Sechsz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 3. Mon. Princip etc.
2) Der constitutionelle Monarch ist ebenso verpflichtet, wie die Bestimmungen der Verfassung, so auch die Gesetze des States zu beachten. Er darf nur verfassungs- und gesetzmäszigen Gehorsam erwarten und fordern.
3) Die gesetzgebende Gewalt kommt ihm nur in Verbindung mit den Kammern (der übrigen Repräsentation des Volkes) zu. Er bedarf, um ein Gesetz zu geben, ihrer Zustimmung, nicht blosz ihres Beirathes.
4) Die Ordnung des Statshaushalts und die Bewilligung der Statssteuern ist ebenso an die Mitwirkung und Zu- stimmung der repräsentativen Körper gebunden.
5) Zu der Leitung der Regierung und der Verwal- tung bedarf der constitutionelle Fürst der Mitwirkung der Minister. Damit seine Verordnungen, Befehle und Decrete für dritte Personen rechtswirksam werden, ist die Contra- signatur eines Ministers als Ergänzung seiner Unterschrift unerläszlich.
6) Die Verantwortlichkeit der Minister und aller andern Regierungsbeamten ist unentbehrlich für die Wirksam- keit der Verfassung.
7) Die Selbständigkeit der Rechtspflege und die Ausschlieszung aller Cabinetsjustiz als eine nothwen- dige Beschränkung der Regierungsgewalt und eine der wich- tigsten Garantien für das Recht der Bürger.
8) Die Anerkennung, dasz auch den verschiedenen Volksclassen und den einzelnen Bürgern nicht blosz Privat- rechte, sondern öffentliche Rechte zustehen, die nicht minder unverletzlich sind, als das Recht des Monarchen.
Die constitutionelle Monarchie läszt sich nur als Volks- fürstenthum eines freien Volkes verstehen 10
fassung macht diese nicht zur papierenen, sondern stärkt und sichert ihren Inhalt.
10 Vgl. den Artikel Monarchie im Deutschen Statswörterbuch.
Sechsz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 3. Mon. Princip etc.
2) Der constitutionelle Monarch ist ebenso verpflichtet, wie die Bestimmungen der Verfassung, so auch die Gesetze des States zu beachten. Er darf nur verfassungs- und gesetzmäszigen Gehorsam erwarten und fordern.
3) Die gesetzgebende Gewalt kommt ihm nur in Verbindung mit den Kammern (der übrigen Repräsentation des Volkes) zu. Er bedarf, um ein Gesetz zu geben, ihrer Zustimmung, nicht blosz ihres Beirathes.
4) Die Ordnung des Statshaushalts und die Bewilligung der Statssteuern ist ebenso an die Mitwirkung und Zu- stimmung der repräsentativen Körper gebunden.
5) Zu der Leitung der Regierung und der Verwal- tung bedarf der constitutionelle Fürst der Mitwirkung der Minister. Damit seine Verordnungen, Befehle und Decrete für dritte Personen rechtswirksam werden, ist die Contra- signatur eines Ministers als Ergänzung seiner Unterschrift unerläszlich.
6) Die Verantwortlichkeit der Minister und aller andern Regierungsbeamten ist unentbehrlich für die Wirksam- keit der Verfassung.
7) Die Selbständigkeit der Rechtspflege und die Ausschlieszung aller Cabinetsjustiz als eine nothwen- dige Beschränkung der Regierungsgewalt und eine der wich- tigsten Garantien für das Recht der Bürger.
8) Die Anerkennung, dasz auch den verschiedenen Volksclassen und den einzelnen Bürgern nicht blosz Privat- rechte, sondern öffentliche Rechte zustehen, die nicht minder unverletzlich sind, als das Recht des Monarchen.
Die constitutionelle Monarchie läszt sich nur als Volks- fürstenthum eines freien Volkes verstehen 10
fassung macht diese nicht zur papierenen, sondern stärkt und sichert ihren Inhalt.
10 Vgl. den Artikel Monarchie im Deutschen Statswörterbuch.
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Sechsz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 3. Mon. Princip etc.
2) Der constitutionelle Monarch ist ebenso verpflichtet,
wie die Bestimmungen der Verfassung, so auch die Gesetze
des States zu beachten. Er darf nur verfassungs- und
gesetzmäszigen Gehorsam erwarten und fordern.
3) Die gesetzgebende Gewalt kommt ihm nur in
Verbindung mit den Kammern (der übrigen Repräsentation
des Volkes) zu. Er bedarf, um ein Gesetz zu geben, ihrer
Zustimmung, nicht blosz ihres Beirathes.
4) Die Ordnung des Statshaushalts und die Bewilligung
der Statssteuern ist ebenso an die Mitwirkung und Zu-
stimmung der repräsentativen Körper gebunden.
5) Zu der Leitung der Regierung und der Verwal-
tung bedarf der constitutionelle Fürst der Mitwirkung der
Minister. Damit seine Verordnungen, Befehle und Decrete
für dritte Personen rechtswirksam werden, ist die Contra-
signatur eines Ministers als Ergänzung seiner Unterschrift
unerläszlich.
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andern Regierungsbeamten ist unentbehrlich für die Wirksam-
keit der Verfassung.
7) Die Selbständigkeit der Rechtspflege und die
Ausschlieszung aller Cabinetsjustiz als eine nothwen-
dige Beschränkung der Regierungsgewalt und eine der wich-
tigsten Garantien für das Recht der Bürger.
8) Die Anerkennung, dasz auch den verschiedenen
Volksclassen und den einzelnen Bürgern nicht blosz Privat-
rechte, sondern öffentliche Rechte zustehen, die nicht
minder unverletzlich sind, als das Recht des Monarchen.
Die constitutionelle Monarchie läszt sich nur als Volks-
fürstenthum eines freien Volkes verstehen 10
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10 Vgl. den Artikel Monarchie im Deutschen Statswörterbuch.
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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/519>, abgerufen am 24.11.2024.
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