Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Art. II. III. des Allgemeinen Landrechts, das Rheinische Strafgesetzbuch, diegemeinenDeutschen Kriminalgesetze und das in dem Fürstenthume Hohenzollern-Sigma- ringen rezipirte Großherzoglich Badische Strafgesetzbuch, nebst allen dieselben ergänzenden, abändernden und erläuternden Bestimmungen. Dagegen bleiben in Kraft die besonderen Strafgesetze, insoweit sie Materien Artikel III. Wo in irgend einem Gesetze auf Bestimmungen des bisherigen Strafrechts Zum richtigen Verständniß dieser, in der Fassung des Gesetzes nicht a. Die allgemeinen Landesgesetze, welche für den ganzen Umfang b. In den einzelnen Gebietstheilen finden sich gewisse Rechts- 1) Das Allgemeine Landrecht, dessen strafrechtliche Bestimmungen in dem zwanzigsten Titel des zweiten Theiles enthalten sind. 2) Der im Bezirke des Appellationsgerichts zu Köln als Rheini- sches Strafgesetzbuch geltende Code penal. 3) Das gemeine Deutsche Kriminalrecht, oder wie die im Art. II. nicht ganz passend gewählte Bezeichnung lautet: die gemeinen Deutschen Kriminalgesetze, -- in Neuvorpommern und Rügen, dem Bezirke des Justizsenates zu Ehrenbreitstein und dem Fürstenthume Hohenzollern- Hechingen. 4) Das im Fürstenthume Hohenzollern-Sigmaringen recipirte Ba- dische Strafgesetzbuch. Art. II. III. des Allgemeinen Landrechts, das Rheiniſche Strafgeſetzbuch, diegemeinenDeutſchen Kriminalgeſetze und das in dem Fürſtenthume Hohenzollern-Sigma- ringen rezipirte Großherzoglich Badiſche Strafgeſetzbuch, nebſt allen dieſelben ergänzenden, abändernden und erläuternden Beſtimmungen. Dagegen bleiben in Kraft die beſonderen Strafgeſetze, inſoweit ſie Materien Artikel III. Wo in irgend einem Geſetze auf Beſtimmungen des bisherigen Strafrechts Zum richtigen Verſtändniß dieſer, in der Faſſung des Geſetzes nicht a. Die allgemeinen Landesgeſetze, welche für den ganzen Umfang b. In den einzelnen Gebietstheilen finden ſich gewiſſe Rechts- 1) Das Allgemeine Landrecht, deſſen ſtrafrechtliche Beſtimmungen in dem zwanzigſten Titel des zweiten Theiles enthalten ſind. 2) Der im Bezirke des Appellationsgerichts zu Köln als Rheini- ſches Strafgeſetzbuch geltende Code pénal. 3) Das gemeine Deutſche Kriminalrecht, oder wie die im Art. II. nicht ganz paſſend gewählte Bezeichnung lautet: die gemeinen Deutſchen Kriminalgeſetze, — in Neuvorpommern und Rügen, dem Bezirke des Juſtizſenates zu Ehrenbreitſtein und dem Fürſtenthume Hohenzollern- Hechingen. 4) Das im Fürſtenthume Hohenzollern-Sigmaringen recipirte Ba- diſche Strafgeſetzbuch. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0605" n="595"/><fw place="top" type="header">Art. II. III.</fw><lb/> des Allgemeinen Landrechts, das Rheiniſche Strafgeſetzbuch, diegemeinen<lb/> Deutſchen Kriminalgeſetze und das in dem Fürſtenthume Hohenzollern-Sigma-<lb/> ringen rezipirte Großherzoglich Badiſche Strafgeſetzbuch, nebſt allen dieſelben<lb/> ergänzenden, abändernden und erläuternden Beſtimmungen.</p><lb/> <p>Dagegen bleiben in Kraft die beſonderen Strafgeſetze, inſoweit ſie Materien<lb/> betreffen, in Hinſicht deren das gegenwärtige Strafgeſetzbuch nichts<lb/> beſtimmt,<lb/> namentlich die Geſetze über die Beſtrafung der Poſt-, Steuer- und Zoll-Kon-<lb/> travenienten, über den Mißbrauch des Vereins- und<lb/> Verſammlungsrechts, über<lb/> die Beſtrafung des Holzdiebſtahls, über die Widerſetzlichkeiten bei Forſt- und<lb/> Jagdvergehen und gegen Zollbeamte.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> III.</head><lb/> <div n="4"> <head/> <p>Wo in irgend einem Geſetze auf Beſtimmungen des bisherigen Strafrechts<lb/> verwieſen wird, treten die Vorſchriften des gegenwärtigen Strafgeſetzbuchs an<lb/> deren Stelle.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head/> <p>Zum richtigen Verſtändniß dieſer, in der Faſſung des Geſetzes nicht<lb/> gehörig auseinander gelegten Beſtimmungen iſt es zuvörderſt nothwendig,<lb/> daß man ſich die Beſchaffenheit der Rechtsquellen, welche vor der<lb/> Erlaſſung des Strafgeſetzbuchs in der Preußiſchen Monarchie für das<lb/> Strafrecht galten, vergegenwärtige. Es ſind in dieſer Beziehung zu<lb/> unterſcheiden:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a.</hi> Die allgemeinen Landesgeſetze, welche für den ganzen Umfang<lb/> der Monarchie erlaſſen ſind. Dieſelben können als das <hi rendition="#g">gemeine Lan-<lb/> desrecht</hi> bezeichnet werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b.</hi> In den einzelnen Gebietstheilen finden ſich gewiſſe Rechts-<lb/> quellen, welche für den Umfang ihrer Geltung gleichfalls die Bedeu-<lb/> tung des gemeinen Rechts haben, und die Grundlage und Hauptquelle<lb/> der verſchiedenen in Preußen vorkommenden Rechtsſyſteme bilden. Im<lb/> Gegenſatz zu dem gemeinen Landesrecht empfiehlt ſich für dieſe Rechts-<lb/> quellen die Benennung: <hi rendition="#g">beſchränkt gemeines Recht</hi>. Dahin ge-<lb/> hörten für das Strafrecht:</p><lb/> <list> <item>1) Das Allgemeine Landrecht, deſſen ſtrafrechtliche Beſtimmungen<lb/> in dem zwanzigſten Titel des zweiten Theiles enthalten ſind.</item><lb/> <item>2) Der im Bezirke des Appellationsgerichts zu Köln als Rheini-<lb/> ſches Strafgeſetzbuch geltende <hi rendition="#aq">Code pénal</hi>.</item><lb/> <item>3) Das gemeine Deutſche Kriminalrecht, oder wie die im Art. II.<lb/> nicht ganz paſſend gewählte Bezeichnung lautet: die gemeinen Deutſchen<lb/> Kriminalgeſetze, — in Neuvorpommern und Rügen, dem Bezirke des<lb/> Juſtizſenates zu Ehrenbreitſtein und dem Fürſtenthume Hohenzollern-<lb/> Hechingen.</item><lb/> <item>4) Das im Fürſtenthume Hohenzollern-Sigmaringen recipirte Ba-<lb/> diſche Strafgeſetzbuch.</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [595/0605]
Art. II. III.
des Allgemeinen Landrechts, das Rheiniſche Strafgeſetzbuch, diegemeinen
Deutſchen Kriminalgeſetze und das in dem Fürſtenthume Hohenzollern-Sigma-
ringen rezipirte Großherzoglich Badiſche Strafgeſetzbuch, nebſt allen dieſelben
ergänzenden, abändernden und erläuternden Beſtimmungen.
Dagegen bleiben in Kraft die beſonderen Strafgeſetze, inſoweit ſie Materien
betreffen, in Hinſicht deren das gegenwärtige Strafgeſetzbuch nichts
beſtimmt,
namentlich die Geſetze über die Beſtrafung der Poſt-, Steuer- und Zoll-Kon-
travenienten, über den Mißbrauch des Vereins- und
Verſammlungsrechts, über
die Beſtrafung des Holzdiebſtahls, über die Widerſetzlichkeiten bei Forſt- und
Jagdvergehen und gegen Zollbeamte.
Artikel III.
Wo in irgend einem Geſetze auf Beſtimmungen des bisherigen Strafrechts
verwieſen wird, treten die Vorſchriften des gegenwärtigen Strafgeſetzbuchs an
deren Stelle.
Zum richtigen Verſtändniß dieſer, in der Faſſung des Geſetzes nicht
gehörig auseinander gelegten Beſtimmungen iſt es zuvörderſt nothwendig,
daß man ſich die Beſchaffenheit der Rechtsquellen, welche vor der
Erlaſſung des Strafgeſetzbuchs in der Preußiſchen Monarchie für das
Strafrecht galten, vergegenwärtige. Es ſind in dieſer Beziehung zu
unterſcheiden:
a. Die allgemeinen Landesgeſetze, welche für den ganzen Umfang
der Monarchie erlaſſen ſind. Dieſelben können als das gemeine Lan-
desrecht bezeichnet werden.
b. In den einzelnen Gebietstheilen finden ſich gewiſſe Rechts-
quellen, welche für den Umfang ihrer Geltung gleichfalls die Bedeu-
tung des gemeinen Rechts haben, und die Grundlage und Hauptquelle
der verſchiedenen in Preußen vorkommenden Rechtsſyſteme bilden. Im
Gegenſatz zu dem gemeinen Landesrecht empfiehlt ſich für dieſe Rechts-
quellen die Benennung: beſchränkt gemeines Recht. Dahin ge-
hörten für das Strafrecht:
1) Das Allgemeine Landrecht, deſſen ſtrafrechtliche Beſtimmungen
in dem zwanzigſten Titel des zweiten Theiles enthalten ſind.
2) Der im Bezirke des Appellationsgerichts zu Köln als Rheini-
ſches Strafgeſetzbuch geltende Code pénal.
3) Das gemeine Deutſche Kriminalrecht, oder wie die im Art. II.
nicht ganz paſſend gewählte Bezeichnung lautet: die gemeinen Deutſchen
Kriminalgeſetze, — in Neuvorpommern und Rügen, dem Bezirke des
Juſtizſenates zu Ehrenbreitſtein und dem Fürſtenthume Hohenzollern-
Hechingen.
4) Das im Fürſtenthume Hohenzollern-Sigmaringen recipirte Ba-
diſche Strafgeſetzbuch.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |