Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Einleitende Bestimmungen. ten singulairen Vorschriften für strafbare Handlungen, die nicht den mi-litairischen Verbrechen beizuzählen sind, bisher ihre volle Wirksamkeit behalten, wie sich aus §. 192. Thl. I. des Militair-Strafgesetzbuchs deutlich ergiebt. Diese Vorschriften beziehen sich hauptsächlich auf den Diebstahl, die Unterschlagung, den Betrug, die Fälschung, sowie auf Schlägereien, leichte Körperverletzungen und auf die mit zehnjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen. Sie sind enthalten in dem letzten Theile der Kriegsartikel (Art. 60. u. folgde.) und in den §§. 60. u. folgde. der Verordnung vom 27. Juni 1844. Dabei bleibt zu berück- sichtigen, daß sie nur auf Unteroffiziere und Soldaten Anwendung fin- den, weil die Kriegsartikel nicht für alle Militairpersonen, sondern nur für Unteroffiziere und Soldaten ertheilt sind. Der erste Theil des Militair-Strafgesetzbuchs dagegen enthält im Da, wie bereits erwähnt worden, der vorstehende §. 5. das seit- Einleitende Beſtimmungen. ten ſingulairen Vorſchriften für ſtrafbare Handlungen, die nicht den mi-litairiſchen Verbrechen beizuzählen ſind, bisher ihre volle Wirkſamkeit behalten, wie ſich aus §. 192. Thl. I. des Militair-Strafgeſetzbuchs deutlich ergiebt. Dieſe Vorſchriften beziehen ſich hauptſächlich auf den Diebſtahl, die Unterſchlagung, den Betrug, die Fälſchung, ſowie auf Schlägereien, leichte Körperverletzungen und auf die mit zehnjähriger Freiheitsſtrafe bedrohten Verbrechen. Sie ſind enthalten in dem letzten Theile der Kriegsartikel (Art. 60. u. folgde.) und in den §§. 60. u. folgde. der Verordnung vom 27. Juni 1844. Dabei bleibt zu berück- ſichtigen, daß ſie nur auf Unteroffiziere und Soldaten Anwendung fin- den, weil die Kriegsartikel nicht für alle Militairperſonen, ſondern nur für Unteroffiziere und Soldaten ertheilt ſind. Der erſte Theil des Militair-Strafgeſetzbuchs dagegen enthält im Da, wie bereits erwähnt worden, der vorſtehende §. 5. das ſeit- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0090" n="80"/><fw place="top" type="header">Einleitende Beſtimmungen.</fw><lb/> ten ſingulairen Vorſchriften für ſtrafbare Handlungen, die nicht den mi-<lb/> litairiſchen Verbrechen beizuzählen ſind, bisher ihre volle Wirkſamkeit<lb/> behalten, wie ſich aus §. 192. Thl. I. des Militair-Strafgeſetzbuchs<lb/> deutlich ergiebt. Dieſe Vorſchriften beziehen ſich hauptſächlich auf den<lb/> Diebſtahl, die Unterſchlagung, den Betrug, die Fälſchung, ſowie auf<lb/> Schlägereien, leichte Körperverletzungen und auf die mit zehnjähriger<lb/> Freiheitsſtrafe bedrohten Verbrechen. Sie ſind enthalten in dem letzten<lb/> Theile der Kriegsartikel (Art. 60. u. folgde.) und in den §§. 60.<lb/> u. folgde. der Verordnung vom 27. Juni 1844. 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Einleitende Beſtimmungen.
ten ſingulairen Vorſchriften für ſtrafbare Handlungen, die nicht den mi-
litairiſchen Verbrechen beizuzählen ſind, bisher ihre volle Wirkſamkeit
behalten, wie ſich aus §. 192. Thl. I. des Militair-Strafgeſetzbuchs
deutlich ergiebt. Dieſe Vorſchriften beziehen ſich hauptſächlich auf den
Diebſtahl, die Unterſchlagung, den Betrug, die Fälſchung, ſowie auf
Schlägereien, leichte Körperverletzungen und auf die mit zehnjähriger
Freiheitsſtrafe bedrohten Verbrechen. Sie ſind enthalten in dem letzten
Theile der Kriegsartikel (Art. 60. u. folgde.) und in den §§. 60.
u. folgde. der Verordnung vom 27. Juni 1844. Dabei bleibt zu berück-
ſichtigen, daß ſie nur auf Unteroffiziere und Soldaten Anwendung fin-
den, weil die Kriegsartikel nicht für alle Militairperſonen, ſondern nur
für Unteroffiziere und Soldaten ertheilt ſind.
Der erſte Theil des Militair-Strafgeſetzbuchs dagegen enthält im
1. Titel die ſingulairen Vorſchriften über die bei der Verurtheilung der
Militairperſonen von den Gerichten anzuwendenden Strafarten und über
das Verhältniß der bürgerlichen und militairiſchen Strafen zu einander.
Da, wie bereits erwähnt worden, der vorſtehende §. 5. das ſeit-
her ſchon beſtandene Verhältniß der allgemeinen Strafgeſetze zu den
Militairgeſetzen nicht ändert, ſo könnte es den Anſchein gewinnen, als
ob die Militairgeſetze durch die Vorſchriften des allgemeinen Strafgeſetz-
buchs gar nicht alterirt würden, indem letztere nur an die Stelle der
bisher beſtandenen allgemeinen Strafgeſetze treten und ebenſo wie dieſe
erſt dann auf Militairperſonen Anwendung finden ſollen, wenn die Mi-
litairgeſetze nicht ein Anderes beſtimmen. Inſoweit die Militair-Straf-
geſetze ein Spezialrecht bilden, iſt dieß auch faſt durchgehends richtig;
anders dagegen verhält es ſich mit denjenigen Vorſchriften der Militair-
geſetze die als Singularrecht, den allgemeinen Strafgeſetzen gegenüber,
zu betrachten ſind. Dieſe Vorſchriften ſind durch die bis jetzt gültig ge-
weſenen allgemeinen Strafgeſetze, namentlich durch die Beſtimmungen
des Tit. 20. Th. II. des Allgemeinen Landrechts hervorgerufen und ſte-
hen mit denſelben inſofern in einem genauen Zuſammenhange, als ſie
an dieſe Beſtimmungen ſich anſchließen und die durch die Militair-
verhältniſſe bedingten Modifikationen derſelben enthalten. Die Aufhe-
bung jener Geſetze, insbeſondere des Tit. 20. Th. II. des Allgemeinen
Landrechts würde daher nur dann auf jene ſingulairen Vorſchriften der
Militairgeſetze ohne Einfluß ſein, wenn die Beſtimmungen, durch welche
ſie hervorgerufen ſind, in das allgemeine Strafgeſetzbuch aufgenommen
worden wären. Dies iſt jedoch nicht geſchehen. Das allgemeine Straf-
geſetzbuch hat dieſe Beſtimmungen theils gar nicht, theils nur unter we-
ſentlichen Aenderungen beibehalten. Deshalb verlieren mit der Einfüh-
rung des allgemeinen Strafgeſetzbuchs jene ſingulairen Vorſchriften der
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