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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.
diesem Gegensatze eine stete Wechselwirkung, häufig auch
einen Kampf des particulären und des allgemeinen
Statsgeistes als Erbtheil ihrer Weise.

Wenn dann im Verfolg das Gefühl der Einheit des Ge-
sammtstates stärker und die Organisation desselben ausgebil-
deter wird, dann weicht die Form des Statsvertrags der stat-
lichen Form des Verfassungsgesetzes.

Auf diesem Gegensatze beruhen die beiden Hauptformen
der statlichen Verbündung: die Conföderation oder der Staten-
bund und die Föderation oder der Bundesstat. Beide sind
zusammengesetzte Statskörper, und insofern von bloszen Allian-
zen, die keinen neuen Stat bilden, verschieden. Nur die erste
aber hält den Charakter der vertragsmäszigen Verbündung
von Staten fest, die letztere macht den Fortschritt zur Bil-
dung eines Gesammtstats (Union).

1. Die Conföderation oder der Statenbund, indem
sie mehrere Staten zu einer Statsgenossenschaft verbindet, die
wenigstens nach auszen als Gesammtstat als eine völker-
rechtliche Statsperson erscheint, organisirt sich doch nicht
als einen von den Einzelstaten verschiedenen Centralstat, son-
dern überläszt die Leitung des Gesammtstates entweder einem
Einzelstate als Hegemon oder Vorort, oder der Versamm-
lung von Gesandten und Stellvertretern aller ver-
bundenen Einzelstaten
.

Von jener Art waren die griechischen Statenbünde unter
der Hegemonie von Sparta und Athen, von dieser die schwei-
zerische Eidgenossenschaft bis 1848 und der deutsche Bund
von 1815.

2. In der Föderation oder dem Bundesstate dagegen
gibt es nicht blosz vollständig organisirte Einzelstaten, son-
dern voraus einen selbständig organisirten Gesammt-
stat
, Centralstat. Die Bundesgewalt ist nicht einem der
Einzelstaten (Länderstaten) überlassen, noch der Versamm-
lung der Einzelstaten anheim gegeben. Sondern sie hat ihre

Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.
diesem Gegensatze eine stete Wechselwirkung, häufig auch
einen Kampf des particulären und des allgemeinen
Statsgeistes als Erbtheil ihrer Weise.

Wenn dann im Verfolg das Gefühl der Einheit des Ge-
sammtstates stärker und die Organisation desselben ausgebil-
deter wird, dann weicht die Form des Statsvertrags der stat-
lichen Form des Verfassungsgesetzes.

Auf diesem Gegensatze beruhen die beiden Hauptformen
der statlichen Verbündung: die Conföderation oder der Staten-
bund und die Föderation oder der Bundesstat. Beide sind
zusammengesetzte Statskörper, und insofern von bloszen Allian-
zen, die keinen neuen Stat bilden, verschieden. Nur die erste
aber hält den Charakter der vertragsmäszigen Verbündung
von Staten fest, die letztere macht den Fortschritt zur Bil-
dung eines Gesammtstats (Union).

1. Die Conföderation oder der Statenbund, indem
sie mehrere Staten zu einer Statsgenossenschaft verbindet, die
wenigstens nach auszen als Gesammtstat als eine völker-
rechtliche Statsperson erscheint, organisirt sich doch nicht
als einen von den Einzelstaten verschiedenen Centralstat, son-
dern überläszt die Leitung des Gesammtstates entweder einem
Einzelstate als Hegemon oder Vorort, oder der Versamm-
lung von Gesandten und Stellvertretern aller ver-
bundenen Einzelstaten
.

Von jener Art waren die griechischen Statenbünde unter
der Hegemonie von Sparta und Athen, von dieser die schwei-
zerische Eidgenossenschaft bis 1848 und der deutsche Bund
von 1815.

2. In der Föderation oder dem Bundesstate dagegen
gibt es nicht blosz vollständig organisirte Einzelstaten, son-
dern voraus einen selbständig organisirten Gesammt-
stat
, Centralstat. Die Bundesgewalt ist nicht einem der
Einzelstaten (Länderstaten) überlassen, noch der Versamm-
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[308/0326] Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States. diesem Gegensatze eine stete Wechselwirkung, häufig auch einen Kampf des particulären und des allgemeinen Statsgeistes als Erbtheil ihrer Weise. Wenn dann im Verfolg das Gefühl der Einheit des Ge- sammtstates stärker und die Organisation desselben ausgebil- deter wird, dann weicht die Form des Statsvertrags der stat- lichen Form des Verfassungsgesetzes. Auf diesem Gegensatze beruhen die beiden Hauptformen der statlichen Verbündung: die Conföderation oder der Staten- bund und die Föderation oder der Bundesstat. Beide sind zusammengesetzte Statskörper, und insofern von bloszen Allian- zen, die keinen neuen Stat bilden, verschieden. Nur die erste aber hält den Charakter der vertragsmäszigen Verbündung von Staten fest, die letztere macht den Fortschritt zur Bil- dung eines Gesammtstats (Union). 1. Die Conföderation oder der Statenbund, indem sie mehrere Staten zu einer Statsgenossenschaft verbindet, die wenigstens nach auszen als Gesammtstat als eine völker- rechtliche Statsperson erscheint, organisirt sich doch nicht als einen von den Einzelstaten verschiedenen Centralstat, son- dern überläszt die Leitung des Gesammtstates entweder einem Einzelstate als Hegemon oder Vorort, oder der Versamm- lung von Gesandten und Stellvertretern aller ver- bundenen Einzelstaten. Von jener Art waren die griechischen Statenbünde unter der Hegemonie von Sparta und Athen, von dieser die schwei- zerische Eidgenossenschaft bis 1848 und der deutsche Bund von 1815. 2. In der Föderation oder dem Bundesstate dagegen gibt es nicht blosz vollständig organisirte Einzelstaten, son- dern voraus einen selbständig organisirten Gesammt- stat, Centralstat. Die Bundesgewalt ist nicht einem der Einzelstaten (Länderstaten) überlassen, noch der Versamm- lung der Einzelstaten anheim gegeben. Sondern sie hat ihre

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/326>, abgerufen am 22.11.2024.