und das Monopolwesen der Zünfte wieder einführen, so würde das durchaus rechtswidrig seyn.
d. Unternehmungen von großartigem Umfange, welche für den Staat und das gemeine Beste von unmittelbarem In- teresse sind, z. B. bedeutende Eisenbahnbauten, können nicht einseitig von Privatvereinen ausgehen; die Staatsgenehmigung mit einer voraufgehenden Voruntersuchung ist hier für noth- wendig zu halten, so daß, bevor sie ertheilt worden, nur vor- bereitende Verhandlungen stattfinden, und erst, nachdem sie er- folgt ist, der Act der Constituirung vor sich gehen kann. Denn daß dieser durch die Staatsgenehmigung ersetzt werde, läßt sich nicht annehmen; er wird dadurch nur rechtlich möglich ge- macht. Wann aber ein solcher Fall vorliegt, wo die Privat- willkühr zur Begründung der Genossenschaft nicht ausreicht, das ist, in Ermangelung eines Gesetzes, nach der Erwägung der besonderen Verhältnisse zu entscheiden; gewöhnlich wird die Staatsgewalt aber schon dadurch in Stand gesetzt seyn, ihre Cognition geltend zu machen, daß ohne sie die Durchfüh- rung des genossenschaftlichen Zweckes nicht zu erreichen ist, in- dem z. B. eine Eisenbahngesellschaft ohne die Anwendung ei- nes Expropriationsgesetzes, ohne ein Abkommen mit der Post u. s. w. keine Aussicht auf Erfolg hat.
e) Schwieriger ist die Frage, wie der Staat sich bei solchen Genossenschaften zu verhalten habe, welche an sich von bedeutender Wichtigkeit, das öffentliche Wohl doch nur mittel- bar berühren, wie das mehr oder weniger bei den meisten in- dustriellen und commerciellen Unternehmungen der Fall ist. Denn diese können bald durch Schwindelei und Betrug, bald durch unsolide Begründung, z. B. bei Assecuranzcompagnien, die Einzelnen, welche sich dabei betheiligen, in großen Schaden
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Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft.
und das Monopolweſen der Zuͤnfte wieder einfuͤhren, ſo wuͤrde das durchaus rechtswidrig ſeyn.
d. Unternehmungen von großartigem Umfange, welche fuͤr den Staat und das gemeine Beſte von unmittelbarem In- tereſſe ſind, z. B. bedeutende Eiſenbahnbauten, koͤnnen nicht einſeitig von Privatvereinen ausgehen; die Staatsgenehmigung mit einer voraufgehenden Vorunterſuchung iſt hier fuͤr noth- wendig zu halten, ſo daß, bevor ſie ertheilt worden, nur vor- bereitende Verhandlungen ſtattfinden, und erſt, nachdem ſie er- folgt iſt, der Act der Conſtituirung vor ſich gehen kann. Denn daß dieſer durch die Staatsgenehmigung erſetzt werde, laͤßt ſich nicht annehmen; er wird dadurch nur rechtlich moͤglich ge- macht. Wann aber ein ſolcher Fall vorliegt, wo die Privat- willkuͤhr zur Begruͤndung der Genoſſenſchaft nicht ausreicht, das iſt, in Ermangelung eines Geſetzes, nach der Erwaͤgung der beſonderen Verhaͤltniſſe zu entſcheiden; gewoͤhnlich wird die Staatsgewalt aber ſchon dadurch in Stand geſetzt ſeyn, ihre Cognition geltend zu machen, daß ohne ſie die Durchfuͤh- rung des genoſſenſchaftlichen Zweckes nicht zu erreichen iſt, in- dem z. B. eine Eiſenbahngeſellſchaft ohne die Anwendung ei- nes Expropriationsgeſetzes, ohne ein Abkommen mit der Poſt u. ſ. w. keine Ausſicht auf Erfolg hat.
e) Schwieriger iſt die Frage, wie der Staat ſich bei ſolchen Genoſſenſchaften zu verhalten habe, welche an ſich von bedeutender Wichtigkeit, das oͤffentliche Wohl doch nur mittel- bar beruͤhren, wie das mehr oder weniger bei den meiſten in- duſtriellen und commerciellen Unternehmungen der Fall iſt. Denn dieſe koͤnnen bald durch Schwindelei und Betrug, bald durch unſolide Begruͤndung, z. B. bei Aſſecuranzcompagnien, die Einzelnen, welche ſich dabei betheiligen, in großen Schaden
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Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft.
und das Monopolweſen der Zuͤnfte wieder einfuͤhren, ſo wuͤrde
das durchaus rechtswidrig ſeyn.
d. Unternehmungen von großartigem Umfange, welche
fuͤr den Staat und das gemeine Beſte von unmittelbarem In-
tereſſe ſind, z. B. bedeutende Eiſenbahnbauten, koͤnnen nicht
einſeitig von Privatvereinen ausgehen; die Staatsgenehmigung
mit einer voraufgehenden Vorunterſuchung iſt hier fuͤr noth-
wendig zu halten, ſo daß, bevor ſie ertheilt worden, nur vor-
bereitende Verhandlungen ſtattfinden, und erſt, nachdem ſie er-
folgt iſt, der Act der Conſtituirung vor ſich gehen kann. Denn
daß dieſer durch die Staatsgenehmigung erſetzt werde, laͤßt ſich
nicht annehmen; er wird dadurch nur rechtlich moͤglich ge-
macht. Wann aber ein ſolcher Fall vorliegt, wo die Privat-
willkuͤhr zur Begruͤndung der Genoſſenſchaft nicht ausreicht,
das iſt, in Ermangelung eines Geſetzes, nach der Erwaͤgung
der beſonderen Verhaͤltniſſe zu entſcheiden; gewoͤhnlich wird
die Staatsgewalt aber ſchon dadurch in Stand geſetzt ſeyn,
ihre Cognition geltend zu machen, daß ohne ſie die Durchfuͤh-
rung des genoſſenſchaftlichen Zweckes nicht zu erreichen iſt, in-
dem z. B. eine Eiſenbahngeſellſchaft ohne die Anwendung ei-
nes Expropriationsgeſetzes, ohne ein Abkommen mit der Poſt
u. ſ. w. keine Ausſicht auf Erfolg hat.
e) Schwieriger iſt die Frage, wie der Staat ſich bei
ſolchen Genoſſenſchaften zu verhalten habe, welche an ſich von
bedeutender Wichtigkeit, das oͤffentliche Wohl doch nur mittel-
bar beruͤhren, wie das mehr oder weniger bei den meiſten in-
duſtriellen und commerciellen Unternehmungen der Fall iſt.
Denn dieſe koͤnnen bald durch Schwindelei und Betrug, bald
durch unſolide Begruͤndung, z. B. bei Aſſecuranzcompagnien,
die Einzelnen, welche ſich dabei betheiligen, in großen Schaden
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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/191>, abgerufen am 16.02.2025.
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