Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite
§§. 340-342. Uebertretungen gegen die Sicherheit des Staats etc.
den dem Papiergelde nach §. 124. gleich geachteten Papieren ähnlich
sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten
oder andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen Drucksachen
dienen können, anfertigt;
6) wer ohne Genehmigung der Staatsbehörde Aussteuer-, Sterbe- und
Wittwenkassen oder andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten er-
richtet, welche bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder
gegen Leistung von Geldbeträgen, beim Eintritt gewisser Bedingungen
oder Termine, Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten;
7) wer bei Unglücksfällen oder bei einer gemeinen Gefahr oder Noth, von
der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine
Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Ge-
fahr genügen kann;
8) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage erlasse-
nen Anordnungen zuwiderhandelt;
9) wer ungebührlicher Weise ruhestörenden Lärm erregt oder groben Unfug
verübt;
10) wer öffentlich Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt;
11) wer an öffentlichen Wegen oder Plätzen oder in öffentlichen Versamm-
lungsorten Hazardspiele hält.

In den Fällen der Nummern 1., 2., 3., 4., 5. und 11. ist die Konfiska-
tion der erwähnten Risse von Festungen oder Festungswerken, der Vorräthe
von Waffen oder Munition, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder ande-
ren Formen, der Abdrücke, oder der auf dem Spieltisch und in der Bank be-
findlichen Gelder im Urtheile auszusprechen.

§. 341.

Wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Perso-
nen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergehen sind und zu seiner Haus-
genossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt, wird mit Gefängniß
bis zu sechs Wochen bestraft.

Der Verurtheilte kann in der Gefangenanstalt auf angemessene Weise be-
schäftigt werden.

§. 342.

Wer in Schankstuben oder an öffentlichen Vergnügungsorten zu einer von
der Polizei verbotenen Zeit, ungeachtet der Wirth, sein Stellvertreter oder ein
Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, verweilt, ist mit Geldbuße
bis zu fünf Thalern zu bestrafen.

Die Wirthe, welche das Verweilen ihrer Gäste zu einer von der Polizei
verbotenen Zeit dulden, haben Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Ge-
fängniß bis zu vierzehn Tagen verwirkt.



Von den in dem Gesetzbuche aufgeführten Uebertretungen sind hier

§§. 340-342. Uebertretungen gegen die Sicherheit des Staats ꝛc.
den dem Papiergelde nach §. 124. gleich geachteten Papieren ähnlich
ſind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten
oder andere Formen, welche zur Anfertigung von ſolchen Druckſachen
dienen können, anfertigt;
6) wer ohne Genehmigung der Staatsbehörde Ausſteuer-, Sterbe- und
Wittwenkaſſen oder andere dergleichen Geſellſchaften oder Anſtalten er-
richtet, welche beſtimmt ſind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder
gegen Leiſtung von Geldbeträgen, beim Eintritt gewiſſer Bedingungen
oder Termine, Zahlungen an Kapital oder Rente zu leiſten;
7) wer bei Unglücksfällen oder bei einer gemeinen Gefahr oder Noth, von
der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine
Folge leiſtet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Ge-
fahr genügen kann;
8) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Feſttage erlaſſe-
nen Anordnungen zuwiderhandelt;
9) wer ungebührlicher Weiſe ruheſtörenden Lärm erregt oder groben Unfug
verübt;
10) wer öffentlich Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt;
11) wer an öffentlichen Wegen oder Plätzen oder in öffentlichen Verſamm-
lungsorten Hazardſpiele hält.

In den Fällen der Nummern 1., 2., 3., 4., 5. und 11. iſt die Konfiska-
tion der erwähnten Riſſe von Feſtungen oder Feſtungswerken, der Vorräthe
von Waffen oder Munition, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder ande-
ren Formen, der Abdrücke, oder der auf dem Spieltiſch und in der Bank be-
findlichen Gelder im Urtheile auszuſprechen.

§. 341.

Wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausſchickt, oder Perſo-
nen, welche ſeiner Gewalt und Aufſicht untergehen ſind und zu ſeiner Haus-
genoſſenſchaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt, wird mit Gefängniß
bis zu ſechs Wochen beſtraft.

Der Verurtheilte kann in der Gefangenanſtalt auf angemeſſene Weiſe be-
ſchäftigt werden.

§. 342.

Wer in Schankſtuben oder an öffentlichen Vergnügungsorten zu einer von
der Polizei verbotenen Zeit, ungeachtet der Wirth, ſein Stellvertreter oder ein
Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, verweilt, iſt mit Geldbuße
bis zu fünf Thalern zu beſtrafen.

Die Wirthe, welche das Verweilen ihrer Gäſte zu einer von der Polizei
verbotenen Zeit dulden, haben Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Ge-
fängniß bis zu vierzehn Tagen verwirkt.



Von den in dem Geſetzbuche aufgeführten Uebertretungen ſind hier

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <list>
                  <item><pb facs="#f0589" n="579"/><fw place="top" type="header">§§. 340-342. Uebertretungen gegen die Sicherheit des Staats            &#xA75B;c.</fw><lb/>
den dem Papiergelde nach §. 124. gleich geachteten Papieren           ähnlich<lb/>
&#x017F;ind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche,           Platten<lb/>
oder andere Formen, welche zur Anfertigung von &#x017F;olchen           Druck&#x017F;achen<lb/>
dienen können, anfertigt;</item><lb/>
                  <item>6) wer ohne Genehmigung der Staatsbehörde Aus&#x017F;teuer-, Sterbe-           und<lb/>
Wittwenka&#x017F;&#x017F;en oder andere dergleichen           Ge&#x017F;ell&#x017F;chaften oder An&#x017F;talten er-<lb/>
richtet, welche           be&#x017F;timmt &#x017F;ind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder<lb/>
gegen           Lei&#x017F;tung von Geldbeträgen, beim Eintritt gewi&#x017F;&#x017F;er           Bedingungen<lb/>
oder Termine, Zahlungen an Kapital oder Rente zu           lei&#x017F;ten;</item><lb/>
                  <item>7) wer bei Unglücksfällen oder bei einer gemeinen Gefahr oder Noth, von<lb/>
der           Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine<lb/>
Folge           lei&#x017F;tet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Ge-<lb/>
fahr           genügen kann;</item><lb/>
                  <item>8) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Fe&#x017F;ttage           erla&#x017F;&#x017F;e-<lb/>
nen Anordnungen zuwiderhandelt;</item><lb/>
                  <item>9) wer ungebührlicher Wei&#x017F;e ruhe&#x017F;törenden Lärm erregt oder           groben Unfug<lb/>
verübt;</item><lb/>
                  <item>10) wer öffentlich Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt;</item><lb/>
                  <item>11) wer an öffentlichen Wegen oder Plätzen oder in öffentlichen           Ver&#x017F;amm-<lb/>
lungsorten Hazard&#x017F;piele hält.</item>
                </list><lb/>
                <p>In den Fällen der Nummern 1., 2., 3., 4., 5. und 11. i&#x017F;t die          Konfiska-<lb/>
tion der erwähnten Ri&#x017F;&#x017F;e von Fe&#x017F;tungen oder          Fe&#x017F;tungswerken, der Vorräthe<lb/>
von Waffen oder Munition, der Stempel, Siegel,          Stiche, Platten oder ande-<lb/>
ren Formen, der Abdrücke, oder der auf dem          Spielti&#x017F;ch und in der Bank be-<lb/>
findlichen Gelder im Urtheile          auszu&#x017F;prechen.</p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 341.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder aus&#x017F;chickt, oder          Per&#x017F;o-<lb/>
nen, welche &#x017F;einer Gewalt und Auf&#x017F;icht          untergehen &#x017F;ind und zu &#x017F;einer          Haus-<lb/>
geno&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft gehören, vom Betteln abzuhalten          unterläßt, wird mit Gefängniß<lb/>
bis zu &#x017F;echs Wochen be&#x017F;traft.</p><lb/>
                <p>Der Verurtheilte kann in der Gefangenan&#x017F;talt auf          angeme&#x017F;&#x017F;ene Wei&#x017F;e be-<lb/>
&#x017F;chäftigt werden.</p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 342.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Wer in Schank&#x017F;tuben oder an öffentlichen Vergnügungsorten zu einer von<lb/>
der          Polizei verbotenen Zeit, ungeachtet der Wirth, &#x017F;ein Stellvertreter oder          ein<lb/>
Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, verweilt, i&#x017F;t mit          Geldbuße<lb/>
bis zu fünf Thalern zu be&#x017F;trafen.</p><lb/>
                <p>Die Wirthe, welche das Verweilen ihrer Gä&#x017F;te zu einer von der          Polizei<lb/>
verbotenen Zeit dulden, haben Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder          Ge-<lb/>
fängniß bis zu vierzehn Tagen verwirkt.</p>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Von den in dem Ge&#x017F;etzbuche aufgeführten Uebertretungen &#x017F;ind           hier<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[579/0589] §§. 340-342. Uebertretungen gegen die Sicherheit des Staats ꝛc. den dem Papiergelde nach §. 124. gleich geachteten Papieren ähnlich ſind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von ſolchen Druckſachen dienen können, anfertigt; 6) wer ohne Genehmigung der Staatsbehörde Ausſteuer-, Sterbe- und Wittwenkaſſen oder andere dergleichen Geſellſchaften oder Anſtalten er- richtet, welche beſtimmt ſind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leiſtung von Geldbeträgen, beim Eintritt gewiſſer Bedingungen oder Termine, Zahlungen an Kapital oder Rente zu leiſten; 7) wer bei Unglücksfällen oder bei einer gemeinen Gefahr oder Noth, von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leiſtet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Ge- fahr genügen kann; 8) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Feſttage erlaſſe- nen Anordnungen zuwiderhandelt; 9) wer ungebührlicher Weiſe ruheſtörenden Lärm erregt oder groben Unfug verübt; 10) wer öffentlich Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt; 11) wer an öffentlichen Wegen oder Plätzen oder in öffentlichen Verſamm- lungsorten Hazardſpiele hält. In den Fällen der Nummern 1., 2., 3., 4., 5. und 11. iſt die Konfiska- tion der erwähnten Riſſe von Feſtungen oder Feſtungswerken, der Vorräthe von Waffen oder Munition, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder ande- ren Formen, der Abdrücke, oder der auf dem Spieltiſch und in der Bank be- findlichen Gelder im Urtheile auszuſprechen. §. 341. Wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausſchickt, oder Perſo- nen, welche ſeiner Gewalt und Aufſicht untergehen ſind und zu ſeiner Haus- genoſſenſchaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Wochen beſtraft. Der Verurtheilte kann in der Gefangenanſtalt auf angemeſſene Weiſe be- ſchäftigt werden. §. 342. Wer in Schankſtuben oder an öffentlichen Vergnügungsorten zu einer von der Polizei verbotenen Zeit, ungeachtet der Wirth, ſein Stellvertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, verweilt, iſt mit Geldbuße bis zu fünf Thalern zu beſtrafen. Die Wirthe, welche das Verweilen ihrer Gäſte zu einer von der Polizei verbotenen Zeit dulden, haben Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Ge- fängniß bis zu vierzehn Tagen verwirkt. Von den in dem Geſetzbuche aufgeführten Uebertretungen ſind hier

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/589
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/589>, abgerufen am 25.11.2024.