Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Werth des Juristenrechts. men ist; aber für Anderes findet sich jetzt erst die rechte Stelle,und nur aus der gemeinsamen Betrachtung aller Momente in ihrem innern Zusammenhange wird eine wissenschaftlich be- gründete Ansicht zu gewinnen seyn. So viel ist nun einmal als ausgemacht anzunehmen, Werth des Juriſtenrechts. men iſt; aber fuͤr Anderes findet ſich jetzt erſt die rechte Stelle,und nur aus der gemeinſamen Betrachtung aller Momente in ihrem innern Zuſammenhange wird eine wiſſenſchaftlich be- gruͤndete Anſicht zu gewinnen ſeyn. So viel iſt nun einmal als ausgemacht anzunehmen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0355" n="343"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Werth des Juriſtenrechts</hi>.</fw><lb/> men iſt; aber fuͤr Anderes findet ſich jetzt erſt die rechte Stelle,<lb/> und nur aus der gemeinſamen Betrachtung aller Momente<lb/> in ihrem innern Zuſammenhange wird eine wiſſenſchaftlich be-<lb/> gruͤndete Anſicht zu gewinnen ſeyn.</p><lb/> <p>So viel iſt nun einmal als ausgemacht anzunehmen,<lb/> daß man ſich die Stellung des Juriſtenſtandes nicht als eine<lb/> ſolche denken darf, welche nach allgemein guͤltigen Regeln be-<lb/> ſtimmt, unter allen Verhaͤltniſſen gleichartig ſich geſtalten muͤſſe.<lb/> Wir haben ja geſehen, wie es ſelbſt in den Zeiten einer geſtei-<lb/> gerten Cultur durchaus nicht abſolut nothwendig iſt, daß ſich<lb/> die Beſchaͤftigung mit dem Rechte als die beſondere Aufgabe<lb/> beſtimmter Perſonen darſtellt, welche durch Berufswahl und<lb/> Arbeit in einer gewiſſen Abgeſchloſſenheit zuſammen gehalten,<lb/> eben als ein eigener Juriſtenſtand bezeichnet zu werden pfle-<lb/> gen. Iſt dieß aber auch unter gewiſſen Vorausſetzungen der<lb/> gewoͤhnliche Fall, ſo wird doch bei der Verſchiedenheit der po-<lb/> litiſchen und ſocialen Zuſtaͤnde, unter deren Einfluß die Rechts-<lb/> bildung vor ſich geht, auch bei der Entwicklung des Juriſten-<lb/> ſtandes keine volle Uebereinſtimmung ſtatt finden. Derſelbe<lb/> wird vielmehr in ſehr verſchiedener Weiſe dem Volke gegen-<lb/> uͤber zu ſtehen kommen, und ſich von dieſem bald kaſtenartig<lb/> ausſcheiden, bald aber in faſt unmerklichen Uebergaͤngen an die<lb/> aus vielfachen Elementen beſtehende Menge erfahrener Ge-<lb/> ſchaͤftsmaͤnner ſich anſchließen. Wie ſich das im einzelnen<lb/> Fall macht, das haͤngt von der individuellen Natur des Vol-<lb/> kes ab, von ſeiner Staatsverfaſſung, ſeinem oͤffentlichen Leben,<lb/> vor Allem aber von der Beſchaffenheit des Rechts ſelber, um<lb/> deſſen Kunde und Anwendung es ſich handelt. Denn wenn<lb/> daſſelbe im Allgemeinen auf einer volksthuͤmlichen Baſis ruht,<lb/> und nur in ſeiner allmaͤligen Entwicklung ein Element in ſich<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [343/0355]
Werth des Juriſtenrechts.
men iſt; aber fuͤr Anderes findet ſich jetzt erſt die rechte Stelle,
und nur aus der gemeinſamen Betrachtung aller Momente
in ihrem innern Zuſammenhange wird eine wiſſenſchaftlich be-
gruͤndete Anſicht zu gewinnen ſeyn.
So viel iſt nun einmal als ausgemacht anzunehmen,
daß man ſich die Stellung des Juriſtenſtandes nicht als eine
ſolche denken darf, welche nach allgemein guͤltigen Regeln be-
ſtimmt, unter allen Verhaͤltniſſen gleichartig ſich geſtalten muͤſſe.
Wir haben ja geſehen, wie es ſelbſt in den Zeiten einer geſtei-
gerten Cultur durchaus nicht abſolut nothwendig iſt, daß ſich
die Beſchaͤftigung mit dem Rechte als die beſondere Aufgabe
beſtimmter Perſonen darſtellt, welche durch Berufswahl und
Arbeit in einer gewiſſen Abgeſchloſſenheit zuſammen gehalten,
eben als ein eigener Juriſtenſtand bezeichnet zu werden pfle-
gen. Iſt dieß aber auch unter gewiſſen Vorausſetzungen der
gewoͤhnliche Fall, ſo wird doch bei der Verſchiedenheit der po-
litiſchen und ſocialen Zuſtaͤnde, unter deren Einfluß die Rechts-
bildung vor ſich geht, auch bei der Entwicklung des Juriſten-
ſtandes keine volle Uebereinſtimmung ſtatt finden. Derſelbe
wird vielmehr in ſehr verſchiedener Weiſe dem Volke gegen-
uͤber zu ſtehen kommen, und ſich von dieſem bald kaſtenartig
ausſcheiden, bald aber in faſt unmerklichen Uebergaͤngen an die
aus vielfachen Elementen beſtehende Menge erfahrener Ge-
ſchaͤftsmaͤnner ſich anſchließen. Wie ſich das im einzelnen
Fall macht, das haͤngt von der individuellen Natur des Vol-
kes ab, von ſeiner Staatsverfaſſung, ſeinem oͤffentlichen Leben,
vor Allem aber von der Beſchaffenheit des Rechts ſelber, um
deſſen Kunde und Anwendung es ſich handelt. Denn wenn
daſſelbe im Allgemeinen auf einer volksthuͤmlichen Baſis ruht,
und nur in ſeiner allmaͤligen Entwicklung ein Element in ſich
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |