demselben das Ansehen eines noch geltenden giebt, begeht eine Münz- fälschung, und ist mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, so wie unter besondere Polizeiaufsicht zu stellen.
Das Verbrechen ist mit dem Nachmachen oder Umändern des Gel- des vollendet."
§. 303. "Wenn jedoch in den Fällen des §. 302. aus den be- sonderen Umständen erhellet, daß der Handelnde nicht die Absicht gehabt hat, das so verfertigte oder umgeänderte Geld in Umlauf zu setzen, so soll derselbe mit Gefängniß nicht unter vier Wochen oder mit einer Geldbuße von funfzig bis zu fünfhundert Thalern bestraft werden."
Der vereinigte ständische Ausschuß erklärte sich mit diesen Bestim- mungen einverstanden, indem nur die vorberathende Abtheilung bemerkte, daß es wohl überflüssig sei, der besondern Umstände Erwähnung zu thun, da der Beweis, daß der Handelnde nicht die Absicht gehabt habe, das Geld in Umlauf zu setzen, sich aus dem Falle selbst ergeben werde, und es auf besondere Umstände dabei wohl nicht ankommen könne. b) -- Es fragt sich aber, wie jetzt der §. 121. zu verstehen sei, nachdem die Vorschriften, welche der Entwurf von 1847. §. 302. Abs. 2. und §. 303. aufgestellt hatte, wieder weggelassen worden sind.
Wollte man dabei allein auf die gedruckten Motive Gewicht legen, so würde anzunehmen sein, daß die frühere Ansicht der Staatsraths- Kommission in ihrer ganzen Strenge im Gesetzbuch anerkannt sei. Aber jene Motive sind, wie so eben gezeigt worden, den älteren Materialien ohne Rücksicht auf die späteren Arbeiten und Ausführungen entnommen worden; sie haben in den Kommissionen der beiden Kammern keine Anerkennung gefunden. Der Bericht der Kommission der zweiten Kammer äußert sich über diesen Gegenstand in folgender Weise:
"Was endlich die Absicht betrifft, welche den Fälscher geleitet haben muß, so glaubt die Kommission, daß der spezielle Zweck, die falsche Münze in Umlauf zu setzen, nicht in den Thatbestand aufzunehmen sei; daß vielmehr diese Absicht schon in der Handlung selbst, in dem An- fertigen falschen Geldes, liege, und daß der rechtswidrige Dolus, welcher bei allen strafbaren vorsätzlichen Handlungen nothwendig vorausgesetzt wird, es unmöglich mache, unter den Begriff der Münzverfälschung auch solche seltene Fälle zu bringen, in welchen die schwierige Operation des Anfertigens falscher Münze mit der entschiedenen Absicht, die Münze nicht in Umlauf zu setzen, vorgenommen werden sollte; wie denn auch in dem Französischen und Rheinischen Rechte, obgleich dasselbe ebenfalls
b)Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. IV. S. 281.
§§. 121-122. Münzverbrechen und Münzvergehen.
demſelben das Anſehen eines noch geltenden giebt, begeht eine Münz- fälſchung, und iſt mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren zu beſtrafen, ſo wie unter beſondere Polizeiaufſicht zu ſtellen.
Das Verbrechen iſt mit dem Nachmachen oder Umändern des Gel- des vollendet.“
§. 303. „Wenn jedoch in den Fällen des §. 302. aus den be- ſonderen Umſtänden erhellet, daß der Handelnde nicht die Abſicht gehabt hat, das ſo verfertigte oder umgeänderte Geld in Umlauf zu ſetzen, ſo ſoll derſelbe mit Gefängniß nicht unter vier Wochen oder mit einer Geldbuße von funfzig bis zu fünfhundert Thalern beſtraft werden.“
Der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß erklärte ſich mit dieſen Beſtim- mungen einverſtanden, indem nur die vorberathende Abtheilung bemerkte, daß es wohl überflüſſig ſei, der beſondern Umſtände Erwähnung zu thun, da der Beweis, daß der Handelnde nicht die Abſicht gehabt habe, das Geld in Umlauf zu ſetzen, ſich aus dem Falle ſelbſt ergeben werde, und es auf beſondere Umſtände dabei wohl nicht ankommen könne. b) — Es fragt ſich aber, wie jetzt der §. 121. zu verſtehen ſei, nachdem die Vorſchriften, welche der Entwurf von 1847. §. 302. Abſ. 2. und §. 303. aufgeſtellt hatte, wieder weggelaſſen worden ſind.
Wollte man dabei allein auf die gedruckten Motive Gewicht legen, ſo würde anzunehmen ſein, daß die frühere Anſicht der Staatsraths- Kommiſſion in ihrer ganzen Strenge im Geſetzbuch anerkannt ſei. Aber jene Motive ſind, wie ſo eben gezeigt worden, den älteren Materialien ohne Rückſicht auf die ſpäteren Arbeiten und Ausführungen entnommen worden; ſie haben in den Kommiſſionen der beiden Kammern keine Anerkennung gefunden. Der Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer äußert ſich über dieſen Gegenſtand in folgender Weiſe:
„Was endlich die Abſicht betrifft, welche den Fälſcher geleitet haben muß, ſo glaubt die Kommiſſion, daß der ſpezielle Zweck, die falſche Münze in Umlauf zu ſetzen, nicht in den Thatbeſtand aufzunehmen ſei; daß vielmehr dieſe Abſicht ſchon in der Handlung ſelbſt, in dem An- fertigen falſchen Geldes, liege, und daß der rechtswidrige Dolus, welcher bei allen ſtrafbaren vorſätzlichen Handlungen nothwendig vorausgeſetzt wird, es unmöglich mache, unter den Begriff der Münzverfälſchung auch ſolche ſeltene Fälle zu bringen, in welchen die ſchwierige Operation des Anfertigens falſcher Münze mit der entſchiedenen Abſicht, die Münze nicht in Umlauf zu ſetzen, vorgenommen werden ſollte; wie denn auch in dem Franzöſiſchen und Rheiniſchen Rechte, obgleich daſſelbe ebenfalls
b)Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 281.
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§§. 121-122. Münzverbrechen und Münzvergehen.
demſelben das Anſehen eines noch geltenden giebt, begeht eine Münz-
fälſchung, und iſt mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren zu
beſtrafen, ſo wie unter beſondere Polizeiaufſicht zu ſtellen.
Das Verbrechen iſt mit dem Nachmachen oder Umändern des Gel-
des vollendet.“
§. 303. „Wenn jedoch in den Fällen des §. 302. aus den be-
ſonderen Umſtänden erhellet, daß der Handelnde nicht die Abſicht gehabt
hat, das ſo verfertigte oder umgeänderte Geld in Umlauf zu ſetzen, ſo
ſoll derſelbe mit Gefängniß nicht unter vier Wochen oder mit einer
Geldbuße von funfzig bis zu fünfhundert Thalern beſtraft werden.“
Der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß erklärte ſich mit dieſen Beſtim-
mungen einverſtanden, indem nur die vorberathende Abtheilung bemerkte,
daß es wohl überflüſſig ſei, der beſondern Umſtände Erwähnung zu
thun, da der Beweis, daß der Handelnde nicht die Abſicht gehabt habe,
das Geld in Umlauf zu ſetzen, ſich aus dem Falle ſelbſt ergeben werde,
und es auf beſondere Umſtände dabei wohl nicht ankommen könne. b) —
Es fragt ſich aber, wie jetzt der §. 121. zu verſtehen ſei, nachdem die
Vorſchriften, welche der Entwurf von 1847. §. 302. Abſ. 2. und
§. 303. aufgeſtellt hatte, wieder weggelaſſen worden ſind.
Wollte man dabei allein auf die gedruckten Motive Gewicht legen,
ſo würde anzunehmen ſein, daß die frühere Anſicht der Staatsraths-
Kommiſſion in ihrer ganzen Strenge im Geſetzbuch anerkannt ſei. Aber
jene Motive ſind, wie ſo eben gezeigt worden, den älteren Materialien
ohne Rückſicht auf die ſpäteren Arbeiten und Ausführungen entnommen
worden; ſie haben in den Kommiſſionen der beiden Kammern keine
Anerkennung gefunden. Der Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer
äußert ſich über dieſen Gegenſtand in folgender Weiſe:
„Was endlich die Abſicht betrifft, welche den Fälſcher geleitet haben
muß, ſo glaubt die Kommiſſion, daß der ſpezielle Zweck, die falſche
Münze in Umlauf zu ſetzen, nicht in den Thatbeſtand aufzunehmen ſei;
daß vielmehr dieſe Abſicht ſchon in der Handlung ſelbſt, in dem An-
fertigen falſchen Geldes, liege, und daß der rechtswidrige Dolus, welcher
bei allen ſtrafbaren vorſätzlichen Handlungen nothwendig vorausgeſetzt
wird, es unmöglich mache, unter den Begriff der Münzverfälſchung auch
ſolche ſeltene Fälle zu bringen, in welchen die ſchwierige Operation des
Anfertigens falſcher Münze mit der entſchiedenen Abſicht, die Münze
nicht in Umlauf zu ſetzen, vorgenommen werden ſollte; wie denn auch
in dem Franzöſiſchen und Rheiniſchen Rechte, obgleich daſſelbe ebenfalls
b) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV.
S. 281.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/297>, abgerufen am 24.11.2024.
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