Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Vorwort. lehre voraus geschickt. Zu diesem Behuf habe ichauch die bisher nicht beachtete Lehre vom Statszweck neu hinzugefügt und die Begriffe der Souveränetät und die allgemeine Institution des Statsamts in diesen ersten Band aufgenommen. Dagegen habe ich die bisher im ersten Bande enthaltene Lehre von der Gesetzgebung nun dem zweiten Bande zugewiesen, welcher als Allgemeines Statsrecht erscheint. In diesen beiden ersten Bänden ist vieles im Ich habe in diesem für wissenschaftlich Gebil- Heidelberg, 1. Mai 1875. Vorwort. lehre voraus geschickt. Zu diesem Behuf habe ichauch die bisher nicht beachtete Lehre vom Statszweck neu hinzugefügt und die Begriffe der Souveränetät und die allgemeine Institution des Statsamts in diesen ersten Band aufgenommen. Dagegen habe ich die bisher im ersten Bande enthaltene Lehre von der Gesetzgebung nun dem zweiten Bande zugewiesen, welcher als Allgemeines Statsrecht erscheint. In diesen beiden ersten Bänden ist vieles im Ich habe in diesem für wissenschaftlich Gebil- Heidelberg, 1. Mai 1875. <TEI> <text> <front> <div n="1"> <p><pb facs="#f0012" n="VI"/><fw place="top" type="header">Vorwort.</fw><lb/> lehre voraus geschickt. Zu diesem Behuf habe ich<lb/> auch die bisher nicht beachtete Lehre vom Statszweck<lb/> neu hinzugefügt und die Begriffe der Souveränetät<lb/> und die allgemeine Institution des Statsamts in diesen<lb/> ersten Band aufgenommen. Dagegen habe ich die<lb/> bisher im ersten Bande enthaltene Lehre von der<lb/> Gesetzgebung nun dem zweiten Bande zugewiesen,<lb/> welcher als Allgemeines Statsrecht erscheint.</p><lb/> <p>In diesen beiden ersten Bänden ist vieles im<lb/> Einzelnen neu bearbeitet. Der dritte Band Politik<lb/> ist ganz neu.</p><lb/> <p>Ich habe in diesem für wissenschaftlich Gebil-<lb/> dete, insbesondere auch für Studirende der Stats-<lb/> und Rechtswissenschaft bestimmten Werke die Ergeb-<lb/> nisse vieljähriger Arbeit und wiederholten Nach-<lb/> denkens niedergelegt und betrachte dasselbe als den<lb/> schriftstellerischen Abschlusz eines reifen der Wissen-<lb/> schaft und der Praxis gewidmeten Lebens. Ich hoffe,<lb/> dasz dasselbe eine ebenso günstige Aufnahme finden<lb/> werde, wie die früheren Auflagen.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Heidelberg</hi>, 1. Mai 1875.<lb/><hi rendition="#b"><hi rendition="#right">Bluntschli.</hi></hi></hi> </p> </div><lb/> </front> </text> </TEI> [VI/0012]
Vorwort.
lehre voraus geschickt. Zu diesem Behuf habe ich
auch die bisher nicht beachtete Lehre vom Statszweck
neu hinzugefügt und die Begriffe der Souveränetät
und die allgemeine Institution des Statsamts in diesen
ersten Band aufgenommen. Dagegen habe ich die
bisher im ersten Bande enthaltene Lehre von der
Gesetzgebung nun dem zweiten Bande zugewiesen,
welcher als Allgemeines Statsrecht erscheint.
In diesen beiden ersten Bänden ist vieles im
Einzelnen neu bearbeitet. Der dritte Band Politik
ist ganz neu.
Ich habe in diesem für wissenschaftlich Gebil-
dete, insbesondere auch für Studirende der Stats-
und Rechtswissenschaft bestimmten Werke die Ergeb-
nisse vieljähriger Arbeit und wiederholten Nach-
denkens niedergelegt und betrachte dasselbe als den
schriftstellerischen Abschlusz eines reifen der Wissen-
schaft und der Praxis gewidmeten Lebens. Ich hoffe,
dasz dasselbe eine ebenso günstige Aufnahme finden
werde, wie die früheren Auflagen.
Heidelberg, 1. Mai 1875.
Bluntschli.
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