welches dasselbe inne hat. Es kann daher auch seiner Natur nach nicht zu eigenem Privatrechte verliehen noch als solches Gegenstand des Privatverkehrs werden. Wo derlei geschehen ist, wie im Mittelalter und spät noch in Frankreich, da war eben der Stat selbst noch in den Banden des Privatrechts gefangen und noch nicht zu vollem Bewusztsein seines poli- tischen Daseins gelangt.
8. In der mit dem Amte verbundenen Besoldung aber liegt allerdings ein privatrechtliches Element, denn die Besoldung ist wesentlich dafür gegeben, um die ökonomische Existenz der Person, und ihrer Familie zu sichern, welche ihre Dienste dem State leistet, und daher von dem State Le- bensunterhalt verlangen darf. Die Besoldungsansprüche haben keinen politischen, sondern einen vermögensrechtlichen In- halt. Sie können daher wohl durch den Civilrichter geschätzt werden.
Aber das Wesen des Statsamts wird nicht dadurch be- stimmt. Es hat in allen Zeiten auch unbesoldete Statsämter, sogenannte Ehrenämter gegeben, die in der Hauptsache dieselbe organische Bedeutung hatte, wie die besoldeten Berufsämter. Die englischen Friedensrichter sind unzweifel- haft Policeibeamte des Stats, eben so wie die besoldeten preuszischen Landräthe, welche ebenfalls Policeibeamte des States sind.
Neuntes Capitel. Besetzung der Statsämter.
1. Die Erblichkeit der Aemter, im Mittelalter allent- halben in Europa eingeführt, wird in den modernen Staten mit Recht eben so allgemein verworfen. Die Geschichte des Mittelalters hat unwiderleglich bewiesen, dasz die Erblichkeit
Neuntes Capitel. Besetzung der Statsämter.
welches dasselbe inne hat. Es kann daher auch seiner Natur nach nicht zu eigenem Privatrechte verliehen noch als solches Gegenstand des Privatverkehrs werden. Wo derlei geschehen ist, wie im Mittelalter und spät noch in Frankreich, da war eben der Stat selbst noch in den Banden des Privatrechts gefangen und noch nicht zu vollem Bewusztsein seines poli- tischen Daseins gelangt.
8. In der mit dem Amte verbundenen Besoldung aber liegt allerdings ein privatrechtliches Element, denn die Besoldung ist wesentlich dafür gegeben, um die ökonomische Existenz der Person, und ihrer Familie zu sichern, welche ihre Dienste dem State leistet, und daher von dem State Le- bensunterhalt verlangen darf. Die Besoldungsansprüche haben keinen politischen, sondern einen vermögensrechtlichen In- halt. Sie können daher wohl durch den Civilrichter geschätzt werden.
Aber das Wesen des Statsamts wird nicht dadurch be- stimmt. Es hat in allen Zeiten auch unbesoldete Statsämter, sogenannte Ehrenämter gegeben, die in der Hauptsache dieselbe organische Bedeutung hatte, wie die besoldeten Berufsämter. Die englischen Friedensrichter sind unzweifel- haft Policeibeamte des Stats, eben so wie die besoldeten preuszischen Landräthe, welche ebenfalls Policeibeamte des States sind.
Neuntes Capitel. Besetzung der Statsämter.
1. Die Erblichkeit der Aemter, im Mittelalter allent- halben in Europa eingeführt, wird in den modernen Staten mit Recht eben so allgemein verworfen. Die Geschichte des Mittelalters hat unwiderleglich bewiesen, dasz die Erblichkeit
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[605/0623]
Neuntes Capitel. Besetzung der Statsämter.
welches dasselbe inne hat. Es kann daher auch seiner Natur
nach nicht zu eigenem Privatrechte verliehen noch als solches
Gegenstand des Privatverkehrs werden. Wo derlei geschehen
ist, wie im Mittelalter und spät noch in Frankreich, da war
eben der Stat selbst noch in den Banden des Privatrechts
gefangen und noch nicht zu vollem Bewusztsein seines poli-
tischen Daseins gelangt.
8. In der mit dem Amte verbundenen Besoldung aber
liegt allerdings ein privatrechtliches Element, denn die
Besoldung ist wesentlich dafür gegeben, um die ökonomische
Existenz der Person, und ihrer Familie zu sichern, welche
ihre Dienste dem State leistet, und daher von dem State Le-
bensunterhalt verlangen darf. Die Besoldungsansprüche haben
keinen politischen, sondern einen vermögensrechtlichen In-
halt. Sie können daher wohl durch den Civilrichter geschätzt
werden.
Aber das Wesen des Statsamts wird nicht dadurch be-
stimmt. Es hat in allen Zeiten auch unbesoldete Statsämter,
sogenannte Ehrenämter gegeben, die in der Hauptsache
dieselbe organische Bedeutung hatte, wie die besoldeten
Berufsämter. Die englischen Friedensrichter sind unzweifel-
haft Policeibeamte des Stats, eben so wie die besoldeten
preuszischen Landräthe, welche ebenfalls Policeibeamte des
States sind.
Neuntes Capitel.
Besetzung der Statsämter.
1. Die Erblichkeit der Aemter, im Mittelalter allent-
halben in Europa eingeführt, wird in den modernen Staten
mit Recht eben so allgemein verworfen. Die Geschichte des
Mittelalters hat unwiderleglich bewiesen, dasz die Erblichkeit
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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/623>, abgerufen am 22.11.2024.
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