Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Drittes Buch. Völkerrechtliche Organe. I. Die Statshäupter. 1. Repräsentationsrecht der Statshäupter. 115. Das Statsrecht bestimmt, wer die Statspersönlichkeit nach außen Die Bildung der nöthigen Organe, um den Stat zu leiten und im Namen 116. In der Regel hat die wirkliche Statsregierung (qui actu regit) In dem hellenischen Alterthum konnte es in Frage kommen, ob nicht der Eine Statsregierung kann aber nur insofern von andern Staten als wirk- Drittes Buch. Völkerrechtliche Organe. I. Die Statshäupter. 1. Repräſentationsrecht der Statshäupter. 115. Das Statsrecht beſtimmt, wer die Statsperſönlichkeit nach außen Die Bildung der nöthigen Organe, um den Stat zu leiten und im Namen 116. In der Regel hat die wirkliche Statsregierung (qui actu regit) In dem helleniſchen Alterthum konnte es in Frage kommen, ob nicht der Eine Statsregierung kann aber nur inſofern von andern Staten als wirk- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0129" n="[107]"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Drittes Buch.<lb/> Völkerrechtliche Organe.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Die Statshäupter.</hi> </head><lb/> <div n="4"> <head>1. <hi rendition="#g">Repräſentationsrecht der Statshäupter</hi>.</head><lb/> <div n="5"> <head>115.</head><lb/> <p>Das Statsrecht beſtimmt, wer die Statsperſönlichkeit nach außen<lb/> darzuſtellen berechtigt und verpflichtet ſei und unter welchen Bedingungen<lb/> und Beſchränkungen.</p><lb/> <p>Die Bildung der nöthigen Organe, um den Stat zu leiten und im Namen<lb/> des States zu handeln, iſt die Aufgabe der Statsverfaſſung. Das Völkerrecht hat<lb/> den Stat zu nehmen, wie er iſt und beſtimmt nicht die Verfaſſung der Staten. Ob<lb/> Jemand durch Erbrecht oder durch Wahl auf den Thron erhoben wird, iſt für die<lb/> Frage der Repräſentation im Völkerrecht unerheblich. Vgl. oben § 18.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>116.</head><lb/> <p>In der Regel hat die wirkliche Statsregierung <hi rendition="#aq">(qui actu regit)</hi><lb/> das völkerrechtliche Repräſentationsrecht auszuüben.</p><lb/> <p>In dem helleniſchen Alterthum konnte es in Frage kommen, ob nicht der<lb/> Volksverſammlung das Repräſentationsrecht zukomme. In den modernen Staten<lb/> wird überall die Repräſentation nach Außen als Aufgabe und Recht der eigentlichen<lb/> Statsregierung betrachtet.</p><lb/> <p>Eine Statsregierung kann aber nur inſofern von andern Staten als <hi rendition="#g">wirk-<lb/> lich</hi> betrachtet werden, als ſie in der That <hi rendition="#g">regiert</hi>, nicht wenn ſie bloß Anſprüche<lb/> darauf erhebt, die Regierung zu übernehmen.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[107]/0129]
Drittes Buch.
Völkerrechtliche Organe.
I. Die Statshäupter.
1. Repräſentationsrecht der Statshäupter.
115.
Das Statsrecht beſtimmt, wer die Statsperſönlichkeit nach außen
darzuſtellen berechtigt und verpflichtet ſei und unter welchen Bedingungen
und Beſchränkungen.
Die Bildung der nöthigen Organe, um den Stat zu leiten und im Namen
des States zu handeln, iſt die Aufgabe der Statsverfaſſung. Das Völkerrecht hat
den Stat zu nehmen, wie er iſt und beſtimmt nicht die Verfaſſung der Staten. Ob
Jemand durch Erbrecht oder durch Wahl auf den Thron erhoben wird, iſt für die
Frage der Repräſentation im Völkerrecht unerheblich. Vgl. oben § 18.
116.
In der Regel hat die wirkliche Statsregierung (qui actu regit)
das völkerrechtliche Repräſentationsrecht auszuüben.
In dem helleniſchen Alterthum konnte es in Frage kommen, ob nicht der
Volksverſammlung das Repräſentationsrecht zukomme. In den modernen Staten
wird überall die Repräſentation nach Außen als Aufgabe und Recht der eigentlichen
Statsregierung betrachtet.
Eine Statsregierung kann aber nur inſofern von andern Staten als wirk-
lich betrachtet werden, als ſie in der That regiert, nicht wenn ſie bloß Anſprüche
darauf erhebt, die Regierung zu übernehmen.
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