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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Viertes Kapitel.
lässigt. Für das Handelsrecht ist beziehungsweise in dieser
Richtung noch das Meiste geschehen, indem theils die Betrach-
tung des Geschäftsverkehrs unabweislich war, theils auch die
Leistungen anderer Nationen unmittelbar benutzt werden konn-
ten; auch sonst ist im Einzelnen dadurch schon Manches ge-
fördert worden. Aber allgemeinere Versuche, das Volksrecht
im Volksleben selbst zu erforschen, sind kaum angestellt wor-
den; und wenn einige bedeutende Männer, unter denen na-
mentlich J. Möser zu nennen ist, ihr Streben darauf gerichtet
haben, so blieben sie vereinzelt stehen, und fanden fast gar
keine Nachfolger. Auch die historische Erforschung unseres
Rechts hat freilich noch nicht die Ergebnisse geliefert, welche
allen Anforderungen der Wissenschaft entsprechen, oder auch nur
immer das nächste practische Bedürfniß befriedigen können; al-
lein hier ist, namentlich durch die Verdienste von Eichhorn und
J. Grimm, die Arbeit doch viel umfassender, zusammenhän-
der und vergleichsweise auch erfolgreicher geworden. -- Be-
trachten wir nun auch dieses Verfahren, um zu sehen, wie
darin eine Erkenntnißquelle des Volksrechts vorhanden ist.

Zunächst ist hier eine allgemeine Bemerkung voraus zu
schicken, welche für den wahren Historiker freilich sehr überflüs-
sig erscheinen wird, aber dennoch gerade in Beziehung auf die
geschichtliche Behandlung unseres Rechts nicht erspart werden
kann. Die Geschichte hat es mit der Vergangenheit zu thun,
und zwar in ihrem ganzen Umfange, so daß sie erst da auf-
hört, wo die nächste Gegenwart beginnt, welche ihren Aus-
gangspunct bildet. Auch diese hat wieder ihre selbständige
Bedeutung, welche unmittelbar erfaßt und begriffen werden
will; sie fügt den überlieferten Momenten neue Bildungen
hinzu, und bekommt so für die Zukunft selbst den Charakter

Viertes Kapitel.
laͤſſigt. Fuͤr das Handelsrecht iſt beziehungsweiſe in dieſer
Richtung noch das Meiſte geſchehen, indem theils die Betrach-
tung des Geſchaͤftsverkehrs unabweislich war, theils auch die
Leiſtungen anderer Nationen unmittelbar benutzt werden konn-
ten; auch ſonſt iſt im Einzelnen dadurch ſchon Manches ge-
foͤrdert worden. Aber allgemeinere Verſuche, das Volksrecht
im Volksleben ſelbſt zu erforſchen, ſind kaum angeſtellt wor-
den; und wenn einige bedeutende Maͤnner, unter denen na-
mentlich J. Moͤſer zu nennen iſt, ihr Streben darauf gerichtet
haben, ſo blieben ſie vereinzelt ſtehen, und fanden faſt gar
keine Nachfolger. Auch die hiſtoriſche Erforſchung unſeres
Rechts hat freilich noch nicht die Ergebniſſe geliefert, welche
allen Anforderungen der Wiſſenſchaft entſprechen, oder auch nur
immer das naͤchſte practiſche Beduͤrfniß befriedigen koͤnnen; al-
lein hier iſt, namentlich durch die Verdienſte von Eichhorn und
J. Grimm, die Arbeit doch viel umfaſſender, zuſammenhaͤn-
der und vergleichsweiſe auch erfolgreicher geworden. — Be-
trachten wir nun auch dieſes Verfahren, um zu ſehen, wie
darin eine Erkenntnißquelle des Volksrechts vorhanden iſt.

Zunaͤchſt iſt hier eine allgemeine Bemerkung voraus zu
ſchicken, welche fuͤr den wahren Hiſtoriker freilich ſehr uͤberfluͤſ-
ſig erſcheinen wird, aber dennoch gerade in Beziehung auf die
geſchichtliche Behandlung unſeres Rechts nicht erſpart werden
kann. Die Geſchichte hat es mit der Vergangenheit zu thun,
und zwar in ihrem ganzen Umfange, ſo daß ſie erſt da auf-
hoͤrt, wo die naͤchſte Gegenwart beginnt, welche ihren Aus-
gangspunct bildet. Auch dieſe hat wieder ihre ſelbſtaͤndige
Bedeutung, welche unmittelbar erfaßt und begriffen werden
will; ſie fuͤgt den uͤberlieferten Momenten neue Bildungen
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[128/0140] Viertes Kapitel. laͤſſigt. Fuͤr das Handelsrecht iſt beziehungsweiſe in dieſer Richtung noch das Meiſte geſchehen, indem theils die Betrach- tung des Geſchaͤftsverkehrs unabweislich war, theils auch die Leiſtungen anderer Nationen unmittelbar benutzt werden konn- ten; auch ſonſt iſt im Einzelnen dadurch ſchon Manches ge- foͤrdert worden. Aber allgemeinere Verſuche, das Volksrecht im Volksleben ſelbſt zu erforſchen, ſind kaum angeſtellt wor- den; und wenn einige bedeutende Maͤnner, unter denen na- mentlich J. Moͤſer zu nennen iſt, ihr Streben darauf gerichtet haben, ſo blieben ſie vereinzelt ſtehen, und fanden faſt gar keine Nachfolger. Auch die hiſtoriſche Erforſchung unſeres Rechts hat freilich noch nicht die Ergebniſſe geliefert, welche allen Anforderungen der Wiſſenſchaft entſprechen, oder auch nur immer das naͤchſte practiſche Beduͤrfniß befriedigen koͤnnen; al- lein hier iſt, namentlich durch die Verdienſte von Eichhorn und J. Grimm, die Arbeit doch viel umfaſſender, zuſammenhaͤn- der und vergleichsweiſe auch erfolgreicher geworden. — Be- trachten wir nun auch dieſes Verfahren, um zu ſehen, wie darin eine Erkenntnißquelle des Volksrechts vorhanden iſt. Zunaͤchſt iſt hier eine allgemeine Bemerkung voraus zu ſchicken, welche fuͤr den wahren Hiſtoriker freilich ſehr uͤberfluͤſ- ſig erſcheinen wird, aber dennoch gerade in Beziehung auf die geſchichtliche Behandlung unſeres Rechts nicht erſpart werden kann. Die Geſchichte hat es mit der Vergangenheit zu thun, und zwar in ihrem ganzen Umfange, ſo daß ſie erſt da auf- hoͤrt, wo die naͤchſte Gegenwart beginnt, welche ihren Aus- gangspunct bildet. Auch dieſe hat wieder ihre ſelbſtaͤndige Bedeutung, welche unmittelbar erfaßt und begriffen werden will; ſie fuͤgt den uͤberlieferten Momenten neue Bildungen hinzu, und bekommt ſo fuͤr die Zukunft ſelbſt den Charakter

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/140>, abgerufen am 04.12.2024.