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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Sechstes Buch. Die Statsformen.

3) Die urkundliche Aussprache und Sicherung der
parlamentarischen Rechte und der Volksfreiheiten in
der sogenannten Declaration of Rigths von 1689 und die Ver-
bindung dieser Erklärung mit der Ordnung der Thronfolge,
so dasz das Königthum nicht mehr losgetrennt von jenen
Rechten und Freiheiten, sondern nur im Zusammenhange
damit zu denken war.

4) Die Unverantwortlichkeit der Könige wurde zwar
als verfassungsmässige Regel beibehalten, aber durch den
vollzogenen Bruch der Stuartischen Legitimität unverkennbar
die Zulässigkeit der Ausnahme behauptet, wenn es
zwischen dem Könige und der Nation zu einem unversöhn-
lichen Widerstreite komme.

5) Die ausgebildete auch politische Verantwortlich-
keit
der Minister gegenüber den Häusern des Parlaments,
so dasz dem Unterhause die Klage, dem Oberhaus das Ge-
richt zusteht.

6) Die Mitwirkung des Parlaments an der Gesetz-
gebung
.

7) Sein Recht der Steuerbewilligung und seine Theil-
nahme an der Ordnung des Statshaushalts.

8) Seine Controle der gesammten Regierungsweise und
Statsverwaltung.

9) Die volle Unabhängigkeit und die ausgedehnte
Befugnisz der richterlichen Autorität, gestützt auf die Theil-
nahme der Geschwornen aus dem Volk.

10) Die Freiheit der Presse und der politischen
Versammlungen
und die daherige Kritik und Controle der
öffentlichen Meinung.

Den Königen aus dem Hause Hannover wurde es freilich
sehr schwer, diese Grundsätze sammt ihren Consequenzen zu
verstehen. Aber die Macht der Verhältnisse nöthigte auch
die widerstrebenden Neigungen der Dynastie und des Hofes
zur Anerkennung der freien Verfassung. Dem Einflusz des

Sechstes Buch. Die Statsformen.

3) Die urkundliche Aussprache und Sicherung der
parlamentarischen Rechte und der Volksfreiheiten in
der sogenannten Declaration of Rigths von 1689 und die Ver-
bindung dieser Erklärung mit der Ordnung der Thronfolge,
so dasz das Königthum nicht mehr losgetrennt von jenen
Rechten und Freiheiten, sondern nur im Zusammenhange
damit zu denken war.

4) Die Unverantwortlichkeit der Könige wurde zwar
als verfassungsmässige Regel beibehalten, aber durch den
vollzogenen Bruch der Stuartischen Legitimität unverkennbar
die Zulässigkeit der Ausnahme behauptet, wenn es
zwischen dem Könige und der Nation zu einem unversöhn-
lichen Widerstreite komme.

5) Die ausgebildete auch politische Verantwortlich-
keit
der Minister gegenüber den Häusern des Parlaments,
so dasz dem Unterhause die Klage, dem Oberhaus das Ge-
richt zusteht.

6) Die Mitwirkung des Parlaments an der Gesetz-
gebung
.

7) Sein Recht der Steuerbewilligung und seine Theil-
nahme an der Ordnung des Statshaushalts.

8) Seine Controle der gesammten Regierungsweise und
Statsverwaltung.

9) Die volle Unabhängigkeit und die ausgedehnte
Befugnisz der richterlichen Autorität, gestützt auf die Theil-
nahme der Geschwornen aus dem Volk.

10) Die Freiheit der Presse und der politischen
Versammlungen
und die daherige Kritik und Controle der
öffentlichen Meinung.

Den Königen aus dem Hause Hannover wurde es freilich
sehr schwer, diese Grundsätze sammt ihren Consequenzen zu
verstehen. Aber die Macht der Verhältnisse nöthigte auch
die widerstrebenden Neigungen der Dynastie und des Hofes
zur Anerkennung der freien Verfassung. Dem Einflusz des

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[452/0470] Sechstes Buch. Die Statsformen. 3) Die urkundliche Aussprache und Sicherung der parlamentarischen Rechte und der Volksfreiheiten in der sogenannten Declaration of Rigths von 1689 und die Ver- bindung dieser Erklärung mit der Ordnung der Thronfolge, so dasz das Königthum nicht mehr losgetrennt von jenen Rechten und Freiheiten, sondern nur im Zusammenhange damit zu denken war. 4) Die Unverantwortlichkeit der Könige wurde zwar als verfassungsmässige Regel beibehalten, aber durch den vollzogenen Bruch der Stuartischen Legitimität unverkennbar die Zulässigkeit der Ausnahme behauptet, wenn es zwischen dem Könige und der Nation zu einem unversöhn- lichen Widerstreite komme. 5) Die ausgebildete auch politische Verantwortlich- keit der Minister gegenüber den Häusern des Parlaments, so dasz dem Unterhause die Klage, dem Oberhaus das Ge- richt zusteht. 6) Die Mitwirkung des Parlaments an der Gesetz- gebung. 7) Sein Recht der Steuerbewilligung und seine Theil- nahme an der Ordnung des Statshaushalts. 8) Seine Controle der gesammten Regierungsweise und Statsverwaltung. 9) Die volle Unabhängigkeit und die ausgedehnte Befugnisz der richterlichen Autorität, gestützt auf die Theil- nahme der Geschwornen aus dem Volk. 10) Die Freiheit der Presse und der politischen Versammlungen und die daherige Kritik und Controle der öffentlichen Meinung. Den Königen aus dem Hause Hannover wurde es freilich sehr schwer, diese Grundsätze sammt ihren Consequenzen zu verstehen. Aber die Macht der Verhältnisse nöthigte auch die widerstrebenden Neigungen der Dynastie und des Hofes zur Anerkennung der freien Verfassung. Dem Einflusz des

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/470>, abgerufen am 24.11.2024.