Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

Bild:
<< vorherige Seite
Sechstes Buch.
Die Statsformen.


Erstes Capitel.
Die Eintheilung des Aristoteles.

Vor mehr als zweitausend Jahren hat Aristoteles eine
Eintheilung der Statsformen begründet, welche noch gegen-
wärtig als die herrschende Ansicht zu betrachten ist. Bei
dieser Eintheilung ist Aristoteles von der obrigkeitlichen Ge-
walt, oder genauer von der obersten Regierungsgewalt im
State ausgegangen. In jedem State gibt es ein höchstes,
in gewissem Sinne ein herrschendes Organ, 1 in welchem
die oberste obrigkeitliche Macht concentrirt erscheint, welchem
gegenüber alle andern einzelnen Organe eine untergeordnete
Stellung und Bedeutung haben. Die Art, wie dieses herr-
schende Organ in einem State bestellt wird, prägt demselben
daher auch einen eigenthümlichen Stempel auf, und es ist
ganz natürlich und schicklich, nach ihr die verschiedenen
Arten der Statsformen zu bestimmen.

Als rechtmäszige Statsformen bezeichnet er alle die,
welche die Wohlfahrt der Gemeinschaft bezwecken, als Aus-

1 Aristot., Polit. III. 4, 1.
Bluntschli, allgemeine Statslehre. 24
Sechstes Buch.
Die Statsformen.


Erstes Capitel.
Die Eintheilung des Aristoteles.

Vor mehr als zweitausend Jahren hat Aristoteles eine
Eintheilung der Statsformen begründet, welche noch gegen-
wärtig als die herrschende Ansicht zu betrachten ist. Bei
dieser Eintheilung ist Aristoteles von der obrigkeitlichen Ge-
walt, oder genauer von der obersten Regierungsgewalt im
State ausgegangen. In jedem State gibt es ein höchstes,
in gewissem Sinne ein herrschendes Organ, 1 in welchem
die oberste obrigkeitliche Macht concentrirt erscheint, welchem
gegenüber alle andern einzelnen Organe eine untergeordnete
Stellung und Bedeutung haben. Die Art, wie dieses herr-
schende Organ in einem State bestellt wird, prägt demselben
daher auch einen eigenthümlichen Stempel auf, und es ist
ganz natürlich und schicklich, nach ihr die verschiedenen
Arten der Statsformen zu bestimmen.

Als rechtmäszige Statsformen bezeichnet er alle die,
welche die Wohlfahrt der Gemeinschaft bezwecken, als Aus-

1 Aristot., Polit. III. 4, 1.
Bluntschli, allgemeine Statslehre. 24
<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0387" n="[369]"/>
      <div n="1">
        <head><hi rendition="#b">Sechstes Buch.</hi><lb/><hi rendition="#g">Die Statsformen</hi>.</head><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <div n="2">
          <head>Erstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Die Eintheilung des Aristoteles.</hi></head><lb/>
          <p>Vor mehr als zweitausend Jahren hat <hi rendition="#g">Aristoteles</hi> eine<lb/>
Eintheilung der Statsformen begründet, welche noch gegen-<lb/>
wärtig als die herrschende Ansicht zu betrachten ist. Bei<lb/>
dieser Eintheilung ist Aristoteles von der obrigkeitlichen Ge-<lb/>
walt, oder genauer von der obersten Regierungsgewalt im<lb/>
State ausgegangen. In jedem State gibt es ein <hi rendition="#g">höchstes</hi>,<lb/>
in gewissem Sinne ein <hi rendition="#g">herrschendes Organ</hi>, <note place="foot" n="1"><hi rendition="#g">Aristot</hi>., Polit. III. 4, 1.</note> in welchem<lb/>
die oberste obrigkeitliche Macht concentrirt erscheint, welchem<lb/>
gegenüber alle andern einzelnen Organe eine untergeordnete<lb/>
Stellung und Bedeutung haben. Die Art, wie dieses herr-<lb/>
schende Organ in einem State bestellt wird, prägt demselben<lb/>
daher auch einen eigenthümlichen Stempel auf, und es ist<lb/>
ganz natürlich und schicklich, nach ihr die verschiedenen<lb/>
Arten der Statsformen zu bestimmen.</p><lb/>
          <p>Als <hi rendition="#g">rechtmäszige</hi> Statsformen bezeichnet er alle die,<lb/>
welche die Wohlfahrt der Gemeinschaft bezwecken, als <hi rendition="#g">Aus</hi>-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 24</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[369]/0387] Sechstes Buch. Die Statsformen. Erstes Capitel. Die Eintheilung des Aristoteles. Vor mehr als zweitausend Jahren hat Aristoteles eine Eintheilung der Statsformen begründet, welche noch gegen- wärtig als die herrschende Ansicht zu betrachten ist. Bei dieser Eintheilung ist Aristoteles von der obrigkeitlichen Ge- walt, oder genauer von der obersten Regierungsgewalt im State ausgegangen. In jedem State gibt es ein höchstes, in gewissem Sinne ein herrschendes Organ, 1 in welchem die oberste obrigkeitliche Macht concentrirt erscheint, welchem gegenüber alle andern einzelnen Organe eine untergeordnete Stellung und Bedeutung haben. Die Art, wie dieses herr- schende Organ in einem State bestellt wird, prägt demselben daher auch einen eigenthümlichen Stempel auf, und es ist ganz natürlich und schicklich, nach ihr die verschiedenen Arten der Statsformen zu bestimmen. Als rechtmäszige Statsformen bezeichnet er alle die, welche die Wohlfahrt der Gemeinschaft bezwecken, als Aus- 1 Aristot., Polit. III. 4, 1. Bluntschli, allgemeine Statslehre. 24

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/387
Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. [369]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/387>, abgerufen am 22.11.2024.