Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 164-174. Zweikampf. Bewegung aufgegeben, so fällt die Strafe weg (§. 167.), wie bei demVersuch, der nicht durch äußere Umstände gehindert ist. III. Ist der Zweikampf vollzogen worden, so tritt Einschließung IV. Sind keine Sekundanten zum Zweikampfe zugezogen worden, V. Ist mittelst vorsätzlicher Uebertretung der vereinbarten Regeln B Die Theilnehmer. I. Die Kartellträger werden mit Einschließung bis zu sechs Mo- II. Sekundanten, Zeugen, Aerzte und Wundärzte werden nicht z) Braunschweig. Criminalgesetzb. §. 119. -- Hessisches Strafge- setzbuch Art. 295. -- Thüring. Strafgesetzb. Art. 198. -- Das Badische Strafgesetzbuch (§. 330. 331.) unterscheidet, ob die Uebertretung durch die Duel- lanten oder die Sekundanten geschehen ist. a) Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. III.
S. 683-85. §§. 164-174. Zweikampf. Bewegung aufgegeben, ſo fällt die Strafe weg (§. 167.), wie bei demVerſuch, der nicht durch äußere Umſtände gehindert iſt. III. Iſt der Zweikampf vollzogen worden, ſo tritt Einſchließung IV. Sind keine Sekundanten zum Zweikampfe zugezogen worden, V. Iſt mittelſt vorſätzlicher Uebertretung der vereinbarten Regeln B Die Theilnehmer. I. Die Kartellträger werden mit Einſchließung bis zu ſechs Mo- II. Sekundanten, Zeugen, Aerzte und Wundärzte werden nicht z) Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 119. — Heſſiſches Strafge- ſetzbuch Art. 295. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 198. — Das Badiſche Strafgeſetzbuch (§. 330. 331.) unterſcheidet, ob die Uebertretung durch die Duel- lanten oder die Sekundanten geſchehen iſt. a) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. III.
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§§. 164-174. Zweikampf.
Bewegung aufgegeben, ſo fällt die Strafe weg (§. 167.), wie bei dem
Verſuch, der nicht durch äußere Umſtände gehindert iſt.
III. Iſt der Zweikampf vollzogen worden, ſo tritt Einſchließung
von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein. Dieſe Strafe wird auf
zwei bis zwölf Jahre erhöht, wenn einer von beiden Theilen getödtet
worden (§. 168.). Iſt die Tödtung aber in einem Zweikampfe erfolgt,
in welchem einer von beiden Theilen fallen ſollte (§. 165.), ſo ſoll auf
Einſchließung von drei bis zu zwanzig Jahren erkannt werden (§. 169.).
IV. Sind keine Sekundanten zum Zweikampfe zugezogen worden,
ſo kann die ſonſt begründete Strafe um die Hälfte erhöht werden; das
höchſte Maaß ſoll jedoch die Dauer von zwanzig Jahren nicht über-
ſteigen (§. 170.).
V. Iſt mittelſt vorſätzlicher Uebertretung der vereinbarten Regeln
des Zweikampfs eine Tödtung oder körperliche Verletzung bewirkt wor-
den, ſo ſollen die allgemeinen Vorſchriften über Mord, Todtſchlag
oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, — es ſei denn,
daß die vorher erwähnten Beſtimmungen über das Duell eine härtere
Strafe begründen (§. 171.). — Zu den vereinbarten Regeln ſind auch
ſolche zu zählen, welche für hergebracht angeſehen werden können, und
über deren Anwendung für das einzelne Duell man ſtillſchweigend
übereingekommen iſt. z)
B Die Theilnehmer.
I. Die Kartellträger werden mit Einſchließung bis zu ſechs Mo-
naten beſtraft (§. 166.); jedoch fällt die Strafe weg, wenn die Par-
teien vor dem Beginn des Zweikampfs denſelben aus eigener Bewegung
aufgegeben haben (§. 167.), ſo wie, wenn die Kartellträger ſelbſt ernſt-
lich bemüht geweſen ſind, den Zweikampf zu hindern (§. 173.).
II. Sekundanten, Zeugen, Aerzte und Wundärzte werden nicht
beſtraft, die erſteren beſonders deswegen nicht, weil ein ohne Sekundan-
ten vollzogenes Duell ſeiner größeren Gefährlichkeit wegen ſtrenger ge-
ahndet wird, a) doch iſt dabei vorauszuſetzen, daß die Sekundanten ſich
nach den Regeln des Duells benommen haben; eine Ueberſchreitung der-
ſelben im Sinne des §. 171. wird auch ſie unter Strafe bringen. —
Die genannten Perſonen ſind nicht zur Anzeige verpflichtet (vgl. §. 39.),
z) Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 119. — Heſſiſches Strafge-
ſetzbuch Art. 295. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 198. — Das Badiſche
Strafgeſetzbuch (§. 330. 331.) unterſcheidet, ob die Uebertretung durch die Duel-
lanten oder die Sekundanten geſchehen iſt.
a) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. III.
S. 683-85.
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