Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Das Volksrecht als gemeines Landrecht. Dienstleistungen, welche von jemanden in Folge seiner öffent-lichen Stellung gegen ein Honorar übernommen werden, wie die des Arztes, des Advocaten sind; auch wird hier überhaupt nicht an eine solche Arbeit gedacht, die entweder nur vereinzelt in Folge einer besonderen Verabredung geleistet wird, oder doch, wenn sie auch einen gewissen Charakter der Dauer an sich trägt, den Dienenden nicht in das Hauswesen des Brod- herrn eintreten läßt. Wo dieß aber auch der Fall ist, kann nach der Art der Arbeit und dem Stand und der Bildung der Dienenden ein großer Unterschied bestehen. Die Wirth- schaftsbeamten auf Landgütern und in Fabriken, die Hand- lungsgehülfen stehen, wenn die Jugend nicht eine gewisse Zucht nöthig macht, als freie Hausgenossen der Familie nahe, und haben sich der Hausordnung und was Recht und Sitte verlangt, zu unterwerfen, ohne in ihrer persönlichen Freiheit weiter beschränkt zu seyn, als ihr Dienstverhältniß es erfor- dert. Anders stellt sich die Sache schon bei den Handwer- kern, wenigstens für die Lehrlinge; besonders hervorzuheben ist aber die Lage des Gesindes, d. h. solcher Personen, welche gegen Kost und Lohn gemeine Körperdienste leisten, für welche wenigstens regelmäßig keine besondere handwerksmäßige Ge- schicklichkeit erfordert wird. Das ist jedoch nicht das Eigen- thümliche des Verhältnisses; dieses muß vielmehr darin gesucht werden, daß Personen niederen Standes sich dem Hauswesen eines Anderen beigesellen, um demselben in einer untergeord- neten Stellung durch tägliche Dienstleistung zu nützen. Der Dienstbote, mag er nun im Hause oder außerhalb desselben verwandt werden (der Betrieb der Landwirthschaft ist hier nicht ausgeschlossen) tritt in eine dauernde Unterordnung zu seiner Herrschaft, und begiebt sich für die Dienstzeit eines we- Beseler, Volksrecht. 10
Das Volksrecht als gemeines Landrecht. Dienſtleiſtungen, welche von jemanden in Folge ſeiner oͤffent-lichen Stellung gegen ein Honorar uͤbernommen werden, wie die des Arztes, des Advocaten ſind; auch wird hier uͤberhaupt nicht an eine ſolche Arbeit gedacht, die entweder nur vereinzelt in Folge einer beſonderen Verabredung geleiſtet wird, oder doch, wenn ſie auch einen gewiſſen Charakter der Dauer an ſich traͤgt, den Dienenden nicht in das Hausweſen des Brod- herrn eintreten laͤßt. Wo dieß aber auch der Fall iſt, kann nach der Art der Arbeit und dem Stand und der Bildung der Dienenden ein großer Unterſchied beſtehen. Die Wirth- ſchaftsbeamten auf Landguͤtern und in Fabriken, die Hand- lungsgehuͤlfen ſtehen, wenn die Jugend nicht eine gewiſſe Zucht noͤthig macht, als freie Hausgenoſſen der Familie nahe, und haben ſich der Hausordnung und was Recht und Sitte verlangt, zu unterwerfen, ohne in ihrer perſoͤnlichen Freiheit weiter beſchraͤnkt zu ſeyn, als ihr Dienſtverhaͤltniß es erfor- dert. Anders ſtellt ſich die Sache ſchon bei den Handwer- kern, wenigſtens fuͤr die Lehrlinge; beſonders hervorzuheben iſt aber die Lage des Geſindes, d. h. ſolcher Perſonen, welche gegen Koſt und Lohn gemeine Koͤrperdienſte leiſten, fuͤr welche wenigſtens regelmaͤßig keine beſondere handwerksmaͤßige Ge- ſchicklichkeit erfordert wird. Das iſt jedoch nicht das Eigen- thuͤmliche des Verhaͤltniſſes; dieſes muß vielmehr darin geſucht werden, daß Perſonen niederen Standes ſich dem Hausweſen eines Anderen beigeſellen, um demſelben in einer untergeord- neten Stellung durch taͤgliche Dienſtleiſtung zu nuͤtzen. Der Dienſtbote, mag er nun im Hauſe oder außerhalb deſſelben verwandt werden (der Betrieb der Landwirthſchaft iſt hier nicht ausgeſchloſſen) tritt in eine dauernde Unterordnung zu ſeiner Herrſchaft, und begiebt ſich fuͤr die Dienſtzeit eines we- Beſeler, Volksrecht. 10
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Das Volksrecht als gemeines Landrecht.
Dienſtleiſtungen, welche von jemanden in Folge ſeiner oͤffent-
lichen Stellung gegen ein Honorar uͤbernommen werden, wie
die des Arztes, des Advocaten ſind; auch wird hier uͤberhaupt
nicht an eine ſolche Arbeit gedacht, die entweder nur vereinzelt
in Folge einer beſonderen Verabredung geleiſtet wird, oder
doch, wenn ſie auch einen gewiſſen Charakter der Dauer an
ſich traͤgt, den Dienenden nicht in das Hausweſen des Brod-
herrn eintreten laͤßt. Wo dieß aber auch der Fall iſt, kann
nach der Art der Arbeit und dem Stand und der Bildung
der Dienenden ein großer Unterſchied beſtehen. Die Wirth-
ſchaftsbeamten auf Landguͤtern und in Fabriken, die Hand-
lungsgehuͤlfen ſtehen, wenn die Jugend nicht eine gewiſſe
Zucht noͤthig macht, als freie Hausgenoſſen der Familie nahe,
und haben ſich der Hausordnung und was Recht und Sitte
verlangt, zu unterwerfen, ohne in ihrer perſoͤnlichen Freiheit
weiter beſchraͤnkt zu ſeyn, als ihr Dienſtverhaͤltniß es erfor-
dert. Anders ſtellt ſich die Sache ſchon bei den Handwer-
kern, wenigſtens fuͤr die Lehrlinge; beſonders hervorzuheben iſt
aber die Lage des Geſindes, d. h. ſolcher Perſonen, welche
gegen Koſt und Lohn gemeine Koͤrperdienſte leiſten, fuͤr welche
wenigſtens regelmaͤßig keine beſondere handwerksmaͤßige Ge-
ſchicklichkeit erfordert wird. Das iſt jedoch nicht das Eigen-
thuͤmliche des Verhaͤltniſſes; dieſes muß vielmehr darin geſucht
werden, daß Perſonen niederen Standes ſich dem Hausweſen
eines Anderen beigeſellen, um demſelben in einer untergeord-
neten Stellung durch taͤgliche Dienſtleiſtung zu nuͤtzen. Der
Dienſtbote, mag er nun im Hauſe oder außerhalb deſſelben
verwandt werden (der Betrieb der Landwirthſchaft iſt hier
nicht ausgeſchloſſen) tritt in eine dauernde Unterordnung zu
ſeiner Herrſchaft, und begiebt ſich fuͤr die Dienſtzeit eines we-
Beſeler, Volksrecht. 10
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