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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Einleitende Bestimmungen.
wolle, sei in dem Entwurf nach dessen ganzem Strafsysteme so scharf
ausgeprägt, daß eine künftige Gesetzgebung es nicht wohl werde ver-
kennen können. Vereinigten sich aber die drei Faktoren der Gesetzgebung
einmal darüber, es zu verlassen, so werde auch eine ausdrückliche Be-
stimmung des Strafgesetzbuchs dieß nicht hindern können. Was aber die
einzelnen Strafgesetze betreffe, die neben dem Gesetzbuch noch in Kraft
bleiben würden, so sei in dem Einführungsgesetz das Nöthige anzuord-
nen, um sie mit den in §. 1. aufgestellten Vorschriften in Einklang zu
bringen. Durch den beantragten Zusatz werde dieß aber nicht erreicht,
da sowohl das bisher geltende System der Freiheitsstrafen als auch die
Grundsätze, nach welchen bisher in der Form der Aberkennung der Na-
tionalkokarde die Ehrenstrafen ausgesprochen worden, von denen des
Strafgesetzbuchs wesentlich abwichen.

In Folge dieser Erörterungen und nachdem man sich darin ein-
verstanden gezeigt hatte, das im Gesetzbuch befolgte Princip über die
Aberkennung der Ehrenrechte, soweit es bei der Kommission stehe, kon-
sequent aufrecht zu erhalten und auch im Einführungsgesetz zur Geltung
zu bringen, wurde der Antrag auf eine Abänderung des §. 1. in dem
angegebenen Sinne abgelehnt. i)

III. In den älteren Entwürfen des Strafgesetzbuchs findet sich die
Bestimmung, daß unter der Bezeichnung: Handlungen, auch die
Unterlassungen begriffen seien; so im Entwurf von 1836.

§. 7. "Die in diesem Titel enthaltenen, allgemeinen Vorschriften
über verbrecherische Handlungen gelten auch von verbrecherischen Unter-
lassungen."

Später ließ man diese Vorschrift, die sich übrigens in den meisten
deutschen Strafgesetzbüchern findet, als sich von selbst verstehend weg,
und auch der §. 1 spricht nur von Handlungen. In der Kommission
der zweiten Kammer ward dieß zur Sprache gebracht, ohne daß man
eine Abänderung für nöthig hielt; auch in der Kommission der ersten
Kammer hielt man die Fassung für unverfänglich, indem man erwog,
daß die Bestimmung des §. 1 nur die sei, die Grenzen der Kompetenz
nach der Höhe der Strafen abzumessen, und daß auch an andern Stel-
len des Gesetzentwurfs der Ausdruck Handlung die entsprechende Unter-
lassung mit bezeichne. k)


i) S. den Bericht der Kommission der zweiten Kammer a. a. O. S. 56-59.
k) S. Sitzungsprotokoll der Kommission der zweiten Kammer
vom 10. Jan. 1851. sub Nr. V. -- Bericht der Kommission der ersten
Kammer
zu §. 1.

Einleitende Beſtimmungen.
wolle, ſei in dem Entwurf nach deſſen ganzem Strafſyſteme ſo ſcharf
ausgeprägt, daß eine künftige Geſetzgebung es nicht wohl werde ver-
kennen können. Vereinigten ſich aber die drei Faktoren der Geſetzgebung
einmal darüber, es zu verlaſſen, ſo werde auch eine ausdrückliche Be-
ſtimmung des Strafgeſetzbuchs dieß nicht hindern können. Was aber die
einzelnen Strafgeſetze betreffe, die neben dem Geſetzbuch noch in Kraft
bleiben würden, ſo ſei in dem Einführungsgeſetz das Nöthige anzuord-
nen, um ſie mit den in §. 1. aufgeſtellten Vorſchriften in Einklang zu
bringen. Durch den beantragten Zuſatz werde dieß aber nicht erreicht,
da ſowohl das bisher geltende Syſtem der Freiheitsſtrafen als auch die
Grundſätze, nach welchen bisher in der Form der Aberkennung der Na-
tionalkokarde die Ehrenſtrafen ausgeſprochen worden, von denen des
Strafgeſetzbuchs weſentlich abwichen.

In Folge dieſer Erörterungen und nachdem man ſich darin ein-
verſtanden gezeigt hatte, das im Geſetzbuch befolgte Princip über die
Aberkennung der Ehrenrechte, ſoweit es bei der Kommiſſion ſtehe, kon-
ſequent aufrecht zu erhalten und auch im Einführungsgeſetz zur Geltung
zu bringen, wurde der Antrag auf eine Abänderung des §. 1. in dem
angegebenen Sinne abgelehnt. i)

III. In den älteren Entwürfen des Strafgeſetzbuchs findet ſich die
Beſtimmung, daß unter der Bezeichnung: Handlungen, auch die
Unterlaſſungen begriffen ſeien; ſo im Entwurf von 1836.

§. 7. „Die in dieſem Titel enthaltenen, allgemeinen Vorſchriften
über verbrecheriſche Handlungen gelten auch von verbrecheriſchen Unter-
laſſungen.“

Später ließ man dieſe Vorſchrift, die ſich übrigens in den meiſten
deutſchen Strafgeſetzbüchern findet, als ſich von ſelbſt verſtehend weg,
und auch der §. 1 ſpricht nur von Handlungen. In der Kommiſſion
der zweiten Kammer ward dieß zur Sprache gebracht, ohne daß man
eine Abänderung für nöthig hielt; auch in der Kommiſſion der erſten
Kammer hielt man die Faſſung für unverfänglich, indem man erwog,
daß die Beſtimmung des §. 1 nur die ſei, die Grenzen der Kompetenz
nach der Höhe der Strafen abzumeſſen, und daß auch an andern Stel-
len des Geſetzentwurfs der Ausdruck Handlung die entſprechende Unter-
laſſung mit bezeichne. k)


i) S. den Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O. S. 56-59.
k) S. Sitzungsprotokoll der Kommiſſion der zweiten Kammer
vom 10. Jan. 1851. sub Nr. V. — Bericht der Kommiſſion der erſten
Kammer
zu §. 1.
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[66/0076] Einleitende Beſtimmungen. wolle, ſei in dem Entwurf nach deſſen ganzem Strafſyſteme ſo ſcharf ausgeprägt, daß eine künftige Geſetzgebung es nicht wohl werde ver- kennen können. Vereinigten ſich aber die drei Faktoren der Geſetzgebung einmal darüber, es zu verlaſſen, ſo werde auch eine ausdrückliche Be- ſtimmung des Strafgeſetzbuchs dieß nicht hindern können. Was aber die einzelnen Strafgeſetze betreffe, die neben dem Geſetzbuch noch in Kraft bleiben würden, ſo ſei in dem Einführungsgeſetz das Nöthige anzuord- nen, um ſie mit den in §. 1. aufgeſtellten Vorſchriften in Einklang zu bringen. Durch den beantragten Zuſatz werde dieß aber nicht erreicht, da ſowohl das bisher geltende Syſtem der Freiheitsſtrafen als auch die Grundſätze, nach welchen bisher in der Form der Aberkennung der Na- tionalkokarde die Ehrenſtrafen ausgeſprochen worden, von denen des Strafgeſetzbuchs weſentlich abwichen. In Folge dieſer Erörterungen und nachdem man ſich darin ein- verſtanden gezeigt hatte, das im Geſetzbuch befolgte Princip über die Aberkennung der Ehrenrechte, ſoweit es bei der Kommiſſion ſtehe, kon- ſequent aufrecht zu erhalten und auch im Einführungsgeſetz zur Geltung zu bringen, wurde der Antrag auf eine Abänderung des §. 1. in dem angegebenen Sinne abgelehnt. i) III. In den älteren Entwürfen des Strafgeſetzbuchs findet ſich die Beſtimmung, daß unter der Bezeichnung: Handlungen, auch die Unterlaſſungen begriffen ſeien; ſo im Entwurf von 1836. §. 7. „Die in dieſem Titel enthaltenen, allgemeinen Vorſchriften über verbrecheriſche Handlungen gelten auch von verbrecheriſchen Unter- laſſungen.“ Später ließ man dieſe Vorſchrift, die ſich übrigens in den meiſten deutſchen Strafgeſetzbüchern findet, als ſich von ſelbſt verſtehend weg, und auch der §. 1 ſpricht nur von Handlungen. In der Kommiſſion der zweiten Kammer ward dieß zur Sprache gebracht, ohne daß man eine Abänderung für nöthig hielt; auch in der Kommiſſion der erſten Kammer hielt man die Faſſung für unverfänglich, indem man erwog, daß die Beſtimmung des §. 1 nur die ſei, die Grenzen der Kompetenz nach der Höhe der Strafen abzumeſſen, und daß auch an andern Stel- len des Geſetzentwurfs der Ausdruck Handlung die entſprechende Unter- laſſung mit bezeichne. k) i) S. den Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O. S. 56-59. k) S. Sitzungsprotokoll der Kommiſſion der zweiten Kammer vom 10. Jan. 1851. sub Nr. V. — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 1.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/76>, abgerufen am 25.11.2024.