Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Völkerrechtliche Organe. 168. Ist ein Gesanter einmal aufgenommen, so genießt er alle Rechte 169. In der Annahme des Gesanten liegt die Anerkennung des Absende- Es widerspricht der Einheit des States, der repräsentirt werden soll, 6. Classen und Arten der Gesanten. Diplomatischer Körper. 170. Als Gesante werden diejenigen Personen betrachtet, welche von einem Die Ermächtigung allein gewährt noch nicht die Stellung und Rechte eines 171. Das heutige Völkerrecht unterscheidet drei bis vier Classen von 1) die Botschafter (ambassadeurs); 2) die Gesanten im engern Sinn (envoyes) und die bevollmächtigten Minister; 3) die Geschäftsträger (charges d'affaires). Zwischen der zweiten und der dritten Classe nehmen die Minister- Bluntschli, Das Völkerrecht. 9
Völkerrechtliche Organe. 168. Iſt ein Geſanter einmal aufgenommen, ſo genießt er alle Rechte 169. In der Annahme des Geſanten liegt die Anerkennung des Abſende- Es widerſpricht der Einheit des States, der repräſentirt werden ſoll, 6. Claſſen und Arten der Geſanten. Diplomatiſcher Körper. 170. Als Geſante werden diejenigen Perſonen betrachtet, welche von einem Die Ermächtigung allein gewährt noch nicht die Stellung und Rechte eines 171. Das heutige Völkerrecht unterſcheidet drei bis vier Claſſen von 1) die Botſchafter (ambassadeurs); 2) die Geſanten im engern Sinn (envoyès) und die bevollmächtigten Miniſter; 3) die Geſchäftsträger (chargés d’affaires). Zwiſchen der zweiten und der dritten Claſſe nehmen die Miniſter- Bluntſchli, Das Völkerrecht. 9
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Völkerrechtliche Organe.
168.
Iſt ein Geſanter einmal aufgenommen, ſo genießt er alle Rechte
und Ehren ſeiner Stellung und es darf nachträglich nicht eine Einſprache
gegen ſeine Perſon erhoben werden aus Gründen, welche ſchon zur Zeit
ſeines Empfangs vorlagen und bekannt ſein konnten.
169.
In der Annahme des Geſanten liegt die Anerkennung des Abſende-
ſtats, beziehungsweiſe der Statsregierung, welche denſelben bevollmächtigt,
durch den Empfangſtat.
Es widerſpricht der Einheit des States, der repräſentirt werden ſoll,
gleichzeitig zwei verſchiedene Geſante, den einen des vertriebenen Fürſten, der auf
Wiederherſtellung hofft, den andern des vielleicht durch Uſurpation zur Gewalt ge-
langten Fürſten, als Repräſentanten des Einen Stats zu empfangen. Indem der
Empfangſtat den einen oder den andern empfängt, erklärt er, daß er deſſen Voll-
machtgeber als das wirkliche Statshaupt betrachte. Die Annahme des Geſanten
der neuen Regierung iſt daher mit der Entlaſſung des Geſanten der alten Regierung
zu verbinden. Vgl. oben § 28 ff.
6. Claſſen und Arten der Geſanten. Diplomatiſcher Körper.
170.
Als Geſante werden diejenigen Perſonen betrachtet, welche von einem
State ermächtigt und dazu beglaubigt ſind, deſſen Rechte und Intereſſen
bei einem andern State zu vertreten.
Die Ermächtigung allein gewährt noch nicht die Stellung und Rechte eines
Geſanten; auch der geheime Agent iſt ermächtigt; es muß die Beglaubigung gegen-
über dem beſendeten State hinzutreten.
171.
Das heutige Völkerrecht unterſcheidet drei bis vier Claſſen von
Geſanten:
1) die Botſchafter (ambassadeurs);
2) die Geſanten im engern Sinn (envoyès) und die bevollmächtigten
Miniſter;
3) die Geſchäftsträger (chargés d’affaires).
Zwiſchen der zweiten und der dritten Claſſe nehmen die Miniſter-
reſidenten eine Mittelſtellung ein.
Bluntſchli, Das Völkerrecht. 9
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