Ich habe es mir bei der Ausarbeitung dieses Kommentars, den ich gegenwärtig dem Publikum vollendet übergebe, haupt- sächlich zur Aufgabe gestellt, das Verhältniß des Strafgesetz- buchs zu den Rechtssystemen, auf deren Grund es erwachsen ist, darzulegen und den Inhalt desselben nach den während der Revision entstandenen Materialien zu erläutern. Die vollstän- dige Benutzung dieser letzteren Hülfsquelle war eine nothwen- dige Bedingung der ganzen Arbeit; ich würde dieselbe schwerlich unternommen haben, wenn nicht die Akten des Königlichen Justizministeriums in liberalster Weise mir zur Verfügung ge- stellt worden wären.
Bei dem reichen Stoffe, welcher mir zu Gebote stand, war es oft schwer, das rechte Maaß in der Auswahl dessen, worauf Bezug zu nehmen war, zu treffen. Im Allgemeinen hat mich dabei die Ansicht geleitet, daß zwar nichts Wesent- liches übergangen werden dürfe, daß es aber gerade jetzt, wo das Gesetzbuch eben erst in Wirksamkeit getreten ist, mehr darauf ankomme, die wichtigsten Momente in übersichtlicher Darstellung zusammen zu fassen, als es auf eine vollständige Erschöpfung des Gegenstandes anzulegen. Daher habe ich na- mentlich bei der Benutzung der amtlichen Quellen Alles, was nur noch eine geschichtliche Bedeutung zu haben und zum Ver-
Vorrede.
Ich habe es mir bei der Ausarbeitung dieſes Kommentars, den ich gegenwärtig dem Publikum vollendet übergebe, haupt- ſächlich zur Aufgabe geſtellt, das Verhältniß des Strafgeſetz- buchs zu den Rechtsſyſtemen, auf deren Grund es erwachſen iſt, darzulegen und den Inhalt deſſelben nach den während der Reviſion entſtandenen Materialien zu erläutern. Die vollſtän- dige Benutzung dieſer letzteren Hülfsquelle war eine nothwen- dige Bedingung der ganzen Arbeit; ich würde dieſelbe ſchwerlich unternommen haben, wenn nicht die Akten des Königlichen Juſtizminiſteriums in liberalſter Weiſe mir zur Verfügung ge- ſtellt worden wären.
Bei dem reichen Stoffe, welcher mir zu Gebote ſtand, war es oft ſchwer, das rechte Maaß in der Auswahl deſſen, worauf Bezug zu nehmen war, zu treffen. Im Allgemeinen hat mich dabei die Anſicht geleitet, daß zwar nichts Weſent- liches übergangen werden dürfe, daß es aber gerade jetzt, wo das Geſetzbuch eben erſt in Wirkſamkeit getreten iſt, mehr darauf ankomme, die wichtigſten Momente in überſichtlicher Darſtellung zuſammen zu faſſen, als es auf eine vollſtändige Erſchöpfung des Gegenſtandes anzulegen. Daher habe ich na- mentlich bei der Benutzung der amtlichen Quellen Alles, was nur noch eine geſchichtliche Bedeutung zu haben und zum Ver-
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[[III]/0009]
Vorrede.
Ich habe es mir bei der Ausarbeitung dieſes Kommentars,
den ich gegenwärtig dem Publikum vollendet übergebe, haupt-
ſächlich zur Aufgabe geſtellt, das Verhältniß des Strafgeſetz-
buchs zu den Rechtsſyſtemen, auf deren Grund es erwachſen
iſt, darzulegen und den Inhalt deſſelben nach den während der
Reviſion entſtandenen Materialien zu erläutern. Die vollſtän-
dige Benutzung dieſer letzteren Hülfsquelle war eine nothwen-
dige Bedingung der ganzen Arbeit; ich würde dieſelbe ſchwerlich
unternommen haben, wenn nicht die Akten des Königlichen
Juſtizminiſteriums in liberalſter Weiſe mir zur Verfügung ge-
ſtellt worden wären.
Bei dem reichen Stoffe, welcher mir zu Gebote ſtand,
war es oft ſchwer, das rechte Maaß in der Auswahl deſſen,
worauf Bezug zu nehmen war, zu treffen. Im Allgemeinen
hat mich dabei die Anſicht geleitet, daß zwar nichts Weſent-
liches übergangen werden dürfe, daß es aber gerade jetzt, wo
das Geſetzbuch eben erſt in Wirkſamkeit getreten iſt, mehr
darauf ankomme, die wichtigſten Momente in überſichtlicher
Darſtellung zuſammen zu faſſen, als es auf eine vollſtändige
Erſchöpfung des Gegenſtandes anzulegen. Daher habe ich na-
mentlich bei der Benutzung der amtlichen Quellen Alles, was
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. [III]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/9>, abgerufen am 03.12.2024.
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