Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen. habe er von selbst auch in den schwersten Erfolg eingewilligt. In allendiesen Fällen also, die eigentlich nur durch äußerliche Nüancen ver- schieden seien, liege voller strafbarer Dolus vor. Nur stehen dolus al- ternativus und eventualis in ihrer Nüancirung eigentlich noch näher an dem dolus directus, als der vorzugsweise s. g. indeterminatus. h) Auf diese Erwägungen wurde der Vorschlag gestützt, einen Titel §. 41. "Ein Verbrechen ist als ein vorsätzliches anzusehen, nicht Zur Unterstützung dieses Vorschlags wurde denn noch hinzugefügt, h) a. a. O. S. 129. i) Revidirter Entwurf des Strafgesetzbuchs für die Preuß. Staa- ten. Vorgelegt von dem Ministerium der Gesetz-Revision (Berlin 1845). §. 41. k) Revision des Entwurfs des Strafgesetzbuchs von 1843. I.
S. 129, 130. Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen. habe er von ſelbſt auch in den ſchwerſten Erfolg eingewilligt. In allendieſen Fällen alſo, die eigentlich nur durch äußerliche Nüancen ver- ſchieden ſeien, liege voller ſtrafbarer Dolus vor. Nur ſtehen dolus al- ternativus und eventualis in ihrer Nüancirung eigentlich noch näher an dem dolus directus, als der vorzugsweiſe ſ. g. indeterminatus. h) Auf dieſe Erwägungen wurde der Vorſchlag geſtützt, einen Titel §. 41. „Ein Verbrechen iſt als ein vorſätzliches anzuſehen, nicht Zur Unterſtützung dieſes Vorſchlags wurde denn noch hinzugefügt, h) a. a. O. S. 129. i) Revidirter Entwurf des Strafgeſetzbuchs für die Preuß. Staa- ten. Vorgelegt von dem Miniſterium der Geſetz-Reviſion (Berlin 1845). §. 41. k) Reviſion des Entwurfs des Strafgeſetzbuchs von 1843. I.
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Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
habe er von ſelbſt auch in den ſchwerſten Erfolg eingewilligt. In allen
dieſen Fällen alſo, die eigentlich nur durch äußerliche Nüancen ver-
ſchieden ſeien, liege voller ſtrafbarer Dolus vor. Nur ſtehen dolus al-
ternativus und eventualis in ihrer Nüancirung eigentlich noch näher
an dem dolus directus, als der vorzugsweiſe ſ. g. indeterminatus. h)
Auf dieſe Erwägungen wurde der Vorſchlag geſtützt, einen Titel
von dem Vorſatze in folgender Faſſung aufzunehmen:
§. 41. „Ein Verbrechen iſt als ein vorſätzliches anzuſehen, nicht
nur in dem Falle, wenn der Wille des Handelnden ausſchließlich auf
den eingetretenen geſetzwidrigen Erfolg gerichtet war, ſondern auch dann,
wenn der Handelnde dieſen Erfolg als einen von mehreren möglichen
Erfolgen bezweckte, ſelbſt wenn er den einen oder den anderen derſelben
vorzugsweiſe bewirken wollte. — Nicht minder iſt das Verbrechen als
ein vorſätzliches anzuſehen, wenn der Wille des Handelnden auf eine
unbeſtimmte Rechtsverletzung gerichtet war, inſofern dieſelbe nach dem
allgemeinen oder dem Thäter beſonders bekannten Laufe der Dinge, von
der Gefahr des wirklich eingetretenen Erfolges begleitet wurde.“ i)
Zur Unterſtützung dieſes Vorſchlags wurde denn noch hinzugefügt,
daß die Definition des dolus directus mehr vorausgeſetzt als dispoſitiv
aufgeſtellt worden; ſie diene nur zur Unterlage für die darin bezeichne-
ten, dem dolus directus verwandten Begriffe, welche beide (im Gegen-
ſatze zum indeterminatus) beſtimmte Gedanken und Abſichten in ſich
ſchließen. Charakteriſirt aber ſei dabei der Vorſatz durch die Richtung
des Willens auf den eingetretenen geſetzwidrigen Erfolg. — In dem
zweiten Abſatz habe man zur Bezeichnung des dolus indeterminatus
eine mehr objektive und weniger hypothetiſche Faſſung gewählt, wie
früher. Das Charakteriſtiſche ſei dabei zunächſt die Richtung des Wil-
lens auf eine unbeſtimmte Rechtsverletzung, ein Moment, welches kei-
nesweges bloß bei dem Todtſchlage, wie man wohl angenommen habe,
ſondern auch bei der Brandſtiftung und anderen gemeingefährlichen Ver-
brechen hervortreten könne. Die Handlung ſelbſt, das was der Thäter
an dem Objekt thue, möge hierbei immer etwas Beſtimmtes ſein; die
Rechtsverletzung, auf welche ſich der Wille richte, ſei an ſich unbeſtimmt.
Dieſe Rechtsverletzung müſſe aber demnächſt im Verhältniſſe zu ihrem
wirklich eingetretenen Erfolge aufgefaßt werden. k)
h) a. a. O. S. 129.
i) Revidirter Entwurf des Strafgeſetzbuchs für die Preuß. Staa-
ten. Vorgelegt von dem Miniſterium der Geſetz-Reviſion (Berlin 1845). §. 41.
k) Reviſion des Entwurfs des Strafgeſetzbuchs von 1843. I.
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