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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Zehntes Kapitel.
des fremden Rechts im germanischen Rechtsleben bewegten,
und so ist es auch da, wo dem einheimischen Recht seine volle
Geltung bewahrt wurde, wie in England, bis auf einige wei-
tere Modificationen geblieben. Aber in Deutschland mußten die
Testamentsexecutoren eine neue Probe bestehen, als das römi-
sche Recht in seinem ganzen Umfange recipirt ward, und man
nun zur Einsicht gelangte, daß ein Testament eben einen in-
stituirten Erben voraussetze, und daß mit dessen rechtlicher
Stellung sich die jenen Mittelspersonen eingeräumte Befugniß
kaum vertrage. In der That drang auch die Ueberzeugung
von der Nothwendigkeit einer Erbeseinsetzung allgemein durch,
indem nur wenige Statute die ältere Ansicht beibehielten, wäh-
rend sich jedoch die gemeinrechtliche Praxis durch die Andeu-
tungen, welche das römische Recht von den codicillis ab in-
testato
enthält, einen ziemlich freien Spielraum zu verschaffen
mußte. Wie aber kamen nun die Testamentsvollstrecker zu
stehen? Hier half man sich nach Art der damaligen Juris-
prudenz durch eine römischrechtliche Analogie, und nahm nach
dem Vorgange älterer Schriftsteller, namentlich des Duranti,
ein officium der Executoren an, welches dem der Tutoren
verglichen und darnach entwickelt wurde. Auf diese Weise
brachte man in die juristische Deduction, welche die Stellung
der Executoren im Wesentlichen nach der deutschen Rechtsan-
sicht aufrecht hielt, eine gewisse Haltung und Consequenz, so
daß noch im 17. Jahrhunderte selbst solche Juristen, die so
entschieden romanisirten, wie z. B. A. Faber, jene Auffassung
des Instituts vertheidigten; auch ging dieselbe, wenn gleich
unter verschiedenen Modificationen, in die gleichzeitigen Gesetz-
gebungen über. Allein nach und nach kam man in der ge-
meinrechtlichen Theorie wieder von jenem Princip der Lehre

Zehntes Kapitel.
des fremden Rechts im germaniſchen Rechtsleben bewegten,
und ſo iſt es auch da, wo dem einheimiſchen Recht ſeine volle
Geltung bewahrt wurde, wie in England, bis auf einige wei-
tere Modificationen geblieben. Aber in Deutſchland mußten die
Teſtamentsexecutoren eine neue Probe beſtehen, als das roͤmi-
ſche Recht in ſeinem ganzen Umfange recipirt ward, und man
nun zur Einſicht gelangte, daß ein Teſtament eben einen in-
ſtituirten Erben vorausſetze, und daß mit deſſen rechtlicher
Stellung ſich die jenen Mittelsperſonen eingeraͤumte Befugniß
kaum vertrage. In der That drang auch die Ueberzeugung
von der Nothwendigkeit einer Erbeseinſetzung allgemein durch,
indem nur wenige Statute die aͤltere Anſicht beibehielten, waͤh-
rend ſich jedoch die gemeinrechtliche Praxis durch die Andeu-
tungen, welche das roͤmiſche Recht von den codicillis ab in-
testato
enthaͤlt, einen ziemlich freien Spielraum zu verſchaffen
mußte. Wie aber kamen nun die Teſtamentsvollſtrecker zu
ſtehen? Hier half man ſich nach Art der damaligen Juris-
prudenz durch eine roͤmiſchrechtliche Analogie, und nahm nach
dem Vorgange aͤlterer Schriftſteller, namentlich des Duranti,
ein officium der Executoren an, welches dem der Tutoren
verglichen und darnach entwickelt wurde. Auf dieſe Weiſe
brachte man in die juriſtiſche Deduction, welche die Stellung
der Executoren im Weſentlichen nach der deutſchen Rechtsan-
ſicht aufrecht hielt, eine gewiſſe Haltung und Conſequenz, ſo
daß noch im 17. Jahrhunderte ſelbſt ſolche Juriſten, die ſo
entſchieden romaniſirten, wie z. B. A. Faber, jene Auffaſſung
des Inſtituts vertheidigten; auch ging dieſelbe, wenn gleich
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gebungen uͤber. Allein nach und nach kam man in der ge-
meinrechtlichen Theorie wieder von jenem Princip der Lehre

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[324/0336] Zehntes Kapitel. des fremden Rechts im germaniſchen Rechtsleben bewegten, und ſo iſt es auch da, wo dem einheimiſchen Recht ſeine volle Geltung bewahrt wurde, wie in England, bis auf einige wei- tere Modificationen geblieben. Aber in Deutſchland mußten die Teſtamentsexecutoren eine neue Probe beſtehen, als das roͤmi- ſche Recht in ſeinem ganzen Umfange recipirt ward, und man nun zur Einſicht gelangte, daß ein Teſtament eben einen in- ſtituirten Erben vorausſetze, und daß mit deſſen rechtlicher Stellung ſich die jenen Mittelsperſonen eingeraͤumte Befugniß kaum vertrage. In der That drang auch die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit einer Erbeseinſetzung allgemein durch, indem nur wenige Statute die aͤltere Anſicht beibehielten, waͤh- rend ſich jedoch die gemeinrechtliche Praxis durch die Andeu- tungen, welche das roͤmiſche Recht von den codicillis ab in- testato enthaͤlt, einen ziemlich freien Spielraum zu verſchaffen mußte. Wie aber kamen nun die Teſtamentsvollſtrecker zu ſtehen? Hier half man ſich nach Art der damaligen Juris- prudenz durch eine roͤmiſchrechtliche Analogie, und nahm nach dem Vorgange aͤlterer Schriftſteller, namentlich des Duranti, ein officium der Executoren an, welches dem der Tutoren verglichen und darnach entwickelt wurde. Auf dieſe Weiſe brachte man in die juriſtiſche Deduction, welche die Stellung der Executoren im Weſentlichen nach der deutſchen Rechtsan- ſicht aufrecht hielt, eine gewiſſe Haltung und Conſequenz, ſo daß noch im 17. Jahrhunderte ſelbſt ſolche Juriſten, die ſo entſchieden romaniſirten, wie z. B. A. Faber, jene Auffaſſung des Inſtituts vertheidigten; auch ging dieſelbe, wenn gleich unter verſchiedenen Modificationen, in die gleichzeitigen Geſetz- gebungen uͤber. Allein nach und nach kam man in der ge- meinrechtlichen Theorie wieder von jenem Princip der Lehre

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/336>, abgerufen am 24.11.2024.