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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Das Volksrecht als gemeines Ständerecht.
herrlichen Kammer am Sichersten von wohlarrondirten, geschlos-
senen Stellen befriedigt wurden, und daß auch das eigenthüm-
liche Verhältniß der einzelnen Hufe zu der Gemeinde und den
Gemeindegütern in dieser Sphäre eine große Stabilität des
Besitzes begründeten. Das Bauernrecht bekam aber durch die
Untheilbarkeit der geschlossenen Hufen zum großen Theil seine
eigenthümliche Haltung, so daß die wichtigsten Rechtsinstitute
unmittelbar daran geknüpft waren. Dieß gilt namentlich von
der besondern Erbfolge in Bauerngüter; aber auch die Guts-
abtretung mit Altentheil und die Interimswirthschaft hängen
nahe damit zusammen, wenn sie auch ursprünglich aus der
Nothwendigkeit, daß in der bäuerlichen Oeconomie ein tüchti-
ger Wirth an der Arbeit selbst Theil nehmen muß, hervorge-
gangen sind. -- In neuerer Zeit ist nun bekanntlich von verschie-
denen Seiten her die freie Theilbarkeit des bäuerlichen Grund-
besitzes verlangt worden, während man umgekehrt von einem
andern Standpuncte aus darin nur Unheil und Verderben er-
blickt hat. Ohne auf diesen Streit, der so ganz allgemein,
ohne Rücksicht auf die besondere Bodencultur und Landesver-
fassung nicht wohl entschieden werden kann, hier näher einzu-
gehen, ist nur die Thatsache festzuhalten, daß in vielen Gegen-
den wirklich der geschlossene bäuerliche Grundbesitz gesprengt
worden ist, und daß es wahrscheinlich immer häufiger gesche-
hen wird, je weniger ein specielles Interesse der Gutsherrschaft
und auch der Finanzen, welche sich immermehr den indirecten
Abgaben zuwenden, gegen ein solches Verfahren ankämpft.
Damit geht denn aber wieder eine wichtige Eigenthümlichkeit
des Bauernrechts verloren. -- Eine andere Ursache, welche
dasselbe Ergebniß herbeiführt, ist darin zu suchen, daß durch
die jetzt so häufige Auftheilung der Gemeindegüter das

Das Volksrecht als gemeines Staͤnderecht.
herrlichen Kammer am Sicherſten von wohlarrondirten, geſchloſ-
ſenen Stellen befriedigt wurden, und daß auch das eigenthuͤm-
liche Verhaͤltniß der einzelnen Hufe zu der Gemeinde und den
Gemeindeguͤtern in dieſer Sphaͤre eine große Stabilitaͤt des
Beſitzes begruͤndeten. Das Bauernrecht bekam aber durch die
Untheilbarkeit der geſchloſſenen Hufen zum großen Theil ſeine
eigenthuͤmliche Haltung, ſo daß die wichtigſten Rechtsinſtitute
unmittelbar daran geknuͤpft waren. Dieß gilt namentlich von
der beſondern Erbfolge in Bauernguͤter; aber auch die Guts-
abtretung mit Altentheil und die Interimswirthſchaft haͤngen
nahe damit zuſammen, wenn ſie auch urſpruͤnglich aus der
Nothwendigkeit, daß in der baͤuerlichen Oeconomie ein tuͤchti-
ger Wirth an der Arbeit ſelbſt Theil nehmen muß, hervorge-
gangen ſind. — In neuerer Zeit iſt nun bekanntlich von verſchie-
denen Seiten her die freie Theilbarkeit des baͤuerlichen Grund-
beſitzes verlangt worden, waͤhrend man umgekehrt von einem
andern Standpuncte aus darin nur Unheil und Verderben er-
blickt hat. Ohne auf dieſen Streit, der ſo ganz allgemein,
ohne Ruͤckſicht auf die beſondere Bodencultur und Landesver-
faſſung nicht wohl entſchieden werden kann, hier naͤher einzu-
gehen, iſt nur die Thatſache feſtzuhalten, daß in vielen Gegen-
den wirklich der geſchloſſene baͤuerliche Grundbeſitz geſprengt
worden iſt, und daß es wahrſcheinlich immer haͤufiger geſche-
hen wird, je weniger ein ſpecielles Intereſſe der Gutsherrſchaft
und auch der Finanzen, welche ſich immermehr den indirecten
Abgaben zuwenden, gegen ein ſolches Verfahren ankaͤmpft.
Damit geht denn aber wieder eine wichtige Eigenthuͤmlichkeit
des Bauernrechts verloren. — Eine andere Urſache, welche
daſſelbe Ergebniß herbeifuͤhrt, iſt darin zu ſuchen, daß durch
die jetzt ſo haͤufige Auftheilung der Gemeindeguͤter das

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[215/0227] Das Volksrecht als gemeines Staͤnderecht. herrlichen Kammer am Sicherſten von wohlarrondirten, geſchloſ- ſenen Stellen befriedigt wurden, und daß auch das eigenthuͤm- liche Verhaͤltniß der einzelnen Hufe zu der Gemeinde und den Gemeindeguͤtern in dieſer Sphaͤre eine große Stabilitaͤt des Beſitzes begruͤndeten. Das Bauernrecht bekam aber durch die Untheilbarkeit der geſchloſſenen Hufen zum großen Theil ſeine eigenthuͤmliche Haltung, ſo daß die wichtigſten Rechtsinſtitute unmittelbar daran geknuͤpft waren. Dieß gilt namentlich von der beſondern Erbfolge in Bauernguͤter; aber auch die Guts- abtretung mit Altentheil und die Interimswirthſchaft haͤngen nahe damit zuſammen, wenn ſie auch urſpruͤnglich aus der Nothwendigkeit, daß in der baͤuerlichen Oeconomie ein tuͤchti- ger Wirth an der Arbeit ſelbſt Theil nehmen muß, hervorge- gangen ſind. — In neuerer Zeit iſt nun bekanntlich von verſchie- denen Seiten her die freie Theilbarkeit des baͤuerlichen Grund- beſitzes verlangt worden, waͤhrend man umgekehrt von einem andern Standpuncte aus darin nur Unheil und Verderben er- blickt hat. Ohne auf dieſen Streit, der ſo ganz allgemein, ohne Ruͤckſicht auf die beſondere Bodencultur und Landesver- faſſung nicht wohl entſchieden werden kann, hier naͤher einzu- gehen, iſt nur die Thatſache feſtzuhalten, daß in vielen Gegen- den wirklich der geſchloſſene baͤuerliche Grundbeſitz geſprengt worden iſt, und daß es wahrſcheinlich immer haͤufiger geſche- hen wird, je weniger ein ſpecielles Intereſſe der Gutsherrſchaft und auch der Finanzen, welche ſich immermehr den indirecten Abgaben zuwenden, gegen ein ſolches Verfahren ankaͤmpft. Damit geht denn aber wieder eine wichtige Eigenthuͤmlichkeit des Bauernrechts verloren. — Eine andere Urſache, welche daſſelbe Ergebniß herbeifuͤhrt, iſt darin zu ſuchen, daß durch die jetzt ſo haͤufige Auftheilung der Gemeindeguͤter das

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/227>, abgerufen am 23.11.2024.