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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Zehntes Capitel. II. Monarch. Statsformen. C. Das römische Kaiserthum.
die Lebensmittel und für eine gute Bewirthschaftung des Bo-
dens, sie wachen über die guten Sitten der Bürger und üben
die polizeiliche Gewalt in ausgedehntem Masze aus. Alle
Gewalt überhaupt, welche später unter die Consuln, die Prä-
toren, die Censoren, die Aedilen vertheilt ward, ist ursprüng-
lich in der Einen Hand des römischen Königs verbunden. 10

Mit Einem Worte: Der römische Stat zuerst führt die
Monarchie in Form einer menschlich-nationalen Indi-
vidualherrschaft mit voller Concentration aller stat-
lichen Macht und mit einer Fülle sogar absoluter
Regierungsgewalt
in die Geschichte ein.



Zehntes Capitel.
C. Das römische Kaiserthum.

Das römische Kaiserthum, welches von C. Julius Cäsar
eingeleitet und von Augustus eingeführt worden ist, und
auf die ganze spätere Entwicklung des mittelalterlichen und
modernen Statsrechts einen groszen Einflusz geübt hat, beruht
keineswegs blosz, wie das Neuere hier und da behauptet, auf
einer Anhäufung republikanischer Aemter und Würden, son-
dern ist in der That eine Erneuerung der monarchischen Ge-
walt, welche die Kindheit des römischen States geleitet hat,
eine Erneuerung freilich in viel groszartigeren Verhältnissen
und der seitherigen Umbildung des States gemäsz.

Allerdings lieszen sich die Kaiser Gewalten übertragen,
welche vorher einzelnen republikanischen Magistraturen zu-
gehört hatten: die tribunicische Gewalt, in Folge welcher
sie auf persönliche Unverletzlichkeit, auf ein weit wirkendes
Recht der Intercession und der Verneinung, und auf die Idee,

10 Rubino S. 136.

Zehntes Capitel. II. Monarch. Statsformen. C. Das römische Kaiserthum.
die Lebensmittel und für eine gute Bewirthschaftung des Bo-
dens, sie wachen über die guten Sitten der Bürger und üben
die polizeiliche Gewalt in ausgedehntem Masze aus. Alle
Gewalt überhaupt, welche später unter die Consuln, die Prä-
toren, die Censoren, die Aedilen vertheilt ward, ist ursprüng-
lich in der Einen Hand des römischen Königs verbunden. 10

Mit Einem Worte: Der römische Stat zuerst führt die
Monarchie in Form einer menschlich-nationalen Indi-
vidualherrschaft mit voller Concentration aller stat-
lichen Macht und mit einer Fülle sogar absoluter
Regierungsgewalt
in die Geschichte ein.



Zehntes Capitel.
C. Das römische Kaiserthum.

Das römische Kaiserthum, welches von C. Julius Cäsar
eingeleitet und von Augustus eingeführt worden ist, und
auf die ganze spätere Entwicklung des mittelalterlichen und
modernen Statsrechts einen groszen Einflusz geübt hat, beruht
keineswegs blosz, wie das Neuere hier und da behauptet, auf
einer Anhäufung republikanischer Aemter und Würden, son-
dern ist in der That eine Erneuerung der monarchischen Ge-
walt, welche die Kindheit des römischen States geleitet hat,
eine Erneuerung freilich in viel groszartigeren Verhältnissen
und der seitherigen Umbildung des States gemäsz.

Allerdings lieszen sich die Kaiser Gewalten übertragen,
welche vorher einzelnen republikanischen Magistraturen zu-
gehört hatten: die tribunicische Gewalt, in Folge welcher
sie auf persönliche Unverletzlichkeit, auf ein weit wirkendes
Recht der Intercession und der Verneinung, und auf die Idee,

10 Rubino S. 136.
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[415/0433] Zehntes Capitel. II. Monarch. Statsformen. C. Das römische Kaiserthum. die Lebensmittel und für eine gute Bewirthschaftung des Bo- dens, sie wachen über die guten Sitten der Bürger und üben die polizeiliche Gewalt in ausgedehntem Masze aus. Alle Gewalt überhaupt, welche später unter die Consuln, die Prä- toren, die Censoren, die Aedilen vertheilt ward, ist ursprüng- lich in der Einen Hand des römischen Königs verbunden. 10 Mit Einem Worte: Der römische Stat zuerst führt die Monarchie in Form einer menschlich-nationalen Indi- vidualherrschaft mit voller Concentration aller stat- lichen Macht und mit einer Fülle sogar absoluter Regierungsgewalt in die Geschichte ein. Zehntes Capitel. C. Das römische Kaiserthum. Das römische Kaiserthum, welches von C. Julius Cäsar eingeleitet und von Augustus eingeführt worden ist, und auf die ganze spätere Entwicklung des mittelalterlichen und modernen Statsrechts einen groszen Einflusz geübt hat, beruht keineswegs blosz, wie das Neuere hier und da behauptet, auf einer Anhäufung republikanischer Aemter und Würden, son- dern ist in der That eine Erneuerung der monarchischen Ge- walt, welche die Kindheit des römischen States geleitet hat, eine Erneuerung freilich in viel groszartigeren Verhältnissen und der seitherigen Umbildung des States gemäsz. Allerdings lieszen sich die Kaiser Gewalten übertragen, welche vorher einzelnen republikanischen Magistraturen zu- gehört hatten: die tribunicische Gewalt, in Folge welcher sie auf persönliche Unverletzlichkeit, auf ein weit wirkendes Recht der Intercession und der Verneinung, und auf die Idee, 10 Rubino S. 136.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/433>, abgerufen am 22.11.2024.