt eine Abweichung
vom Allgemeinen Landrecht, welche von der Staatsraths-Kommiſſion
alſo motivirt iſt: v)
„Zuvörderſt macht das Allg. Landrecht zwiſchen dem Nachmachen
von vollhaltigen und dem Verfertigen von geringhaltigern Mün-
zen in der Art einen Unterſchied, daß das bloße Nachmachen vollhalti-
ger Münzen unter landesherrlichem Gepräge, außer einer Geldbuße, nur
zwei- bis dreijährige Feſtungsſtrafe zur Folge haben ſoll, während das
Verfertigen geringhaltiger Münzen mit Feſtungsſtrafe bis zu zehn Jah-
ren, ja ſogar auf Lebenszeit geahndet werden kann. Dagegen hat der
revidirte Entwurf (von 1836.) in Uebereinſtimmung der meiſten neuern
Geſetzgebungen dieſen Unterſchied fortfallen laſſen. Man iſt davon aus-
gegangen, daß der Thatbeſtand des Verbrechens nicht ſowohl in dem
Verfertigen von ſchlechtern Münzen, als in dem Nachmachen von Mün-
zen überhaupt liege, da der Werth des Geldes, als allgemeinen Tauſch-
mittels, auf dem Glauben an ſeine Aechtheit, daß es wirklich vom
Staate geprägt ſei, beruhe, und die Sicherheit des Verkehrs durch die
falſche Münze geſtört werde.“
IV. Eine andere Abweichung des Strafgeſetzbuchs vom Allg. Land-
recht wird a. a. O. in folgender Weiſe gerechtfertigt:
„Ferner macht das Allg. Landrecht einen Unterſchied zwiſchen dem
Nachmachen des landesherrlichen und irgend eines auswärtigen
Gepräges. Dagegen hat der revidirte Entwurf in Uebereinſtimmung der
meiſten neueren Geſetzgebungen dieſe Diſtinktion fallen laſſen, und bei
Beſtimmung der Strafe keinen Unterſchied zwiſchen dem Gelde des In-
oder Auslandes gemacht. Man hat angenommen, daß es auf einem
bloßen Schein beruhe, wenn man glaube, daß das Münzen unter lan-
desherrlichem Gepräge dem Staate nachtheiliger ſei. Das Geld ſei nicht
auf einen gewiſſen Bezirk beſchränkt, wenn auch in der Nähe der Münz-
ſtätte das dort ausgegebene am häufigſten angetroffen werde. Handel
und andere Umſtände veränderten oft den Lauf dergeſtalt, daß die
Staaten gegenſeitig das in einem jeden derſelben geprägte Geld ge-
brauchten. Nach der dieſſeitigen Geſetzgebung ſei keine Geldſorte, mit
Ausnahme der fremden Scheidemünze, vom Verkehr ausgeſchloſſen, ja
von einer großen Menge ſei ſogar das beſtimmte Werthverhältniß zu
unſerm Münzfuße geſetzlich angegeben (Bekanntmachung vom 27. No-
vember 1821. G.-S. S. 190.). Man hat es um ſo mehr für empfeh-
v) Berathungs-Protokolle. III. S. 406. — Der hier und weiter unten
wieder gegebene Abdruck des Protokolls iſt auch wörtlich in die Motive zum Entwurf
von 1850. §. 109. übergegangen.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/294>, abgerufen am 24.11.2024.
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