Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Völkerrechtliche Organe. Republiken ihren Regierungen diese persönliche Eigenschaft absprechen, ist der, siewollen dieselben fortwährend daran erinnern, daß ihre Gewalt eine abgeleitete, keine ursprüngliche sei, während die monarchischen Völker es lieben, die Hoheit des States in der Majestät des Monarchen persönlich darzustellen. 127. Die Familien der Souveräne in den europäischen Staten werden Der Ausdruck souveräne Familie ist freilich ungenau, denn der 128. Wenn gleich der Präsident einer Republik nicht als Souverän gilt, Inwiefern er den Stat repräsentirt, ist in ihm das Recht des States 129. Die Unabhängigkeit eines States gegenüber andern Staten wird Die sogenannte Exterritorialität, von der in dem folgenden Capitel 130. Die Souveräne können jedoch in fremdem Gebiet ihre Befreiung Bluntschli, Das Völkerrecht. 8
Völkerrechtliche Organe. Republiken ihren Regierungen dieſe perſönliche Eigenſchaft abſprechen, iſt der, ſiewollen dieſelben fortwährend daran erinnern, daß ihre Gewalt eine abgeleitete, keine urſprüngliche ſei, während die monarchiſchen Völker es lieben, die Hoheit des States in der Majeſtät des Monarchen perſönlich darzuſtellen. 127. Die Familien der Souveräne in den europäiſchen Staten werden Der Ausdruck ſouveräne Familie iſt freilich ungenau, denn der 128. Wenn gleich der Präſident einer Republik nicht als Souverän gilt, Inwiefern er den Stat repräſentirt, iſt in ihm das Recht des States 129. Die Unabhängigkeit eines States gegenüber andern Staten wird Die ſogenannte Exterritorialität, von der in dem folgenden Capitel 130. Die Souveräne können jedoch in fremdem Gebiet ihre Befreiung Bluntſchli, Das Völkerrecht. 8
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Völkerrechtliche Organe.
Republiken ihren Regierungen dieſe perſönliche Eigenſchaft abſprechen, iſt der, ſie
wollen dieſelben fortwährend daran erinnern, daß ihre Gewalt eine abgeleitete, keine
urſprüngliche ſei, während die monarchiſchen Völker es lieben, die Hoheit des States
in der Majeſtät des Monarchen perſönlich darzuſtellen.
127.
Die Familien der Souveräne in den europäiſchen Staten werden
als „ſouveräne Familien“ bezeichnet und ſind unter ſich ebenbürtig.
Der Ausdruck ſouveräne Familie iſt freilich ungenau, denn der
Familie kommt keine Souveränetät zu, weder die urſprüngliche Statsſouveränetät,
noch die concentrirte Fürſtenſouveränetät. Vielmehr ſind alle ihre übrigen Glieder
Unterthanen des Stats und des Statshaupts.
128.
Wenn gleich der Präſident einer Republik nicht als Souverän gilt,
ſo kommen ihm dennoch, inſofern er als Repräſentant ſeines States er-
ſcheint, alle diejenigen Rechte zu, welche dem ſouveränen Repräſentanten
eines States gebühren.
Inwiefern er den Stat repräſentirt, iſt in ihm das Recht des States
zu ehren, den er darſtellt. Es gilt das auch von dem Rang und den beſondern
Ehren des republicaniſchen Stats im Verhältniß zu den monarchiſchen Staten.
129.
Die Unabhängigkeit eines States gegenüber andern Staten wird
durch die Unabhängigkeit des Statshauptes von fremden Statsgewalten be-
währt. Die Statshäupter ſind in der Regel keiner fremden Statshoheit
unterworfen, auch dann nicht, wenn ſie ein fremdes Statsgebiet betreten.
Die ſogenannte Exterritorialität, von der in dem folgenden Capitel
die Rede ſein wird, iſt eine weit getriebene Anwendung dieſes Grundſatzes, welche
die völkerrechtliche Beſchränkung der Statshoheit, die ſich im übrigen auf das ganze
Land ausdehnt, zu Gunſten der fremden Souveräne erklären und rechtfertigen ſoll.
Die Rückſicht auf die völkerrechtliche Sicherheit und Unabhängigkeit der
Vertreter der Staten hat hier das Uebergewicht erlangt über die Rückſicht auf die
beſondere ſtatsrechtliche Gebietshoheit.
130.
Die Souveräne können jedoch in fremdem Gebiet ihre Befreiung
von der dortigen Statsgewalt nur inſofern behaupten, als ſie
Bluntſchli, Das Völkerrecht. 8
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