Vgl. das Protokoll der fünf Großmächte auf der Conferenz zu Aachen vom 11. Oct. 1818: "Les Cabinets preunent en meme tems l'engagement de ne recounaeitre a l'avenir aucun changement ni dans les titres des souverains ni dans ceux de princes de leurs maisons sans en etre preablement convenus entre eux".
156.
Die Gemalinnen der souveränen Fürsten führen in der Regel den- selben Titel und haben denselben Rang, wie diese, aber nicht ebenso all- gemein die Gemale von souveränen Fürstinnen.
Die Gemalinnen der Kaiser und Könige werden Majestäten genannt, obwohl ihnen die eigentlichen Majestätsrechte nicht zustehn.
Prinz Albert erhielt als Gemal der Königin Victoria von England den Königstitel nicht; dagegen wurde dem Herzog Ferdinand, ebenfalls aus dem Hause Coburg, als Gemal der Königin Maria II. da Gloria von Portugal der Königstitel verliehen.
157.
Den Prinzen der souveränen Häuser kommt regelmäßig die nächst- folgende Rangstufe in der Titulatur zu.
Aus Kaiserlichen Häusern der Titel Kaiserliche Hoheit, aus Königs- häusern der Titel Königliche Hoheit, in Großherzoglichen Häusern Hoheit, der Erbprinz auch Königliche Hoheit, aus Herzoglichen Häusern der Erbprinz Hoheit, andere Verwante von herzoglicher oder fürstlicher Abkunft Durchlaucht.
158.
Die Princessinnen von souveränen Häusern pflegen den angeborenen höheren Titel beizubehalten, wenn sie in Folge ihrer Heirath nur einen minderen Titel erhielten.
Die Gemalin eines Prinzen, welcher den Titel Hoheit führt, kann so den Titel Kaiserliche oder Königliche Hoheit führen, wenn sie aus einem Kaiser- oder Königshause stammt.
Völkerrechtliche Organe.
Vgl. das Protokoll der fünf Großmächte auf der Conferenz zu Aachen vom 11. Oct. 1818: „Les Cabinets preunent en même tems l’engagement de ne recounaître à l’avenir aucun changement ni dans les titres des souverains ni dans ceux de princes de leurs maisons sans en être préablement convenus entre eux“.
156.
Die Gemalinnen der ſouveränen Fürſten führen in der Regel den- ſelben Titel und haben denſelben Rang, wie dieſe, aber nicht ebenſo all- gemein die Gemale von ſouveränen Fürſtinnen.
Die Gemalinnen der Kaiſer und Könige werden Majeſtäten genannt, obwohl ihnen die eigentlichen Majeſtätsrechte nicht zuſtehn.
Prinz Albert erhielt als Gemal der Königin Victoria von England den Königstitel nicht; dagegen wurde dem Herzog Ferdinand, ebenfalls aus dem Hauſe Coburg, als Gemal der Königin Maria II. da Gloria von Portugal der Königstitel verliehen.
157.
Den Prinzen der ſouveränen Häuſer kommt regelmäßig die nächſt- folgende Rangſtufe in der Titulatur zu.
Aus Kaiſerlichen Häuſern der Titel Kaiſerliche Hoheit, aus Königs- häuſern der Titel Königliche Hoheit, in Großherzoglichen Häuſern Hoheit, der Erbprinz auch Königliche Hoheit, aus Herzoglichen Häuſern der Erbprinz Hoheit, andere Verwante von herzoglicher oder fürſtlicher Abkunft Durchlaucht.
158.
Die Princeſſinnen von ſouveränen Häuſern pflegen den angeborenen höheren Titel beizubehalten, wenn ſie in Folge ihrer Heirath nur einen minderen Titel erhielten.
Die Gemalin eines Prinzen, welcher den Titel Hoheit führt, kann ſo den Titel Kaiſerliche oder Königliche Hoheit führen, wenn ſie aus einem Kaiſer- oder Königshauſe ſtammt.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><pbfacs="#f0147"n="125"/><fwplace="top"type="header">Völkerrechtliche Organe.</fw><lb/><p>Vgl. das <hirendition="#g">Protokoll</hi> der fünf Großmächte auf der Conferenz zu <hirendition="#g">Aachen</hi><lb/>
vom 11. Oct. 1818: <hirendition="#aq">„Les Cabinets preunent en même tems l’engagement de<lb/>
ne recounaître à l’avenir aucun changement ni dans les titres des souverains<lb/>
ni dans ceux de princes de leurs maisons sans en être préablement convenus<lb/>
entre eux“.</hi></p></div><lb/><divn="5"><head>156.</head><lb/><p>Die Gemalinnen der ſouveränen Fürſten führen in der Regel den-<lb/>ſelben Titel und haben denſelben Rang, wie dieſe, aber nicht ebenſo all-<lb/>
gemein die Gemale von ſouveränen Fürſtinnen.</p><lb/><p>Die Gemalinnen der Kaiſer und Könige werden Majeſtäten genannt,<lb/>
obwohl ihnen die eigentlichen Majeſtätsrechte nicht zuſtehn.</p><lb/><p>Prinz <hirendition="#g">Albert</hi> erhielt als Gemal der Königin Victoria von <hirendition="#g">England</hi> den<lb/>
Königstitel nicht; dagegen wurde dem Herzog <hirendition="#g">Ferdinand</hi>, ebenfalls aus dem<lb/>
Hauſe Coburg, als Gemal der Königin Maria <hirendition="#aq">II.</hi> da Gloria von <hirendition="#g">Portugal</hi> der<lb/>
Königstitel verliehen.</p></div><lb/><divn="5"><head>157.</head><lb/><p>Den Prinzen der ſouveränen Häuſer kommt regelmäßig die nächſt-<lb/>
folgende Rangſtufe in der Titulatur zu.</p><lb/><p>Aus Kaiſerlichen Häuſern der Titel <hirendition="#g">Kaiſerliche Hoheit</hi>, aus Königs-<lb/>
häuſern der Titel <hirendition="#g">Königliche Hoheit</hi>, in Großherzoglichen Häuſern <hirendition="#g">Hoheit</hi>,<lb/>
der Erbprinz auch Königliche Hoheit, aus Herzoglichen Häuſern der Erbprinz Hoheit,<lb/>
andere Verwante von herzoglicher oder fürſtlicher Abkunft <hirendition="#g">Durchlaucht</hi>.</p></div><lb/><divn="5"><head>158.</head><lb/><p>Die Princeſſinnen von ſouveränen Häuſern pflegen den angeborenen<lb/>
höheren Titel beizubehalten, wenn ſie in Folge ihrer Heirath nur einen<lb/>
minderen Titel erhielten.</p><lb/><p>Die Gemalin eines Prinzen, welcher den Titel <hirendition="#g">Hoheit</hi> führt, kann ſo den<lb/>
Titel <hirendition="#g">Kaiſerliche</hi> oder <hirendition="#g">Königliche Hoheit</hi> führen, wenn ſie aus einem Kaiſer-<lb/>
oder Königshauſe ſtammt.</p></div></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/></div></div></body></text></TEI>
[125/0147]
Völkerrechtliche Organe.
Vgl. das Protokoll der fünf Großmächte auf der Conferenz zu Aachen
vom 11. Oct. 1818: „Les Cabinets preunent en même tems l’engagement de
ne recounaître à l’avenir aucun changement ni dans les titres des souverains
ni dans ceux de princes de leurs maisons sans en être préablement convenus
entre eux“.
156.
Die Gemalinnen der ſouveränen Fürſten führen in der Regel den-
ſelben Titel und haben denſelben Rang, wie dieſe, aber nicht ebenſo all-
gemein die Gemale von ſouveränen Fürſtinnen.
Die Gemalinnen der Kaiſer und Könige werden Majeſtäten genannt,
obwohl ihnen die eigentlichen Majeſtätsrechte nicht zuſtehn.
Prinz Albert erhielt als Gemal der Königin Victoria von England den
Königstitel nicht; dagegen wurde dem Herzog Ferdinand, ebenfalls aus dem
Hauſe Coburg, als Gemal der Königin Maria II. da Gloria von Portugal der
Königstitel verliehen.
157.
Den Prinzen der ſouveränen Häuſer kommt regelmäßig die nächſt-
folgende Rangſtufe in der Titulatur zu.
Aus Kaiſerlichen Häuſern der Titel Kaiſerliche Hoheit, aus Königs-
häuſern der Titel Königliche Hoheit, in Großherzoglichen Häuſern Hoheit,
der Erbprinz auch Königliche Hoheit, aus Herzoglichen Häuſern der Erbprinz Hoheit,
andere Verwante von herzoglicher oder fürſtlicher Abkunft Durchlaucht.
158.
Die Princeſſinnen von ſouveränen Häuſern pflegen den angeborenen
höheren Titel beizubehalten, wenn ſie in Folge ihrer Heirath nur einen
minderen Titel erhielten.
Die Gemalin eines Prinzen, welcher den Titel Hoheit führt, kann ſo den
Titel Kaiſerliche oder Königliche Hoheit führen, wenn ſie aus einem Kaiſer-
oder Königshauſe ſtammt.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/147>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.