Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

Bild:
<< vorherige Seite

Zweites Kapitel.
ner. So sucht er z. B. darzuthun (a. a. O. S. 68 ff.),
daß die Ausdehnung, in der die sogenannte Quasi-Pupillar-
substitution von den Juristen aufgefaßt worden ist, auf einer
nationellen Ueberzeugung beruhe!

Einer solchen willkührlichen, weil unbegründeten Beschrän-
kung des Juristenrechts, welche doch nur zu spitzfindigen De-
ductionen oder, wenn diese nicht anerkannt werden, zur Rechts-
unsicherheit führen kann, -- ist nun schon Maurenbrecher*)
mit Nachdruck entgegengetreten. Von der Art wie er das
Juristenrecht vertheidigt (es soll auf dem Vertrauen, dessen der
Juristenstand sich erfreut, auf dessen Stellung als Staatsver-
treter beruhen!) ist nun freilich nicht viel zu halten; und
auch, was er über die Methode desselben vorbringt, grenzt
theilweise an das Absurde. Aber in jenem Punct, daß dem-
selben eine selbständige Bedeutung nicht abzusprechen ist, und
daß es in sich den Grund seiner Geltung trägt, hat er das
Richtige getroffen.



*) Maurenbrecher hat an verschiedenen Orten über das Juristenrecht
gehandelt; zuletzt und am Weitläuftigsten in seinem Lehrbuch des gesamm-
ten heutigen gemeinen deutschen Privatrechts. 2. Aufl. Band 1. §. 28 ff.

Zweites Kapitel.
ner. So ſucht er z. B. darzuthun (a. a. O. S. 68 ff.),
daß die Ausdehnung, in der die ſogenannte Quaſi-Pupillar-
ſubſtitution von den Juriſten aufgefaßt worden iſt, auf einer
nationellen Ueberzeugung beruhe!

Einer ſolchen willkuͤhrlichen, weil unbegruͤndeten Beſchraͤn-
kung des Juriſtenrechts, welche doch nur zu ſpitzfindigen De-
ductionen oder, wenn dieſe nicht anerkannt werden, zur Rechts-
unſicherheit fuͤhren kann, — iſt nun ſchon Maurenbrecher*)
mit Nachdruck entgegengetreten. Von der Art wie er das
Juriſtenrecht vertheidigt (es ſoll auf dem Vertrauen, deſſen der
Juriſtenſtand ſich erfreut, auf deſſen Stellung als Staatsver-
treter beruhen!) iſt nun freilich nicht viel zu halten; und
auch, was er uͤber die Methode deſſelben vorbringt, grenzt
theilweiſe an das Abſurde. Aber in jenem Punct, daß dem-
ſelben eine ſelbſtaͤndige Bedeutung nicht abzuſprechen iſt, und
daß es in ſich den Grund ſeiner Geltung traͤgt, hat er das
Richtige getroffen.



*) Maurenbrecher hat an verſchiedenen Orten uͤber das Juriſtenrecht
gehandelt; zuletzt und am Weitlaͤuftigſten in ſeinem Lehrbuch des geſamm-
ten heutigen gemeinen deutſchen Privatrechts. 2. Aufl. Band 1. §. 28 ff.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0102" n="90"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Zweites Kapitel</hi>.</fw><lb/>
ner. So &#x017F;ucht er z. B. darzuthun (a. a. O. S. 68 ff.),<lb/>
daß die Ausdehnung, in der die &#x017F;ogenannte Qua&#x017F;i-Pupillar-<lb/>
&#x017F;ub&#x017F;titution von den Juri&#x017F;ten aufgefaßt worden i&#x017F;t, auf einer<lb/>
nationellen Ueberzeugung beruhe!</p><lb/>
            <p>Einer &#x017F;olchen willku&#x0364;hrlichen, weil unbegru&#x0364;ndeten Be&#x017F;chra&#x0364;n-<lb/>
kung des Juri&#x017F;tenrechts, welche doch nur zu &#x017F;pitzfindigen De-<lb/>
ductionen oder, wenn die&#x017F;e nicht anerkannt werden, zur Rechts-<lb/>
un&#x017F;icherheit fu&#x0364;hren kann, &#x2014; i&#x017F;t nun &#x017F;chon Maurenbrecher<note place="foot" n="*)">Maurenbrecher hat an ver&#x017F;chiedenen Orten u&#x0364;ber das Juri&#x017F;tenrecht<lb/>
gehandelt; zuletzt und am Weitla&#x0364;uftig&#x017F;ten in &#x017F;einem Lehrbuch des ge&#x017F;amm-<lb/>
ten heutigen gemeinen deut&#x017F;chen Privatrechts. 2. Aufl. Band 1. §. 28 ff.</note><lb/>
mit Nachdruck entgegengetreten. Von der Art wie er das<lb/>
Juri&#x017F;tenrecht vertheidigt (es &#x017F;oll auf dem Vertrauen, de&#x017F;&#x017F;en der<lb/>
Juri&#x017F;ten&#x017F;tand &#x017F;ich erfreut, auf de&#x017F;&#x017F;en Stellung als Staatsver-<lb/>
treter beruhen!) i&#x017F;t nun freilich nicht viel zu halten; und<lb/>
auch, was er u&#x0364;ber die Methode de&#x017F;&#x017F;elben vorbringt, grenzt<lb/>
theilwei&#x017F;e an das Ab&#x017F;urde. Aber in jenem Punct, daß dem-<lb/>
&#x017F;elben eine &#x017F;elb&#x017F;ta&#x0364;ndige Bedeutung nicht abzu&#x017F;prechen i&#x017F;t, und<lb/>
daß es in &#x017F;ich den Grund &#x017F;einer Geltung tra&#x0364;gt, hat er das<lb/>
Richtige getroffen.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[90/0102] Zweites Kapitel. ner. So ſucht er z. B. darzuthun (a. a. O. S. 68 ff.), daß die Ausdehnung, in der die ſogenannte Quaſi-Pupillar- ſubſtitution von den Juriſten aufgefaßt worden iſt, auf einer nationellen Ueberzeugung beruhe! Einer ſolchen willkuͤhrlichen, weil unbegruͤndeten Beſchraͤn- kung des Juriſtenrechts, welche doch nur zu ſpitzfindigen De- ductionen oder, wenn dieſe nicht anerkannt werden, zur Rechts- unſicherheit fuͤhren kann, — iſt nun ſchon Maurenbrecher *) mit Nachdruck entgegengetreten. Von der Art wie er das Juriſtenrecht vertheidigt (es ſoll auf dem Vertrauen, deſſen der Juriſtenſtand ſich erfreut, auf deſſen Stellung als Staatsver- treter beruhen!) iſt nun freilich nicht viel zu halten; und auch, was er uͤber die Methode deſſelben vorbringt, grenzt theilweiſe an das Abſurde. Aber in jenem Punct, daß dem- ſelben eine ſelbſtaͤndige Bedeutung nicht abzuſprechen iſt, und daß es in ſich den Grund ſeiner Geltung traͤgt, hat er das Richtige getroffen. *) Maurenbrecher hat an verſchiedenen Orten uͤber das Juriſtenrecht gehandelt; zuletzt und am Weitlaͤuftigſten in ſeinem Lehrbuch des geſamm- ten heutigen gemeinen deutſchen Privatrechts. 2. Aufl. Band 1. §. 28 ff.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/102
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/102>, abgerufen am 04.12.2024.