Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Siebentes Capitel. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum. wohl aber des mittelbaren Schadens, den der Eigenthümererleidet, als Gegenwerth den mittelbaren Vortheil, den er aus dem Unternehmen gewinnt, in Abzug bringen. 15 Andere da- gegen lassen keinerlei Compensation der Vortheile zu, welche aus dem Unternehmen dem Abtretungspflichtigen erwachsen. 16 In der Beschränkung, wie sie das Züricher Gesetz formulirt, ist die erstere Meinung doch wohl die richtigere, weil sie den wirklichen Werth- und Schadensverhältnissen genauer entspricht. 15 Französ. Gesetz von 1841. Art. 51. Zürcher Gesetz von 1838. §. 7.: "Bei Berechnung des mittelbaren Schadens für das übrige Ver- mögen des Betheiligten ist der allfällige Vortheil, welcher demselben auf der Unternehmung erwächst, in billige Berücksichtigung zu ziehen." Z. B. Ein Garten wird durch die Strasze durchschnitten. Die eine zu- rückbleibende Seite verliert als Garten an Werth, aber gewinnt als Bau- platz mehr an Werth, als sie in ersterer Eigenschaft verloren hat. Hier wäre es unbillig, müszte der Stat auch jenen Verlust ersetzen. 16 Bayer. Ges. v. 1837. 6.
Siebentes Capitel. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum. wohl aber des mittelbaren Schadens, den der Eigenthümererleidet, als Gegenwerth den mittelbaren Vortheil, den er aus dem Unternehmen gewinnt, in Abzug bringen. 15 Andere da- gegen lassen keinerlei Compensation der Vortheile zu, welche aus dem Unternehmen dem Abtretungspflichtigen erwachsen. 16 In der Beschränkung, wie sie das Züricher Gesetz formulirt, ist die erstere Meinung doch wohl die richtigere, weil sie den wirklichen Werth- und Schadensverhältnissen genauer entspricht. 15 Französ. Gesetz von 1841. Art. 51. Zürcher Gesetz von 1838. §. 7.: „Bei Berechnung des mittelbaren Schadens für das übrige Ver- mögen des Betheiligten ist der allfällige Vortheil, welcher demselben auf der Unternehmung erwächst, in billige Berücksichtigung zu ziehen.“ Z. B. Ein Garten wird durch die Strasze durchschnitten. Die eine zu- rückbleibende Seite verliert als Garten an Werth, aber gewinnt als Bau- platz mehr an Werth, als sie in ersterer Eigenschaft verloren hat. Hier wäre es unbillig, müszte der Stat auch jenen Verlust ersetzen. 16 Bayer. Ges. v. 1837. 6.
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Siebentes Capitel. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum.
wohl aber des mittelbaren Schadens, den der Eigenthümer
erleidet, als Gegenwerth den mittelbaren Vortheil, den er aus
dem Unternehmen gewinnt, in Abzug bringen. 15 Andere da-
gegen lassen keinerlei Compensation der Vortheile zu, welche
aus dem Unternehmen dem Abtretungspflichtigen erwachsen. 16
In der Beschränkung, wie sie das Züricher Gesetz formulirt,
ist die erstere Meinung doch wohl die richtigere, weil sie
den wirklichen Werth- und Schadensverhältnissen genauer
entspricht.
15 Französ. Gesetz
von 1841. Art. 51. Zürcher Gesetz von 1838.
§. 7.: „Bei Berechnung des mittelbaren Schadens für das übrige Ver-
mögen des Betheiligten ist der allfällige Vortheil, welcher demselben auf
der Unternehmung erwächst, in billige Berücksichtigung zu ziehen.“
Z. B. Ein Garten wird durch die Strasze durchschnitten. Die eine zu-
rückbleibende Seite verliert als Garten an Werth, aber gewinnt als Bau-
platz mehr an Werth, als sie in ersterer Eigenschaft verloren hat. Hier
wäre es unbillig, müszte der Stat auch jenen Verlust ersetzen.
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