den öffentlichen Bedürfnissen beider. Daher ist die Vertheilung nach öffent- lich-rechtlichen Grundsätzen zu ordnen.
56.
Demgemäß fällt das für öffentliche Zwecke bestimmte liegende Gut, wie öffentliche Gebäude, Anstalten und Stiftungen zunächst dem State zu, in dessen Gebiete sie gelegen sind oder sie ihren Hauptsitz haben und der erwerbende Stat ist nur insofern eine billige Entschädigung an die Thei- lungsmasse schuldig, als dieselben bisher auch den öffentlichen Bedürfnissen der Bevölkerung der andern Staten gedient haben und diese zur Befrie- digung solcher Bedürfnisse zu neuen Vermögensleistungen genöthigt werden.
Selbstverständlich fallen auch die öffentlichen Gewässer, Straßen, Plätze, Küsten, Häfen u. s. f. ohne Entschädigung dem State zu, mit welchem sie von Natur ver- bunden sind. Auch wenn damit gewisse Einkünfte verbunden sind, wie z. B. Wege- gelder, Hafengebühren u. dgl., so ist dafür kein Ersatz zur Theilung zu bringen, so wenig als für den Unterhalt der Straßen, Häfen u. s. f. eine Forderung.
Anders verhält es sich z. B. mit einer Pflegeanstalt für Kranke, welche auch von den Kranken der Gemeinden benutzt werden konnten, die nun einem andern State zugetheilt sind, als dem, in dessen Gebiet die Krankenpflegeanstalt gelegen ist. Da ist ein billiger Ersatz in Anrechnung zu bringen.
57.
Die vorhandenen Waffenvorräthe und Kriegsausrüstungen (Kanonen, Gewehre, Uniformen u. s. f.) sind im Zweifel nach Verhältniß der Volks- zahl zu vertheilen.
Nach der Volkszahl richtet sich auch die Wehrpflicht und die Größe des Be- dürfnisses der Ausrüstung. Anders freilich ist es, wenn die Waffenvorräthe durch Matrikularbeiträge beschafft worden sind, wie in dem deutschen Bunde von 1815. Dann wird das Verhältniß der Matrikel auch bei der Theilung zu beachten sein.
58.
Die eigentlichen Domänen, die öffentlichen Cassen und überhaupt das Privateigenthum des Stats, welches nur mittelbar den öffentlichen Zwecken dient, bildet eine gemeinsame Theilungsmasse und wird, wenn nicht beson- dere Gründe eine Abweichung rechtfertigen, nach Verhältniß der Volkszahl unter die mehreren Folgestaten vertheilt, so jedoch, daß die Liegenschaften dem State verbleiben, in dessen Gebiete sie liegen und nur der Schätzungs- werth derselben zur Vertheilung kommt.
Bluntschli, Das Völkerrecht. 6
Völkerrechtliche Perſonen.
den öffentlichen Bedürfniſſen beider. Daher iſt die Vertheilung nach öffent- lich-rechtlichen Grundſätzen zu ordnen.
56.
Demgemäß fällt das für öffentliche Zwecke beſtimmte liegende Gut, wie öffentliche Gebäude, Anſtalten und Stiftungen zunächſt dem State zu, in deſſen Gebiete ſie gelegen ſind oder ſie ihren Hauptſitz haben und der erwerbende Stat iſt nur inſofern eine billige Entſchädigung an die Thei- lungsmaſſe ſchuldig, als dieſelben bisher auch den öffentlichen Bedürfniſſen der Bevölkerung der andern Staten gedient haben und dieſe zur Befrie- digung ſolcher Bedürfniſſe zu neuen Vermögensleiſtungen genöthigt werden.
Selbſtverſtändlich fallen auch die öffentlichen Gewäſſer, Straßen, Plätze, Küſten, Häfen u. ſ. f. ohne Entſchädigung dem State zu, mit welchem ſie von Natur ver- bunden ſind. Auch wenn damit gewiſſe Einkünfte verbunden ſind, wie z. B. Wege- gelder, Hafengebühren u. dgl., ſo iſt dafür kein Erſatz zur Theilung zu bringen, ſo wenig als für den Unterhalt der Straßen, Häfen u. ſ. f. eine Forderung.
Anders verhält es ſich z. B. mit einer Pflegeanſtalt für Kranke, welche auch von den Kranken der Gemeinden benutzt werden konnten, die nun einem andern State zugetheilt ſind, als dem, in deſſen Gebiet die Krankenpflegeanſtalt gelegen iſt. Da iſt ein billiger Erſatz in Anrechnung zu bringen.
57.
Die vorhandenen Waffenvorräthe und Kriegsausrüſtungen (Kanonen, Gewehre, Uniformen u. ſ. f.) ſind im Zweifel nach Verhältniß der Volks- zahl zu vertheilen.
Nach der Volkszahl richtet ſich auch die Wehrpflicht und die Größe des Be- dürfniſſes der Ausrüſtung. Anders freilich iſt es, wenn die Waffenvorräthe durch Matrikularbeiträge beſchafft worden ſind, wie in dem deutſchen Bunde von 1815. Dann wird das Verhältniß der Matrikel auch bei der Theilung zu beachten ſein.
58.
Die eigentlichen Domänen, die öffentlichen Caſſen und überhaupt das Privateigenthum des Stats, welches nur mittelbar den öffentlichen Zwecken dient, bildet eine gemeinſame Theilungsmaſſe und wird, wenn nicht beſon- dere Gründe eine Abweichung rechtfertigen, nach Verhältniß der Volkszahl unter die mehreren Folgeſtaten vertheilt, ſo jedoch, daß die Liegenſchaften dem State verbleiben, in deſſen Gebiete ſie liegen und nur der Schätzungs- werth derſelben zur Vertheilung kommt.
Bluntſchli, Das Völkerrecht. 6
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Völkerrechtliche Perſonen.
den öffentlichen Bedürfniſſen beider. Daher iſt die Vertheilung nach öffent-
lich-rechtlichen Grundſätzen zu ordnen.
56.
Demgemäß fällt das für öffentliche Zwecke beſtimmte liegende Gut,
wie öffentliche Gebäude, Anſtalten und Stiftungen zunächſt dem State zu,
in deſſen Gebiete ſie gelegen ſind oder ſie ihren Hauptſitz haben und der
erwerbende Stat iſt nur inſofern eine billige Entſchädigung an die Thei-
lungsmaſſe ſchuldig, als dieſelben bisher auch den öffentlichen Bedürfniſſen
der Bevölkerung der andern Staten gedient haben und dieſe zur Befrie-
digung ſolcher Bedürfniſſe zu neuen Vermögensleiſtungen genöthigt werden.
Selbſtverſtändlich fallen auch die öffentlichen Gewäſſer, Straßen, Plätze, Küſten,
Häfen u. ſ. f. ohne Entſchädigung dem State zu, mit welchem ſie von Natur ver-
bunden ſind. Auch wenn damit gewiſſe Einkünfte verbunden ſind, wie z. B. Wege-
gelder, Hafengebühren u. dgl., ſo iſt dafür kein Erſatz zur Theilung zu bringen, ſo
wenig als für den Unterhalt der Straßen, Häfen u. ſ. f. eine Forderung.
Anders verhält es ſich z. B. mit einer Pflegeanſtalt für Kranke, welche auch
von den Kranken der Gemeinden benutzt werden konnten, die nun einem andern
State zugetheilt ſind, als dem, in deſſen Gebiet die Krankenpflegeanſtalt gelegen iſt.
Da iſt ein billiger Erſatz in Anrechnung zu bringen.
57.
Die vorhandenen Waffenvorräthe und Kriegsausrüſtungen (Kanonen,
Gewehre, Uniformen u. ſ. f.) ſind im Zweifel nach Verhältniß der Volks-
zahl zu vertheilen.
Nach der Volkszahl richtet ſich auch die Wehrpflicht und die Größe des Be-
dürfniſſes der Ausrüſtung. Anders freilich iſt es, wenn die Waffenvorräthe durch
Matrikularbeiträge beſchafft worden ſind, wie in dem deutſchen Bunde von 1815.
Dann wird das Verhältniß der Matrikel auch bei der Theilung zu beachten ſein.
58.
Die eigentlichen Domänen, die öffentlichen Caſſen und überhaupt das
Privateigenthum des Stats, welches nur mittelbar den öffentlichen Zwecken
dient, bildet eine gemeinſame Theilungsmaſſe und wird, wenn nicht beſon-
dere Gründe eine Abweichung rechtfertigen, nach Verhältniß der Volkszahl
unter die mehreren Folgeſtaten vertheilt, ſo jedoch, daß die Liegenſchaften
dem State verbleiben, in deſſen Gebiete ſie liegen und nur der Schätzungs-
werth derſelben zur Vertheilung kommt.
Bluntſchli, Das Völkerrecht. 6
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/103>, abgerufen am 22.11.2024.
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