Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Historische Einleitung. Heinrich VII. mit seiner deutschen kaiserlichen Gesinnung, zie-hen nach kurzem Glanze spurlos vorüber; das deutsche Reich hört auf, der Mittelpunct der deutschen Geschichte zu seyn, und die einzelnen Theile treten in selbständiger Bedeutung an die Stelle des Ganzen. Hier sind nun zunächst die vornehmen Geschlechter zu 2*
Hiſtoriſche Einleitung. Heinrich VII. mit ſeiner deutſchen kaiſerlichen Geſinnung, zie-hen nach kurzem Glanze ſpurlos voruͤber; das deutſche Reich hoͤrt auf, der Mittelpunct der deutſchen Geſchichte zu ſeyn, und die einzelnen Theile treten in ſelbſtaͤndiger Bedeutung an die Stelle des Ganzen. Hier ſind nun zunaͤchſt die vornehmen Geſchlechter zu 2*
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Hiſtoriſche Einleitung.
Heinrich VII. mit ſeiner deutſchen kaiſerlichen Geſinnung, zie-
hen nach kurzem Glanze ſpurlos voruͤber; das deutſche Reich
hoͤrt auf, der Mittelpunct der deutſchen Geſchichte zu ſeyn, und
die einzelnen Theile treten in ſelbſtaͤndiger Bedeutung an die
Stelle des Ganzen.
Hier ſind nun zunaͤchſt die vornehmen Geſchlechter zu
erwaͤhnen, welche durch Geburt und Macht unter den Ge-
meinfreien hervorragend, auf die Angelegenheiten des Reichs
den entſchiedenſten Einfluß gewannen, und demſelben gegen-
uͤber eine ſelbſtaͤndige Territorialgewalt begruͤndeten. Sie zo-
gen vor Allem Vortheil aus dem Sturz der großen Stam-
mesherzogthuͤmer, welche noch eine Art Vermittlung zwiſchen
dem Kaiſer und den Reichsangehoͤrigen gebildet hatten; die
großen Reichsaͤmter, und namentlich die Grafſchaft, welche ſie,
nachdem die Biſchoͤfe dem Sonderintereſſe der Kirche aus-
ſchließlich gewonnen waren, faſt ohne Ausnahme verwalteten,
wurden der eigentliche Kern fuͤr ihre politiſche Berechtigung.
Denn indem dieſelben nach den Grundſaͤtzen des Lehenrechts
verliehen wurden, verwandelten ſie ſich in einen erblichen Be-
ſitz, und erhielten den Charakter einer ſelbſtaͤndigen Gewalt,
welche auf Koſten des Reichs immer mehr erweitert ward, ſo daß
die meiſten Gemeinfreien in die Pflege der Landesherrn ka-
men, und die letzteren ſchon wichtige Regalien im eigenen Na-
men ausuͤben konnten. An dieſe oͤffentliche Gewalt ſetzte ſich
nun Alles an, was zur weiteren Ausbildung der Hausmacht
dienen konnte: lehensherrliche und voigteiherrliche Rechte und
dazu die großen Grundherrſchaften, welche in dem echten Ei-
genthume ihrer Inhaber waren. Allein dieſe verſchiedenen
Rechte beſtanden doch urſpruͤnglich nur neben einander, und
gaben den weltlichen Großen (denn bei den geiſtlichen verhielt
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