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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.
den übrigen Ständen, welche den Unterschied des Blutes
milderten. 5

6. Ebenso wurde die Familiengenossenschaft auch
der Pairs nicht auf das adelige Blut beschränkt. Auch die
bürgerlich geborne Frau, welche zur Gemalin eines Lords er-
hoben wird, wird um deszwillen ohne Bedenken zur Lady:
ein Grundsatz des natürlichen Familienrechts, dessen Beachtung
die Ehre des hohen Adels keineswegs verdunkelt, sondern im
Gegentheil vor gerechten Angriffen bei weitem mehr gesichert
hat als das kastenartige Princip der Ebenbürtigkeit, an welches
der deutsche hohe Adel so ängstlich sich anklammert.

7. Endlich wurde der Stand der Pairs von Zeit zu Zeit
durch neue Pairsernennungen ergänzt und erfrischt. Das
Recht, Pairs zu ernennen, wurde dem Könige vorbehalten.
Er galt als "die Quelle aller politischen Ehren." 6 Ihm allein
kam es daher zu, neue Glieder des Adels, sei es mit dem
Titel eines Herzogs, Marquis, Grafen (earl), Vizgrafen
(viscount) oder dem einfacheren eines Barons zu schaffen und
ihnen Pairsrechte zu verleihen. Aber es lag in der Natur der
Dinge, dasz zu der politisch-nationalen Würde nur Männer
erhoben werden konnten, welche durch ihre Verdienste beson-
ders als Feldherrn oder Statsmänner sich ausgezeichnet hatten,
und zugleich ein so bedeutendes Vermögen besaszen oder er-
hielten, dasz sie im Stande waren, den Ansprüchen des hohen
Standes zu genügen. Die englische Aristokratie erhielt auf
diese Weise einen stäten Zuflusz von wahrhaft aristokratischen

5 Macaulay, Hist. of England I. S. 37: "Die englische Aristokratie
hatte in keiner Weise den gehässigen Charakter einer Kaste. Sie nahm
fortwährend neue Mitglieder aus dem Volke in sich auf, und gab ohne
Unterbruch wieder Mitglieder ab, die sich mit dem Volke mischten. Der
Freisasse war nicht geneigt über die Würden zu murren, zu denen seine
eigenen Kinder aufsteigen konnten. Der Magnat war nicht geneigt, eine
Classe mit Verachtung zu behandeln, in welche seine Kinder herabsteigen
muszten."
6 Blackstone, Commentar. on the Laws of England. I. 12.

Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.
den übrigen Ständen, welche den Unterschied des Blutes
milderten. 5

6. Ebenso wurde die Familiengenossenschaft auch
der Pairs nicht auf das adelige Blut beschränkt. Auch die
bürgerlich geborne Frau, welche zur Gemalin eines Lords er-
hoben wird, wird um deszwillen ohne Bedenken zur Lady:
ein Grundsatz des natürlichen Familienrechts, dessen Beachtung
die Ehre des hohen Adels keineswegs verdunkelt, sondern im
Gegentheil vor gerechten Angriffen bei weitem mehr gesichert
hat als das kastenartige Princip der Ebenbürtigkeit, an welches
der deutsche hohe Adel so ängstlich sich anklammert.

7. Endlich wurde der Stand der Pairs von Zeit zu Zeit
durch neue Pairsernennungen ergänzt und erfrischt. Das
Recht, Pairs zu ernennen, wurde dem Könige vorbehalten.
Er galt als „die Quelle aller politischen Ehren.“ 6 Ihm allein
kam es daher zu, neue Glieder des Adels, sei es mit dem
Titel eines Herzogs, Marquis, Grafen (earl), Vizgrafen
(viscount) oder dem einfacheren eines Barons zu schaffen und
ihnen Pairsrechte zu verleihen. Aber es lag in der Natur der
Dinge, dasz zu der politisch-nationalen Würde nur Männer
erhoben werden konnten, welche durch ihre Verdienste beson-
ders als Feldherrn oder Statsmänner sich ausgezeichnet hatten,
und zugleich ein so bedeutendes Vermögen besaszen oder er-
hielten, dasz sie im Stande waren, den Ansprüchen des hohen
Standes zu genügen. Die englische Aristokratie erhielt auf
diese Weise einen stäten Zuflusz von wahrhaft aristokratischen

5 Macaulay, Hist. of England I. S. 37: „Die englische Aristokratie
hatte in keiner Weise den gehässigen Charakter einer Kaste. Sie nahm
fortwährend neue Mitglieder aus dem Volke in sich auf, und gab ohne
Unterbruch wieder Mitglieder ab, die sich mit dem Volke mischten. Der
Freisasse war nicht geneigt über die Würden zu murren, zu denen seine
eigenen Kinder aufsteigen konnten. Der Magnat war nicht geneigt, eine
Classe mit Verachtung zu behandeln, in welche seine Kinder herabsteigen
muszten.“
6 Blackstone, Commentar. on the Laws of England. I. 12.
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[162/0180] Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur. den übrigen Ständen, welche den Unterschied des Blutes milderten. 5 6. Ebenso wurde die Familiengenossenschaft auch der Pairs nicht auf das adelige Blut beschränkt. Auch die bürgerlich geborne Frau, welche zur Gemalin eines Lords er- hoben wird, wird um deszwillen ohne Bedenken zur Lady: ein Grundsatz des natürlichen Familienrechts, dessen Beachtung die Ehre des hohen Adels keineswegs verdunkelt, sondern im Gegentheil vor gerechten Angriffen bei weitem mehr gesichert hat als das kastenartige Princip der Ebenbürtigkeit, an welches der deutsche hohe Adel so ängstlich sich anklammert. 7. Endlich wurde der Stand der Pairs von Zeit zu Zeit durch neue Pairsernennungen ergänzt und erfrischt. Das Recht, Pairs zu ernennen, wurde dem Könige vorbehalten. Er galt als „die Quelle aller politischen Ehren.“ 6 Ihm allein kam es daher zu, neue Glieder des Adels, sei es mit dem Titel eines Herzogs, Marquis, Grafen (earl), Vizgrafen (viscount) oder dem einfacheren eines Barons zu schaffen und ihnen Pairsrechte zu verleihen. Aber es lag in der Natur der Dinge, dasz zu der politisch-nationalen Würde nur Männer erhoben werden konnten, welche durch ihre Verdienste beson- ders als Feldherrn oder Statsmänner sich ausgezeichnet hatten, und zugleich ein so bedeutendes Vermögen besaszen oder er- hielten, dasz sie im Stande waren, den Ansprüchen des hohen Standes zu genügen. Die englische Aristokratie erhielt auf diese Weise einen stäten Zuflusz von wahrhaft aristokratischen 5 Macaulay, Hist. of England I. S. 37: „Die englische Aristokratie hatte in keiner Weise den gehässigen Charakter einer Kaste. Sie nahm fortwährend neue Mitglieder aus dem Volke in sich auf, und gab ohne Unterbruch wieder Mitglieder ab, die sich mit dem Volke mischten. Der Freisasse war nicht geneigt über die Würden zu murren, zu denen seine eigenen Kinder aufsteigen konnten. Der Magnat war nicht geneigt, eine Classe mit Verachtung zu behandeln, in welche seine Kinder herabsteigen muszten.“ 6 Blackstone, Commentar. on the Laws of England. I. 12.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/180>, abgerufen am 21.11.2024.