Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. VIII. Vorsatz und Fahrlässigkeit. gung finden müssen. Es wird diese Frage später bei der Betrachtungder einzelnen Verbrechen und Vergehen wieder aufzunehmen sein. Ueberblickt man diese aus dem Strafgesetzbuch hervorgehobenen Mo- II. Die Fahrlässigkeit. Konnte der Dolus oben als der positiv böse Wille bezeichnet wer- §. 53. "Eine Handlung, welche, vorsätzlich verübt, Strafe nach Diese Bestimmung ist bereits in dem Entwurfe von 1843. wegge- z) Herrmann, S. 491 ff. -- Temme, I. S. 36. -- Abegg, S. 141. --
Jenaer Beitrag, S. 13 ff. -- Schwarze, S. 10. -- Zacharia, S. 46 ff. -- Schüler, S. 47-51. -- Martin, S. 129-35. Vergl. Sächs. Strafgesetzb. Art. 42. -- Braunschw. §. 26, 29. -- Würtemb. Art. 58. -- Hessisch. Art. 57. -- Bad. Entw. §. 90. §. VIII. Vorſatz und Fahrläſſigkeit. gung finden müſſen. Es wird dieſe Frage ſpäter bei der Betrachtungder einzelnen Verbrechen und Vergehen wieder aufzunehmen ſein. Ueberblickt man dieſe aus dem Strafgeſetzbuch hervorgehobenen Mo- II. Die Fahrläſſigkeit. Konnte der Dolus oben als der poſitiv böſe Wille bezeichnet wer- §. 53. „Eine Handlung, welche, vorſätzlich verübt, Strafe nach Dieſe Beſtimmung iſt bereits in dem Entwurfe von 1843. wegge- z) Herrmann, S. 491 ff. — Temme, I. S. 36. — Abegg, S. 141. —
Jenaer Beitrag, S. 13 ff. — Schwarze, S. 10. — Zacharia, S. 46 ff. — Schüler, S. 47-51. — Martin, S. 129-35. Vergl. Sächſ. Strafgeſetzb. Art. 42. — Braunſchw. §. 26, 29. — Würtemb. Art. 58. — Heſſiſch. Art. 57. — Bad. Entw. §. 90. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item><pb facs="#f0057" n="47"/><fw place="top" type="header">§. VIII. Vorſatz und Fahrläſſigkeit.</fw><lb/> gung finden müſſen. Es wird dieſe Frage ſpäter bei der Betrachtung<lb/> der einzelnen Verbrechen und Vergehen wieder aufzunehmen ſein.</item> </list><lb/> <p>Ueberblickt man dieſe aus dem Strafgeſetzbuch hervorgehobenen Mo-<lb/> mente, welche auf die Behandlung der Lehre vom Dolus von Einfluß<lb/> ſind, ſo ergiebt ſich, daß daſſelbe im Allgemeinen von dem Begriff des<lb/> Dolus, wie er ſich in der Strafrechtswiſſenſchaft ausgebildet hat, aus-<lb/> geht; daß es denſelben aber nach der beſonderen Natur der verſchiedenen<lb/> Verbrechen und Vergehen in konkreter Weiſe zu beſtimmen ſucht, und in<lb/> dieſem Sinne auch die bezeichnenden Ausdrücke wählt, ohne ſich unbe-<lb/> dingt an die hergebrachte Terminologie zu binden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>II. <hi rendition="#g">Die Fahrläſſigkeit</hi>.</head><lb/> <p>Konnte der Dolus oben als der poſitiv böſe Wille bezeichnet wer-<lb/> den, ſo ſtellt ſich die Fahrläſſigkeit, das Verſehen, die Kulpa als der<lb/> negativ böſe Wille dar: man will kein Unrecht thun, aber man wendet<lb/> auch nicht die Sorgfalt an, welche erforderlich iſt, um ſeine Handlun-<lb/> gen in Uebereinſtimmung mit dem Geſetze zu erhalten. Weil aber im<lb/> Allgemeinen eine Handlung an und für ſich und ohne Rückſicht auf die<lb/> ihr zum Grunde liegende Willensbeſtimmung nicht unter Strafe geſtellt<lb/> wird, ſo ſetzt die Ahndung einer Fahrläſſigkeit nothwendig voraus, nicht<lb/> bloß, daß ein Strafgeſetz beſteht, welches die Handlung als Verbrechen<lb/> oder Vergehen qualifizirt, ſondern auch die Beſtimmung, daß ſelbſt die<lb/> fahrläſſige Begehung deſſelben geſtraft werden ſoll. In dieſem Sinne<lb/> hatten die früheren Entwürfe eine Vorſchrift aufgenommen, welche in<lb/> dem von 1836 ſo gefaßt iſt:</p><lb/> <p>§. 53. „Eine Handlung, welche, vorſätzlich verübt, Strafe nach<lb/> ſich zieht, wird, wenn dadurch keine Rechtsverletzung bezweckt wird, ſon-<lb/> dern ihr blos Fahrläſſigkeit zum Grunde lag, nur in den Fällen geſtraft,<lb/> in welchen das Geſetz dies ausdrücklich vorſchreibt.“</p><lb/> <p>Dieſe Beſtimmung iſt bereits in dem Entwurfe von 1843. wegge-<lb/> blieben, und auch bei der ſpäteren Reviſion hat man ſich gegen die<lb/> Wiederherſtellung derſelben entſchieden, obgleich viele Monenten nach<lb/> dem Vorgange anderer deutſchen Strafgeſetzbücher ſich dafür ausgeſpro-<lb/> chen hatten. <note place="foot" n="z)"><hi rendition="#g">Herrmann</hi>, S. 491 ff. — <hi rendition="#g">Temme</hi>, I. S. 36. — <hi rendition="#g">Abegg</hi>, S. 141. —<lb/><hi rendition="#g">Jenaer Beitrag</hi>, S. 13 ff. — <hi rendition="#g">Schwarze</hi>, S. 10. — <hi rendition="#g">Zacharia</hi>, S. 46 ff. —<lb/><hi rendition="#g">Schüler</hi>, S. 47-51. — <hi rendition="#g">Martin</hi>, S. 129-35. Vergl. Sächſ. Strafgeſetzb.<lb/> Art. 42. — <hi rendition="#g">Braunſchw.</hi> §. 26, 29. — <hi rendition="#g">Würtemb.</hi> Art. 58. — <hi rendition="#g">Heſſiſch</hi>.<lb/> Art. 57. — <hi rendition="#g">Bad. Entw.</hi> §. 90.</note> Man erwog nämlich, daß für diejenigen Verbrechen und<lb/> Vergehen, welche ausdrücklich als doloſe bezeichnet ſind oder ihrer Na-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [47/0057]
§. VIII. Vorſatz und Fahrläſſigkeit.
gung finden müſſen. Es wird dieſe Frage ſpäter bei der Betrachtung
der einzelnen Verbrechen und Vergehen wieder aufzunehmen ſein.
Ueberblickt man dieſe aus dem Strafgeſetzbuch hervorgehobenen Mo-
mente, welche auf die Behandlung der Lehre vom Dolus von Einfluß
ſind, ſo ergiebt ſich, daß daſſelbe im Allgemeinen von dem Begriff des
Dolus, wie er ſich in der Strafrechtswiſſenſchaft ausgebildet hat, aus-
geht; daß es denſelben aber nach der beſonderen Natur der verſchiedenen
Verbrechen und Vergehen in konkreter Weiſe zu beſtimmen ſucht, und in
dieſem Sinne auch die bezeichnenden Ausdrücke wählt, ohne ſich unbe-
dingt an die hergebrachte Terminologie zu binden.
II. Die Fahrläſſigkeit.
Konnte der Dolus oben als der poſitiv böſe Wille bezeichnet wer-
den, ſo ſtellt ſich die Fahrläſſigkeit, das Verſehen, die Kulpa als der
negativ böſe Wille dar: man will kein Unrecht thun, aber man wendet
auch nicht die Sorgfalt an, welche erforderlich iſt, um ſeine Handlun-
gen in Uebereinſtimmung mit dem Geſetze zu erhalten. Weil aber im
Allgemeinen eine Handlung an und für ſich und ohne Rückſicht auf die
ihr zum Grunde liegende Willensbeſtimmung nicht unter Strafe geſtellt
wird, ſo ſetzt die Ahndung einer Fahrläſſigkeit nothwendig voraus, nicht
bloß, daß ein Strafgeſetz beſteht, welches die Handlung als Verbrechen
oder Vergehen qualifizirt, ſondern auch die Beſtimmung, daß ſelbſt die
fahrläſſige Begehung deſſelben geſtraft werden ſoll. In dieſem Sinne
hatten die früheren Entwürfe eine Vorſchrift aufgenommen, welche in
dem von 1836 ſo gefaßt iſt:
§. 53. „Eine Handlung, welche, vorſätzlich verübt, Strafe nach
ſich zieht, wird, wenn dadurch keine Rechtsverletzung bezweckt wird, ſon-
dern ihr blos Fahrläſſigkeit zum Grunde lag, nur in den Fällen geſtraft,
in welchen das Geſetz dies ausdrücklich vorſchreibt.“
Dieſe Beſtimmung iſt bereits in dem Entwurfe von 1843. wegge-
blieben, und auch bei der ſpäteren Reviſion hat man ſich gegen die
Wiederherſtellung derſelben entſchieden, obgleich viele Monenten nach
dem Vorgange anderer deutſchen Strafgeſetzbücher ſich dafür ausgeſpro-
chen hatten. z) Man erwog nämlich, daß für diejenigen Verbrechen und
Vergehen, welche ausdrücklich als doloſe bezeichnet ſind oder ihrer Na-
z) Herrmann, S. 491 ff. — Temme, I. S. 36. — Abegg, S. 141. —
Jenaer Beitrag, S. 13 ff. — Schwarze, S. 10. — Zacharia, S. 46 ff. —
Schüler, S. 47-51. — Martin, S. 129-35. Vergl. Sächſ. Strafgeſetzb.
Art. 42. — Braunſchw. §. 26, 29. — Würtemb. Art. 58. — Heſſiſch.
Art. 57. — Bad. Entw. §. 90.
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