§. 137. Zerstörung von Gräbern etc. §. 138. Verbr. in Beziehung etc.
im Mindesten beschränkt, da es sich hier nicht von thätlichen Störungen handele."
Der Antrag auf Streichung der Worte "mit Korporationsrechten" wurde aus den angeführten Gründen abgelehnt.
III. Dagegen wurde angenommen, daß der Schutz, welchen der §. 136. gegen die Verhinderung der freien Ausübung des Gottesdienstes und die Störung desselben gewährt, allen Religionsgesellschaften gebühre, und daß in dieser Hinsicht kein Unterschied zu machen sei, ob eine Religionsgesellschaft Korporationsrechte erlangt habe oder nicht.
§. 137.
Wer unbefugt eine Leiche oder einen Theil derselben aus der Gewahrsam der dazu berechtigten Personen wegnimmt, ingleichen wer unbefugt Gräber zer- stört oder beschädigt, oder an denselben beschimpfenden Unfug verübt, soll mit Gefängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Liegt der Handlung gewinnsüchtige Absicht zum Grunde, so ist zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
Die mit dem religiösen Gefühl eng verbundene Anschauung, daß dem Frieden der Todten und der Gräber ein besonderer Schutz gegen Störungen und Beschimpfungen zu gewähren sei, hat die Bestimmungen des Paragraphen hervorgerufen und denselben ihren Platz in diesem Titel verschafft. -- Die bedingte Androhung der zeitigen Ehrenstrafe beruht auf denselben Motiven, wie sie bei §. 106. maaßgebend waren.
Eilfter Titel. Verbrechen in Beziehung auf den Personenstand.
§. 138.
Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder auf andere Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Die vorsätzliche Verletzung der Rechte des Personenstandes (jura status) bildet den Thatbestand des Verbrechens, über dessen Bestrafung §. 138. verfügt. Außerdem enthielt der Entwurf von 1850. §. 125-27. noch Bestimmungen über das Verhalten der Civilstandsbeamten bei den ihnen übertragenen Geschäften, der Geistlichen in Beziehung auf die Civilehe und über die Anmeldung neugeborener Kinder. Diese Bestim-
§. 137. Zerſtörung von Gräbern ꝛc. §. 138. Verbr. in Beziehung ꝛc.
im Mindeſten beſchränkt, da es ſich hier nicht von thätlichen Störungen handele.“
Der Antrag auf Streichung der Worte „mit Korporationsrechten“ wurde aus den angeführten Gründen abgelehnt.
III. Dagegen wurde angenommen, daß der Schutz, welchen der §. 136. gegen die Verhinderung der freien Ausübung des Gottesdienſtes und die Störung deſſelben gewährt, allen Religionsgeſellſchaften gebühre, und daß in dieſer Hinſicht kein Unterſchied zu machen ſei, ob eine Religionsgeſellſchaft Korporationsrechte erlangt habe oder nicht.
§. 137.
Wer unbefugt eine Leiche oder einen Theil derſelben aus der Gewahrſam der dazu berechtigten Perſonen wegnimmt, ingleichen wer unbefugt Gräber zer- ſtört oder beſchädigt, oder an denſelben beſchimpfenden Unfug verübt, ſoll mit Gefängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren beſtraft werden.
Liegt der Handlung gewinnſüchtige Abſicht zum Grunde, ſo iſt zugleich auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
Die mit dem religiöſen Gefühl eng verbundene Anſchauung, daß dem Frieden der Todten und der Gräber ein beſonderer Schutz gegen Störungen und Beſchimpfungen zu gewähren ſei, hat die Beſtimmungen des Paragraphen hervorgerufen und denſelben ihren Platz in dieſem Titel verſchafft. — Die bedingte Androhung der zeitigen Ehrenſtrafe beruht auf denſelben Motiven, wie ſie bei §. 106. maaßgebend waren.
Eilfter Titel. Verbrechen in Beziehung auf den Perſonenſtand.
§. 138.
Wer ein Kind unterſchiebt oder vorſätzlich verwechſelt, oder auf andere Weiſe den Perſonenſtand eines Anderen vorſätzlich verändert oder unterdrückt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.
Die vorſätzliche Verletzung der Rechte des Perſonenſtandes (jura status) bildet den Thatbeſtand des Verbrechens, über deſſen Beſtrafung §. 138. verfügt. Außerdem enthielt der Entwurf von 1850. §. 125-27. noch Beſtimmungen über das Verhalten der Civilſtandsbeamten bei den ihnen übertragenen Geſchäften, der Geiſtlichen in Beziehung auf die Civilehe und über die Anmeldung neugeborener Kinder. Dieſe Beſtim-
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§. 137. Zerſtörung von Gräbern ꝛc. §. 138. Verbr. in Beziehung ꝛc.
im Mindeſten beſchränkt, da es ſich hier nicht von thätlichen Störungen
handele.“
Der Antrag auf Streichung der Worte „mit Korporationsrechten“
wurde aus den angeführten Gründen abgelehnt.
III. Dagegen wurde angenommen, daß der Schutz, welchen der
§. 136. gegen die Verhinderung der freien Ausübung des Gottesdienſtes
und die Störung deſſelben gewährt, allen Religionsgeſellſchaften gebühre,
und daß in dieſer Hinſicht kein Unterſchied zu machen ſei, ob eine
Religionsgeſellſchaft Korporationsrechte erlangt habe oder nicht.
§. 137.
Wer unbefugt eine Leiche oder einen Theil derſelben aus der Gewahrſam
der dazu berechtigten Perſonen wegnimmt, ingleichen wer unbefugt Gräber zer-
ſtört oder beſchädigt, oder an denſelben beſchimpfenden Unfug verübt, ſoll mit
Gefängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren beſtraft werden.
Liegt der Handlung gewinnſüchtige Abſicht zum Grunde, ſo iſt zugleich auf
zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
Die mit dem religiöſen Gefühl eng verbundene Anſchauung, daß
dem Frieden der Todten und der Gräber ein beſonderer Schutz gegen
Störungen und Beſchimpfungen zu gewähren ſei, hat die Beſtimmungen
des Paragraphen hervorgerufen und denſelben ihren Platz in dieſem Titel
verſchafft. — Die bedingte Androhung der zeitigen Ehrenſtrafe beruht
auf denſelben Motiven, wie ſie bei §. 106. maaßgebend waren.
Eilfter Titel.
Verbrechen in Beziehung auf den Perſonenſtand.
§. 138.
Wer ein Kind unterſchiebt oder vorſätzlich verwechſelt, oder auf andere
Weiſe den Perſonenſtand eines Anderen vorſätzlich verändert oder unterdrückt,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.
Die vorſätzliche Verletzung der Rechte des Perſonenſtandes (jura
status) bildet den Thatbeſtand des Verbrechens, über deſſen Beſtrafung
§. 138. verfügt. Außerdem enthielt der Entwurf von 1850. §. 125-27.
noch Beſtimmungen über das Verhalten der Civilſtandsbeamten bei den
ihnen übertragenen Geſchäften, der Geiſtlichen in Beziehung auf die
Civilehe und über die Anmeldung neugeborener Kinder. Dieſe Beſtim-
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/311>, abgerufen am 24.11.2024.
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