Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Zweiundzwanzigstes Capitel. Verhältnisz des Stats etc. 2. Statsbürger etc. umgekehrt diese nach jener eintritt; denn leichter ist es inden Geschäften des täglichen Lebens zu einem klaren Urtheile zu gelangen, als da, wo es sich um politische Interessen und auch -- wie bei Wahlen -- um Beurtheilung politischer Per- sonen handelt. In Frankreich, in England, in Nord- amerika beginnt die politische und bürgerliche Volljährig- keit zugleich mit der Vollendung des einundzwanzigsten Altersjahres, 1 in einigen deutschen Staten, wie in Bayern ebenso; 2 in Preuszen und im deutschen Reiche 3 da- gegen und ebenso in Spanien 4 und in Italien 5 u. s. f. beginnt das politische Stimmrecht mit dem zurückgelegten fünfundzwanzigsten, in Oesterreich mit dem vollendeten sechsundzwanzigsten Altersjahre. 6 In der Schweiz lassen einzelne Kantone das Alter der politischen Volljährigkeit sogar früher eintreten, nun fast durchweg mit der Voll- endung von zwanzig Jahren, als dem Alter der bürgerlichen Majorennität. 7 3. Ausschlieszung der Personen, deren bürgerliche In vielen Staten treten überdem noch folgende Erforder- 1 Franz. Const. V. 1848. A. 15. Blackst., Comm. I. 17. 2 Bayerisches Landrecht. I. 7. 36. Edict üb. d. Indig. §. 8. 3 Preuszische Verf. v. 1850. A. 70. Deutsches Wahlgesetz für den Reichstag vom 31. Mai 1869. §. 1: "Wähler -- ist jeder (Nord)deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat." 4 Verf. v. 1812 und 1868. 5 Gesetz vom 17. Dec. 1860. Art. 1. 6 Oesterr. Gesetzb. §. 21. Verf. v. 1849. §. 43. 7 Schweizer. Bundesverf. v. 1874. §. 74. "Stimmberechtigt ist jeder
Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat." Die Züricher Verfassung v. 1869 rechnet die politische Volljährigkeit mit zwanzig, das privatrechtliche Gesetzbuch die bürgerliche mit vierundzwanzig Jahren. Zweiundzwanzigstes Capitel. Verhältnisz des Stats etc. 2. Statsbürger etc. umgekehrt diese nach jener eintritt; denn leichter ist es inden Geschäften des täglichen Lebens zu einem klaren Urtheile zu gelangen, als da, wo es sich um politische Interessen und auch — wie bei Wahlen — um Beurtheilung politischer Per- sonen handelt. In Frankreich, in England, in Nord- amerika beginnt die politische und bürgerliche Volljährig- keit zugleich mit der Vollendung des einundzwanzigsten Altersjahres, 1 in einigen deutschen Staten, wie in Bayern ebenso; 2 in Preuszen und im deutschen Reiche 3 da- gegen und ebenso in Spanien 4 und in Italien 5 u. s. f. beginnt das politische Stimmrecht mit dem zurückgelegten fünfundzwanzigsten, in Oesterreich mit dem vollendeten sechsundzwanzigsten Altersjahre. 6 In der Schweiz lassen einzelne Kantone das Alter der politischen Volljährigkeit sogar früher eintreten, nun fast durchweg mit der Voll- endung von zwanzig Jahren, als dem Alter der bürgerlichen Majorennität. 7 3. Ausschlieszung der Personen, deren bürgerliche In vielen Staten treten überdem noch folgende Erforder- 1 Franz. Const. V. 1848. A. 15. Blackst., Comm. I. 17. 2 Bayerisches Landrecht. I. 7. 36. Edict üb. d. Indig. §. 8. 3 Preuszische Verf. v. 1850. A. 70. Deutsches Wahlgesetz für den Reichstag vom 31. Mai 1869. §. 1: „Wähler — ist jeder (Nord)deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.“ 4 Verf. v. 1812 und 1868. 5 Gesetz vom 17. Dec. 1860. Art. 1. 6 Oesterr. Gesetzb. §. 21. Verf. v. 1849. §. 43. 7 Schweizer. Bundesverf. v. 1874. §. 74. „Stimmberechtigt ist jeder
Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat.“ Die Züricher Verfassung v. 1869 rechnet die politische Volljährigkeit mit zwanzig, das privatrechtliche Gesetzbuch die bürgerliche mit vierundzwanzig Jahren. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0265" n="247"/><fw place="top" type="header">Zweiundzwanzigstes Capitel. Verhältnisz des Stats etc. 2. Statsbürger etc.</fw><lb/> umgekehrt diese nach jener eintritt; denn leichter ist es in<lb/> den Geschäften des täglichen Lebens zu einem klaren Urtheile<lb/> zu gelangen, als da, wo es sich um politische Interessen und<lb/> auch — wie bei Wahlen — um Beurtheilung politischer Per-<lb/> sonen handelt. In <hi rendition="#g">Frankreich</hi>, in <hi rendition="#g">England</hi>, in <hi rendition="#g">Nord-<lb/> amerika</hi> beginnt die politische und bürgerliche Volljährig-<lb/> keit zugleich mit der Vollendung des einundzwanzigsten<lb/> Altersjahres, <note place="foot" n="1"><hi rendition="#g">Franz</hi>. Const. V. 1848. A. 15. <hi rendition="#g">Blackst</hi>., Comm. I. 17.</note> in einigen <hi rendition="#g">deutschen</hi> Staten, wie in Bayern<lb/> ebenso; <note place="foot" n="2"><hi rendition="#g">Bayerisches</hi> Landrecht. I. 7. 36. Edict üb. d. Indig. §. 8.</note> in <hi rendition="#g">Preuszen</hi> und im <hi rendition="#g">deutschen Reiche</hi> <note place="foot" n="3"><hi rendition="#g">Preuszische</hi> Verf. v. 1850. A. 70. Deutsches Wahlgesetz für den<lb/> Reichstag vom 31. Mai 1869. §. 1: „Wähler — ist jeder (Nord)deutsche,<lb/> welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.“</note> da-<lb/> gegen und ebenso in <hi rendition="#g">Spanien</hi> <note place="foot" n="4">Verf. v. 1812 und 1868.</note> und in <hi rendition="#g">Italien</hi> <note place="foot" n="5">Gesetz vom 17. Dec. 1860. Art. 1.</note> u. s. f.<lb/> beginnt das politische Stimmrecht mit dem zurückgelegten<lb/> fünfundzwanzigsten, in <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> mit dem vollendeten<lb/> sechsundzwanzigsten Altersjahre. <note place="foot" n="6"><hi rendition="#g">Oesterr</hi>. Gesetzb. §. 21. Verf. v. 1849. §. 43.</note> In der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> lassen<lb/> einzelne Kantone das Alter der politischen Volljährigkeit<lb/> sogar früher eintreten, nun fast durchweg mit der Voll-<lb/> endung von zwanzig Jahren, als dem Alter der bürgerlichen<lb/> Majorennität. <note place="foot" n="7"><hi rendition="#g">Schweizer</hi>. Bundesverf. v. 1874. §. 74. „Stimmberechtigt ist jeder<lb/> Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat.“ Die Züricher<lb/> Verfassung v. 1869 rechnet die politische Volljährigkeit mit zwanzig, das<lb/> privatrechtliche Gesetzbuch die bürgerliche mit vierundzwanzig Jahren.</note></p><lb/> <p>3. Ausschlieszung der Personen, deren <hi rendition="#g">bürgerliche<lb/> Ehrenfähigkeit</hi> vermindert oder aufgehoben worden ist:<lb/> z. B. der Sträflinge, der erklärten Verschwender, der Falliten<lb/> und der Personen, welche der öffentlichen Armenunterstützung<lb/> anheimfallen.</p><lb/> <p>In vielen Staten treten überdem noch folgende Erforder-<lb/> nisse hinzu:</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [247/0265]
Zweiundzwanzigstes Capitel. Verhältnisz des Stats etc. 2. Statsbürger etc.
umgekehrt diese nach jener eintritt; denn leichter ist es in
den Geschäften des täglichen Lebens zu einem klaren Urtheile
zu gelangen, als da, wo es sich um politische Interessen und
auch — wie bei Wahlen — um Beurtheilung politischer Per-
sonen handelt. In Frankreich, in England, in Nord-
amerika beginnt die politische und bürgerliche Volljährig-
keit zugleich mit der Vollendung des einundzwanzigsten
Altersjahres, 1 in einigen deutschen Staten, wie in Bayern
ebenso; 2 in Preuszen und im deutschen Reiche 3 da-
gegen und ebenso in Spanien 4 und in Italien 5 u. s. f.
beginnt das politische Stimmrecht mit dem zurückgelegten
fünfundzwanzigsten, in Oesterreich mit dem vollendeten
sechsundzwanzigsten Altersjahre. 6 In der Schweiz lassen
einzelne Kantone das Alter der politischen Volljährigkeit
sogar früher eintreten, nun fast durchweg mit der Voll-
endung von zwanzig Jahren, als dem Alter der bürgerlichen
Majorennität. 7
3. Ausschlieszung der Personen, deren bürgerliche
Ehrenfähigkeit vermindert oder aufgehoben worden ist:
z. B. der Sträflinge, der erklärten Verschwender, der Falliten
und der Personen, welche der öffentlichen Armenunterstützung
anheimfallen.
In vielen Staten treten überdem noch folgende Erforder-
nisse hinzu:
1 Franz. Const. V. 1848. A. 15. Blackst., Comm. I. 17.
2 Bayerisches Landrecht. I. 7. 36. Edict üb. d. Indig. §. 8.
3 Preuszische Verf. v. 1850. A. 70. Deutsches Wahlgesetz für den
Reichstag vom 31. Mai 1869. §. 1: „Wähler — ist jeder (Nord)deutsche,
welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.“
4 Verf. v. 1812 und 1868.
5 Gesetz vom 17. Dec. 1860. Art. 1.
6 Oesterr. Gesetzb. §. 21. Verf. v. 1849. §. 43.
7 Schweizer. Bundesverf. v. 1874. §. 74. „Stimmberechtigt ist jeder
Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat.“ Die Züricher
Verfassung v. 1869 rechnet die politische Volljährigkeit mit zwanzig, das
privatrechtliche Gesetzbuch die bürgerliche mit vierundzwanzig Jahren.
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