Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.
der herrschenden Dynastie gefunden, so sollte auch für die nächste Zeit die einheitliche Statsmacht über das ganze ge- einigte Reich ausschlieszlich der Person des Kaisers anver- traut bleiben. Durch das kaiserliche Patent vom 20. August 1851 wurde bestimmt, dasz die Minister nur dem Throne ver- antwortlich seien, durch das Cabinetsschreiben vom 20. Au- gust 1851 der Reichsrath in einen Rath der Krone umge- wandelt, und durch das Patent vom 31. December 1851 wurden die constitutionelle Verfassung und die Grundrechte von 1849 aufgehoben. In dem Cabinetsschreiben endlich vom 31. De- cember 1851 wurden in den Kronländern berathende Aus- schüsse des grundbesitzenden Erbadels, der übrigen Grund- besitzer und der Industriellen in Aussicht gestellt, 26 aber in Wahrheit das System der absoluten Monarchie wiederhergestellt. Mit Hülfe eines maschinenartig zu bewegenden Beamten- systems übte dieselbe die Regierungsgewalt aus und stützte sich dabei in geistiger Hinsicht auf das Wohlwollen des ka- tholischen Klerus und in materieller auf die starke Armee.
Seit dem Jahre 1858 hatte die absolutistische Politik in Preuszen, Bayern, Baden, Württemberg, Kurhessen u. s. f. eine Reihe von Niederlagen erlitten und Oesterreich erfuhr es in dem Italienischen Kriege von 1859, dasz die drei ein- zigen Stützen der absoluten Politik, die Bureaukratie, die Armee und der Klerus in der Krisis ohnmächtig werden. Wiederum sah die kaiserliche Regierung die einzig-mögliche Rettung aus ihrer Finanznoth und aus ihrer politischen Ver- kommenheit in der Gewährung der Repräsentativverfassung und der Umwandlung der absoluten in die constitutionelle Monarchie. Das kaiserliche Diplom vom 20. October 1860 verkündete diesen Entschlusz und das Grundgesetz vom 26. Fe- bruar 1861 suchte denselben auszuführen.
Die Machtstellung der Oesterreichischen Monarchie sollte
26Zachariä, d. Verf. S. 62 ff.
Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.
der herrschenden Dynastie gefunden, so sollte auch für die nächste Zeit die einheitliche Statsmacht über das ganze ge- einigte Reich ausschlieszlich der Person des Kaisers anver- traut bleiben. Durch das kaiserliche Patent vom 20. August 1851 wurde bestimmt, dasz die Minister nur dem Throne ver- antwortlich seien, durch das Cabinetsschreiben vom 20. Au- gust 1851 der Reichsrath in einen Rath der Krone umge- wandelt, und durch das Patent vom 31. December 1851 wurden die constitutionelle Verfassung und die Grundrechte von 1849 aufgehoben. In dem Cabinetsschreiben endlich vom 31. De- cember 1851 wurden in den Kronländern berathende Aus- schüsse des grundbesitzenden Erbadels, der übrigen Grund- besitzer und der Industriellen in Aussicht gestellt, 26 aber in Wahrheit das System der absoluten Monarchie wiederhergestellt. Mit Hülfe eines maschinenartig zu bewegenden Beamten- systems übte dieselbe die Regierungsgewalt aus und stützte sich dabei in geistiger Hinsicht auf das Wohlwollen des ka- tholischen Klerus und in materieller auf die starke Armee.
Seit dem Jahre 1858 hatte die absolutistische Politik in Preuszen, Bayern, Baden, Württemberg, Kurhessen u. s. f. eine Reihe von Niederlagen erlitten und Oesterreich erfuhr es in dem Italienischen Kriege von 1859, dasz die drei ein- zigen Stützen der absoluten Politik, die Bureaukratie, die Armee und der Klerus in der Krisis ohnmächtig werden. Wiederum sah die kaiserliche Regierung die einzig-mögliche Rettung aus ihrer Finanznoth und aus ihrer politischen Ver- kommenheit in der Gewährung der Repräsentativverfassung und der Umwandlung der absoluten in die constitutionelle Monarchie. Das kaiserliche Diplom vom 20. October 1860 verkündete diesen Entschlusz und das Grundgesetz vom 26. Fe- bruar 1861 suchte denselben auszuführen.
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26Zachariä, d. Verf. S. 62 ff.
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Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.
der herrschenden Dynastie gefunden, so sollte auch für die
nächste Zeit die einheitliche Statsmacht über das ganze ge-
einigte Reich ausschlieszlich der Person des Kaisers anver-
traut bleiben. Durch das kaiserliche Patent vom 20. August
1851 wurde bestimmt, dasz die Minister nur dem Throne ver-
antwortlich seien, durch das Cabinetsschreiben vom 20. Au-
gust 1851 der Reichsrath in einen Rath der Krone umge-
wandelt, und durch das Patent vom 31. December 1851 wurden
die constitutionelle Verfassung und die Grundrechte von 1849
aufgehoben. In dem Cabinetsschreiben endlich vom 31. De-
cember 1851 wurden in den Kronländern berathende Aus-
schüsse des grundbesitzenden Erbadels, der übrigen Grund-
besitzer und der Industriellen in Aussicht gestellt, 26 aber in
Wahrheit das System der absoluten Monarchie wiederhergestellt.
Mit Hülfe eines maschinenartig zu bewegenden Beamten-
systems übte dieselbe die Regierungsgewalt aus und stützte
sich dabei in geistiger Hinsicht auf das Wohlwollen des ka-
tholischen Klerus und in materieller auf die starke Armee.
Seit dem Jahre 1858 hatte die absolutistische Politik in
Preuszen, Bayern, Baden, Württemberg, Kurhessen u. s. f.
eine Reihe von Niederlagen erlitten und Oesterreich erfuhr
es in dem Italienischen Kriege von 1859, dasz die drei ein-
zigen Stützen der absoluten Politik, die Bureaukratie, die
Armee und der Klerus in der Krisis ohnmächtig werden.
Wiederum sah die kaiserliche Regierung die einzig-mögliche
Rettung aus ihrer Finanznoth und aus ihrer politischen Ver-
kommenheit in der Gewährung der Repräsentativverfassung
und der Umwandlung der absoluten in die constitutionelle
Monarchie. Das kaiserliche Diplom vom 20. October 1860
verkündete diesen Entschlusz und das Grundgesetz vom 26. Fe-
bruar 1861 suchte denselben auszuführen.
Die Machtstellung der Oesterreichischen Monarchie sollte
26 Zachariä, d. Verf. S. 62 ff.
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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/497>, abgerufen am 26.06.2024.
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