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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.
den König mit Recht als "ersten Statsdiener" bezeichnen,
weil auch sein Amt auf der Statsverfassung beruht und ganz
und gar dem State dient.

2. Nicht alle Statsdienste im engeren Sinne sind Stats-
ämter, und nicht alle Statsdiener sind Statsbeamte.

Das Statsamt ist ein einzelnes Organ im Statskörper mit
einer besondern ihm eigenthümlichen statlichen Function. Als
solches bedarf es daher einer, wenn auch beschränkten eige-
nen Willensbestimmung, um seiner Aufgabe in eigenthüm-
licher Weise Genüge zu thun. Erfüllt wird das Amt von der
Person des Beamten, welcher in dem Amte individuell wirkt.
Statsbeamte im weitern Sinne heiszen daher diejenigen
Statsdiener, welche, obwohl in Anerkennung und Beachtung
der Unterordnung unter das Statshaupt, dennoch mit freier
Selbstbestimmung
die ihnen aufgetragenen öffentlichen
Functionen ausüben; in engerm Sinne aber nur diejenigen,
denen eine obrigkeitliche Gewalt (imperium oder juris-
dictio) die Ausübung eines eigentlichen Hoheitsrechts über-
tragen ist, im Gegensatze zu denen, welchen keine Statsmacht,
sondern nur ein Zweig der Statscultur oder Statswirthschaft
und öffentlicher Pflege anvertraut ist. Die erstern heiszen
Statsbeamte im engern Sinn, eigentliche Statsbeamte,
die letztern können wir mit einem guten alten Wort öffent-
liche Pfleger
nennen. Beiderlei Aemter sind öffentliche
Aemter, die erstern sind aber eigentliche Statsämter,
obrigkeitliche Aemter, die letztern sind Pflegeämter.

Zu den öffentlichen Pflegern gehören dann z. B. die Pro-
fessoren und Lehrer an öffentlichen Schulen, die Directoren
und Aerzte an öffentlichen Spitälern, Stabsärzte überhaupt,
Statsingenieure, aber auch manche Finanzbeamte wie Cassiere,
Domänenverwalter. 2


2 Schmitthenner, Statsrecht S. 503. Der Ausdruck technische
Beamte, den er den eigentlichen Regierungsbeamten entgegensetzt, und

Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.
den König mit Recht als „ersten Statsdiener“ bezeichnen,
weil auch sein Amt auf der Statsverfassung beruht und ganz
und gar dem State dient.

2. Nicht alle Statsdienste im engeren Sinne sind Stats-
ämter, und nicht alle Statsdiener sind Statsbeamte.

Das Statsamt ist ein einzelnes Organ im Statskörper mit
einer besondern ihm eigenthümlichen statlichen Function. Als
solches bedarf es daher einer, wenn auch beschränkten eige-
nen Willensbestimmung, um seiner Aufgabe in eigenthüm-
licher Weise Genüge zu thun. Erfüllt wird das Amt von der
Person des Beamten, welcher in dem Amte individuell wirkt.
Statsbeamte im weitern Sinne heiszen daher diejenigen
Statsdiener, welche, obwohl in Anerkennung und Beachtung
der Unterordnung unter das Statshaupt, dennoch mit freier
Selbstbestimmung
die ihnen aufgetragenen öffentlichen
Functionen ausüben; in engerm Sinne aber nur diejenigen,
denen eine obrigkeitliche Gewalt (imperium oder juris-
dictio) die Ausübung eines eigentlichen Hoheitsrechts über-
tragen ist, im Gegensatze zu denen, welchen keine Statsmacht,
sondern nur ein Zweig der Statscultur oder Statswirthschaft
und öffentlicher Pflege anvertraut ist. Die erstern heiszen
Statsbeamte im engern Sinn, eigentliche Statsbeamte,
die letztern können wir mit einem guten alten Wort öffent-
liche Pfleger
nennen. Beiderlei Aemter sind öffentliche
Aemter, die erstern sind aber eigentliche Statsämter,
obrigkeitliche Aemter, die letztern sind Pflegeämter.

Zu den öffentlichen Pflegern gehören dann z. B. die Pro-
fessoren und Lehrer an öffentlichen Schulen, die Directoren
und Aerzte an öffentlichen Spitälern, Stabsärzte überhaupt,
Statsingenieure, aber auch manche Finanzbeamte wie Cassiere,
Domänenverwalter. 2


2 Schmitthenner, Statsrecht S. 503. Der Ausdruck technische
Beamte, den er den eigentlichen Regierungsbeamten entgegensetzt, und
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[600/0618] Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc. den König mit Recht als „ersten Statsdiener“ bezeichnen, weil auch sein Amt auf der Statsverfassung beruht und ganz und gar dem State dient. 2. Nicht alle Statsdienste im engeren Sinne sind Stats- ämter, und nicht alle Statsdiener sind Statsbeamte. Das Statsamt ist ein einzelnes Organ im Statskörper mit einer besondern ihm eigenthümlichen statlichen Function. Als solches bedarf es daher einer, wenn auch beschränkten eige- nen Willensbestimmung, um seiner Aufgabe in eigenthüm- licher Weise Genüge zu thun. Erfüllt wird das Amt von der Person des Beamten, welcher in dem Amte individuell wirkt. Statsbeamte im weitern Sinne heiszen daher diejenigen Statsdiener, welche, obwohl in Anerkennung und Beachtung der Unterordnung unter das Statshaupt, dennoch mit freier Selbstbestimmung die ihnen aufgetragenen öffentlichen Functionen ausüben; in engerm Sinne aber nur diejenigen, denen eine obrigkeitliche Gewalt (imperium oder juris- dictio) die Ausübung eines eigentlichen Hoheitsrechts über- tragen ist, im Gegensatze zu denen, welchen keine Statsmacht, sondern nur ein Zweig der Statscultur oder Statswirthschaft und öffentlicher Pflege anvertraut ist. Die erstern heiszen Statsbeamte im engern Sinn, eigentliche Statsbeamte, die letztern können wir mit einem guten alten Wort öffent- liche Pfleger nennen. Beiderlei Aemter sind öffentliche Aemter, die erstern sind aber eigentliche Statsämter, obrigkeitliche Aemter, die letztern sind Pflegeämter. Zu den öffentlichen Pflegern gehören dann z. B. die Pro- fessoren und Lehrer an öffentlichen Schulen, die Directoren und Aerzte an öffentlichen Spitälern, Stabsärzte überhaupt, Statsingenieure, aber auch manche Finanzbeamte wie Cassiere, Domänenverwalter. 2 2 Schmitthenner, Statsrecht S. 503. Der Ausdruck technische Beamte, den er den eigentlichen Regierungsbeamten entgegensetzt, und

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 600. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/618>, abgerufen am 22.11.2024.