Die Statshoheit im Verhältniß zum Land. Gebietshoheit.
316.
Die Binnenseen gehören ebenso dem Statsgebiete zu, von dem sie umschlossen werden. Liegen dieselben zwischen mehreren Staten, so werden sie analog den Strömen behandelt. Abgesehen von besondern Verträgen und Verhältnissen breitet jeder Uferstat seine Statshoheit vom Ufer aus bis in die Mitte des Sees. Die Benutzung des Sees ist jedoch gemein- sam für die Schiffahrt aller Uferbewohner und wenn der See mit dem Meere in schiffbarer Verbindung steht, auch für die Schiffahrt aller Nationen.
Die Binnenseen sind gewöhnlich nur ausgebreitete und in Folge der Aus- breitung ruhig gewordene Flußbecken. Daher ist das Flußrecht auf diese Seen analog auszudehnen, und der Zusammenhang mit Fluß und Meer wohl zu beachten. Eine Abgrenzung der Mittellinie ist freilich hier noch schwieriger als auf Flüssen und man ist aus practischen Gründen genöthigt, eine concurrirende Gewalt leichter zu- zugestehen oder die Nationalität der Schiffe zu berücksichtigen. Vgl. oben zu § 300.
4. Schiffsrecht.
317.
Die Schiffe werden als schwimmende Gebietstheile des Landes be- trachtet, dem sie nach ihrer Nationalität angehören und dessen Flagge sie zu führen berechtigt sind.
Die völkerrechtliche Annahme, daß die Schiffe, welche von dem Lande her, welchem sie angehören, auf die offene See hinausfahren, gleichsam wandernde oder schwimmende Theile des Territoriums seien, ist schon ziemlich alt, und hat einen natürlichen Grund in dem fortwirkenden nationalen Zusammen- hang des Schiffs mit dem Land, der in der Flagge symbolisch dargestellt wird, in dem Schutzbedürfniß des Schiffs gegen feindliche Angriffe und in der Ausdehnung der nationalen Macht und des nationalen Verkehrs durch die Kriegs- und Handels- marine. Daher ist es auch sehr wichtig, die Nationalität der Schiffe klar zu stellen. Die englischen Juristen sträubten sich einige Zeit gegen die Anerkennung jenes Satzes bezüglich der Handelsschiffe. Für Kriegsschiffe war dieselbe unvermeidlich, weil in dem Kriegsschiff die bestimmte Statsmacht handgreiflich fühlbar war.
Die Statshoheit im Verhältniß zum Land. Gebietshoheit.
316.
Die Binnenſeen gehören ebenſo dem Statsgebiete zu, von dem ſie umſchloſſen werden. Liegen dieſelben zwiſchen mehreren Staten, ſo werden ſie analog den Strömen behandelt. Abgeſehen von beſondern Verträgen und Verhältniſſen breitet jeder Uferſtat ſeine Statshoheit vom Ufer aus bis in die Mitte des Sees. Die Benutzung des Sees iſt jedoch gemein- ſam für die Schiffahrt aller Uferbewohner und wenn der See mit dem Meere in ſchiffbarer Verbindung ſteht, auch für die Schiffahrt aller Nationen.
Die Binnenſeen ſind gewöhnlich nur ausgebreitete und in Folge der Aus- breitung ruhig gewordene Flußbecken. Daher iſt das Flußrecht auf dieſe Seen analog auszudehnen, und der Zuſammenhang mit Fluß und Meer wohl zu beachten. Eine Abgrenzung der Mittellinie iſt freilich hier noch ſchwieriger als auf Flüſſen und man iſt aus practiſchen Gründen genöthigt, eine concurrirende Gewalt leichter zu- zugeſtehen oder die Nationalität der Schiffe zu berückſichtigen. Vgl. oben zu § 300.
4. Schiffsrecht.
317.
Die Schiffe werden als ſchwimmende Gebietstheile des Landes be- trachtet, dem ſie nach ihrer Nationalität angehören und deſſen Flagge ſie zu führen berechtigt ſind.
Die völkerrechtliche Annahme, daß die Schiffe, welche von dem Lande her, welchem ſie angehören, auf die offene See hinausfahren, gleichſam wandernde oder ſchwimmende Theile des Territoriums ſeien, iſt ſchon ziemlich alt, und hat einen natürlichen Grund in dem fortwirkenden nationalen Zuſammen- hang des Schiffs mit dem Land, der in der Flagge ſymboliſch dargeſtellt wird, in dem Schutzbedürfniß des Schiffs gegen feindliche Angriffe und in der Ausdehnung der nationalen Macht und des nationalen Verkehrs durch die Kriegs- und Handels- marine. Daher iſt es auch ſehr wichtig, die Nationalität der Schiffe klar zu ſtellen. Die engliſchen Juriſten ſträubten ſich einige Zeit gegen die Anerkennung jenes Satzes bezüglich der Handelsſchiffe. Für Kriegsſchiffe war dieſelbe unvermeidlich, weil in dem Kriegsſchiff die beſtimmte Statsmacht handgreiflich fühlbar war.
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Die Statshoheit im Verhältniß zum Land. Gebietshoheit.
316.
Die Binnenſeen gehören ebenſo dem Statsgebiete zu, von dem ſie
umſchloſſen werden. Liegen dieſelben zwiſchen mehreren Staten, ſo werden
ſie analog den Strömen behandelt. Abgeſehen von beſondern Verträgen
und Verhältniſſen breitet jeder Uferſtat ſeine Statshoheit vom Ufer aus
bis in die Mitte des Sees. Die Benutzung des Sees iſt jedoch gemein-
ſam für die Schiffahrt aller Uferbewohner und wenn der See mit dem
Meere in ſchiffbarer Verbindung ſteht, auch für die Schiffahrt aller
Nationen.
Die Binnenſeen ſind gewöhnlich nur ausgebreitete und in Folge der Aus-
breitung ruhig gewordene Flußbecken. Daher iſt das Flußrecht auf dieſe Seen analog
auszudehnen, und der Zuſammenhang mit Fluß und Meer wohl zu beachten. Eine
Abgrenzung der Mittellinie iſt freilich hier noch ſchwieriger als auf Flüſſen und man
iſt aus practiſchen Gründen genöthigt, eine concurrirende Gewalt leichter zu-
zugeſtehen oder die Nationalität der Schiffe zu berückſichtigen. Vgl. oben zu § 300.
4. Schiffsrecht.
317.
Die Schiffe werden als ſchwimmende Gebietstheile des Landes be-
trachtet, dem ſie nach ihrer Nationalität angehören und deſſen Flagge ſie
zu führen berechtigt ſind.
Die völkerrechtliche Annahme, daß die Schiffe, welche von dem Lande her,
welchem ſie angehören, auf die offene See hinausfahren, gleichſam wandernde
oder ſchwimmende Theile des Territoriums ſeien, iſt ſchon ziemlich alt,
und hat einen natürlichen Grund in dem fortwirkenden nationalen Zuſammen-
hang des Schiffs mit dem Land, der in der Flagge ſymboliſch dargeſtellt wird, in
dem Schutzbedürfniß des Schiffs gegen feindliche Angriffe und in der Ausdehnung
der nationalen Macht und des nationalen Verkehrs durch die Kriegs- und Handels-
marine. Daher iſt es auch ſehr wichtig, die Nationalität der Schiffe klar zu ſtellen.
Die engliſchen Juriſten ſträubten ſich einige Zeit gegen die Anerkennung jenes Satzes
bezüglich der Handelsſchiffe. Für Kriegsſchiffe war dieſelbe unvermeidlich, weil
in dem Kriegsſchiff die beſtimmte Statsmacht handgreiflich fühlbar war.
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/207>, abgerufen am 24.11.2024.
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