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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Völkerrechtliche Organe.

Ein völkerrechtlicher Grund, das Capellenrecht auf jene Classen zu beschränken
und den Geschäftsträgern zu versagen, besteht nicht. Dasselbe ist nur früher zu
Gunsten der vornehmern Gesanten gestattet und anerkannt worden.

205.

In dem Capellenrecht ist enthalten:

a) eine gesantschaftliche Capelle für Cultuszwecke zu bauen und zu
benutzen,
b) die Befugniß, einen besondern, der Gesantschaft beigeordneten
Geistlichen (Priester, Prediger) für den Gottesdienst zu halten,
c) das Recht, auch andere Personen, mindestens die Landsleute und
Schutzbefohlenen des Gesanten, sowie andere fremde Glaubensgenossen
zur Theilnahme an dem gesantschaftlichen Gottesdienst zuzulassen.

Die neuere Rechtsbildung ist wie überhaupt der Cultusfreiheit so auch einer
Ausdehnung des Capellenrechtes günstig. Indessen kommt zuweilen noch ein Verbot
in einzelnen Staten für dessen Unterthanen vor, den andersgläubigen Gottesdienst
zu besuchen. Gegenwärtig noch ist es den Römern untersagt, dem protestantischen
Gottesdienst in der preußischen Gesantschaftscapelle zu Rom beizuwohnen.

206.

Es ist nicht nothwendig in dem Capellenrecht auch die Befugniß
inbegriffen, den Cultus nach außen hin öffentlich darzustellen, wie ins-
besondere durch Glockengeläute, Processionen, Erscheinen des Geistlichen
außerhalb der eximirten Räume in der Tracht seines kirchlichen Amtes.

Innerhalb der Capelle dagegen und in dem Gesantschaftshotel darf
der Geistliche ungehindert in der Amtstracht erscheinen. Er darf daselbst
Taufen und Trauungen vollziehen und auf dem dazu gehörigen Begräbniß-
platze den Trauergottesdienst abhalten.

Das Capellenrecht des Gesanten ist zunächst Hausrecht desselben und er-
streckt sich deßhalb nicht auf den öffentlichen Cultus außerhalb des Gesantschaftshotels
und seiner Zubehörde, der Capelle.

207.

Die vorübergehende Abwesenheit des Gesanten hindert die Fortdauer
des gesantschaftlichen Gottesdienstes nicht. Wird aber der gesantschaftliche
Verkehr abgebrochen, so erlischt auch das Capellenrecht.

Völkerrechtliche Organe.

Ein völkerrechtlicher Grund, das Capellenrecht auf jene Claſſen zu beſchränken
und den Geſchäftsträgern zu verſagen, beſteht nicht. Dasſelbe iſt nur früher zu
Gunſten der vornehmern Geſanten geſtattet und anerkannt worden.

205.

In dem Capellenrecht iſt enthalten:

a) eine geſantſchaftliche Capelle für Cultuszwecke zu bauen und zu
benutzen,
b) die Befugniß, einen beſondern, der Geſantſchaft beigeordneten
Geiſtlichen (Prieſter, Prediger) für den Gottesdienſt zu halten,
c) das Recht, auch andere Perſonen, mindeſtens die Landsleute und
Schutzbefohlenen des Geſanten, ſowie andere fremde Glaubensgenoſſen
zur Theilnahme an dem geſantſchaftlichen Gottesdienſt zuzulaſſen.

Die neuere Rechtsbildung iſt wie überhaupt der Cultusfreiheit ſo auch einer
Ausdehnung des Capellenrechtes günſtig. Indeſſen kommt zuweilen noch ein Verbot
in einzelnen Staten für deſſen Unterthanen vor, den andersgläubigen Gottesdienſt
zu beſuchen. Gegenwärtig noch iſt es den Römern unterſagt, dem proteſtantiſchen
Gottesdienſt in der preußiſchen Geſantſchaftscapelle zu Rom beizuwohnen.

206.

Es iſt nicht nothwendig in dem Capellenrecht auch die Befugniß
inbegriffen, den Cultus nach außen hin öffentlich darzuſtellen, wie ins-
beſondere durch Glockengeläute, Proceſſionen, Erſcheinen des Geiſtlichen
außerhalb der eximirten Räume in der Tracht ſeines kirchlichen Amtes.

Innerhalb der Capelle dagegen und in dem Geſantſchaftshotel darf
der Geiſtliche ungehindert in der Amtstracht erſcheinen. Er darf daſelbſt
Taufen und Trauungen vollziehen und auf dem dazu gehörigen Begräbniß-
platze den Trauergottesdienſt abhalten.

Das Capellenrecht des Geſanten iſt zunächſt Hausrecht desſelben und er-
ſtreckt ſich deßhalb nicht auf den öffentlichen Cultus außerhalb des Geſantſchaftshotels
und ſeiner Zubehörde, der Capelle.

207.

Die vorübergehende Abweſenheit des Geſanten hindert die Fortdauer
des geſantſchaftlichen Gottesdienſtes nicht. Wird aber der geſantſchaftliche
Verkehr abgebrochen, ſo erliſcht auch das Capellenrecht.

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[139/0161] Völkerrechtliche Organe. Ein völkerrechtlicher Grund, das Capellenrecht auf jene Claſſen zu beſchränken und den Geſchäftsträgern zu verſagen, beſteht nicht. Dasſelbe iſt nur früher zu Gunſten der vornehmern Geſanten geſtattet und anerkannt worden. 205. In dem Capellenrecht iſt enthalten: a) eine geſantſchaftliche Capelle für Cultuszwecke zu bauen und zu benutzen, b) die Befugniß, einen beſondern, der Geſantſchaft beigeordneten Geiſtlichen (Prieſter, Prediger) für den Gottesdienſt zu halten, c) das Recht, auch andere Perſonen, mindeſtens die Landsleute und Schutzbefohlenen des Geſanten, ſowie andere fremde Glaubensgenoſſen zur Theilnahme an dem geſantſchaftlichen Gottesdienſt zuzulaſſen. Die neuere Rechtsbildung iſt wie überhaupt der Cultusfreiheit ſo auch einer Ausdehnung des Capellenrechtes günſtig. Indeſſen kommt zuweilen noch ein Verbot in einzelnen Staten für deſſen Unterthanen vor, den andersgläubigen Gottesdienſt zu beſuchen. Gegenwärtig noch iſt es den Römern unterſagt, dem proteſtantiſchen Gottesdienſt in der preußiſchen Geſantſchaftscapelle zu Rom beizuwohnen. 206. Es iſt nicht nothwendig in dem Capellenrecht auch die Befugniß inbegriffen, den Cultus nach außen hin öffentlich darzuſtellen, wie ins- beſondere durch Glockengeläute, Proceſſionen, Erſcheinen des Geiſtlichen außerhalb der eximirten Räume in der Tracht ſeines kirchlichen Amtes. Innerhalb der Capelle dagegen und in dem Geſantſchaftshotel darf der Geiſtliche ungehindert in der Amtstracht erſcheinen. Er darf daſelbſt Taufen und Trauungen vollziehen und auf dem dazu gehörigen Begräbniß- platze den Trauergottesdienſt abhalten. Das Capellenrecht des Geſanten iſt zunächſt Hausrecht desſelben und er- ſtreckt ſich deßhalb nicht auf den öffentlichen Cultus außerhalb des Geſantſchaftshotels und ſeiner Zubehörde, der Capelle. 207. Die vorübergehende Abweſenheit des Geſanten hindert die Fortdauer des geſantſchaftlichen Gottesdienſtes nicht. Wird aber der geſantſchaftliche Verkehr abgebrochen, ſo erliſcht auch das Capellenrecht.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/161>, abgerufen am 21.11.2024.