Vor mehr als zweitausend Jahren hat Aristoteles eine Eintheilung der Statsformen begründet, welche noch gegen- wärtig als die herrschende Ansicht zu betrachten ist. Bei dieser Eintheilung ist Aristoteles von der obrigkeitlichen Ge- walt, oder genauer von der obersten Regierungsgewalt im State ausgegangen. In jedem State gibt es ein höchstes, in gewissem Sinne ein herrschendes Organ, 1 in welchem die oberste obrigkeitliche Macht concentrirt erscheint, welchem gegenüber alle andern einzelnen Organe eine untergeordnete Stellung und Bedeutung haben. Die Art, wie dieses herr- schende Organ in einem State bestellt wird, prägt demselben daher auch einen eigenthümlichen Stempel auf, und es ist ganz natürlich und schicklich, nach ihr die verschiedenen Arten der Statsformen zu bestimmen.
Als rechtmäszige Statsformen bezeichnet er alle die, welche die Wohlfahrt der Gemeinschaft bezwecken, als Aus-
1Aristot., Polit. III. 4, 1.
Bluntschli, allgemeine Statslehre. 24
Sechstes Buch. Die Statsformen.
Erstes Capitel. Die Eintheilung des Aristoteles.
Vor mehr als zweitausend Jahren hat Aristoteles eine Eintheilung der Statsformen begründet, welche noch gegen- wärtig als die herrschende Ansicht zu betrachten ist. Bei dieser Eintheilung ist Aristoteles von der obrigkeitlichen Ge- walt, oder genauer von der obersten Regierungsgewalt im State ausgegangen. In jedem State gibt es ein höchstes, in gewissem Sinne ein herrschendes Organ, 1 in welchem die oberste obrigkeitliche Macht concentrirt erscheint, welchem gegenüber alle andern einzelnen Organe eine untergeordnete Stellung und Bedeutung haben. Die Art, wie dieses herr- schende Organ in einem State bestellt wird, prägt demselben daher auch einen eigenthümlichen Stempel auf, und es ist ganz natürlich und schicklich, nach ihr die verschiedenen Arten der Statsformen zu bestimmen.
Als rechtmäszige Statsformen bezeichnet er alle die, welche die Wohlfahrt der Gemeinschaft bezwecken, als Aus-
1Aristot., Polit. III. 4, 1.
Bluntschli, allgemeine Statslehre. 24
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[[369]/0387]
Sechstes Buch.
Die Statsformen.
Erstes Capitel.
Die Eintheilung des Aristoteles.
Vor mehr als zweitausend Jahren hat Aristoteles eine
Eintheilung der Statsformen begründet, welche noch gegen-
wärtig als die herrschende Ansicht zu betrachten ist. Bei
dieser Eintheilung ist Aristoteles von der obrigkeitlichen Ge-
walt, oder genauer von der obersten Regierungsgewalt im
State ausgegangen. In jedem State gibt es ein höchstes,
in gewissem Sinne ein herrschendes Organ, 1 in welchem
die oberste obrigkeitliche Macht concentrirt erscheint, welchem
gegenüber alle andern einzelnen Organe eine untergeordnete
Stellung und Bedeutung haben. Die Art, wie dieses herr-
schende Organ in einem State bestellt wird, prägt demselben
daher auch einen eigenthümlichen Stempel auf, und es ist
ganz natürlich und schicklich, nach ihr die verschiedenen
Arten der Statsformen zu bestimmen.
Als rechtmäszige Statsformen bezeichnet er alle die,
welche die Wohlfahrt der Gemeinschaft bezwecken, als Aus-
1 Aristot., Polit. III. 4, 1.
Bluntschli, allgemeine Statslehre. 24
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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. [369]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/387>, abgerufen am 22.11.2024.
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