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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Fünftes Buch.
6. Aufhören der Vertragsverbindsichkeit.
450.

Die Vertragsverbindlichkeit hört von Rechts wegen auf

a) wenn die verabredete Leistung abschließen erfüllt ist,
b) insofern der Vertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlos-
sen worden ist, durch Eintritt der Bedingung,
c) insofern der Vertrag auf eine bestimmte Zeitfrist eingegangen
worden ist, mit Ablauf dieser Zeitfrist.

Diese Sätze ensprechen dem gewohnten Vertragsrecht, wie es auch in Privat-
verhältnissen angewendet wird.

451.

Ist ein Vertragsverhältniß zunächst nur auf eine bestimmte Zeit-
dauer abgeschlossen, so wird auch ohne ausdrückliche Erklärung die einst-
weilige Fortsetzung dieses Verhältnisses über jene Zeitgrenze hinaus ver-
muthet, wenn thatsächlich demselben weitere Wirkung gegeben wird.

Es ist das eine stillschweigende Vertragserneuerung, welche als
Fortsetzung des alten Rechtsverhältnisses gilt. Sie wirkt aber nur unter der Voraus-
setzung des beiderseitigen Einverständnisses und ist immerhin der freien Kündigung
ausgesetzt.

452.

Ueberdem wird das Vertragsverhältniß durch eine auflösende Willens-
übereinkunft beendigt.

Das Ende entspricht dem Anfang. Wie durch Willensübereinkunft ein Ver-
tragsverhältniß geknüpft wird, so kann es durch eine solche auch wieder gelöst wer-
den. Der mutuus dissensus ist die Negation des früheren mutuus con-
sensus
. Unter Umständen kann auch aus dem beiderseitigen thatsächlichen Ver-
halten auf den Willen der Vertragspersonen geschlossen werden, auseinander zu gehen
und den Vertrag aufzulösen.

453.

Ebenso hört eine Vertragsverbindlichkeit auf, wenn der Berechtigte
darauf Verzicht leistet.

Fünftes Buch.
6. Aufhören der Vertragsverbindſichkeit.
450.

Die Vertragsverbindlichkeit hört von Rechts wegen auf

a) wenn die verabredete Leiſtung abſchließen erfüllt iſt,
b) inſofern der Vertrag unter einer auflöſenden Bedingung geſchloſ-
ſen worden iſt, durch Eintritt der Bedingung,
c) inſofern der Vertrag auf eine beſtimmte Zeitfriſt eingegangen
worden iſt, mit Ablauf dieſer Zeitfriſt.

Dieſe Sätze enſprechen dem gewohnten Vertragsrecht, wie es auch in Privat-
verhältniſſen angewendet wird.

451.

Iſt ein Vertragsverhältniß zunächſt nur auf eine beſtimmte Zeit-
dauer abgeſchloſſen, ſo wird auch ohne ausdrückliche Erklärung die einſt-
weilige Fortſetzung dieſes Verhältniſſes über jene Zeitgrenze hinaus ver-
muthet, wenn thatſächlich demſelben weitere Wirkung gegeben wird.

Es iſt das eine ſtillſchweigende Vertragserneuerung, welche als
Fortſetzung des alten Rechtsverhältniſſes gilt. Sie wirkt aber nur unter der Voraus-
ſetzung des beiderſeitigen Einverſtändniſſes und iſt immerhin der freien Kündigung
ausgeſetzt.

452.

Ueberdem wird das Vertragsverhältniß durch eine auflöſende Willens-
übereinkunft beendigt.

Das Ende entſpricht dem Anfang. Wie durch Willensübereinkunft ein Ver-
tragsverhältniß geknüpft wird, ſo kann es durch eine ſolche auch wieder gelöst wer-
den. Der mutuus dissensus iſt die Negation des früheren mutuus con-
sensus
. Unter Umſtänden kann auch aus dem beiderſeitigen thatſächlichen Ver-
halten auf den Willen der Vertragsperſonen geſchloſſen werden, auseinander zu gehen
und den Vertrag aufzulöſen.

453.

Ebenſo hört eine Vertragsverbindlichkeit auf, wenn der Berechtigte
darauf Verzicht leiſtet.

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[254/0276] Fünftes Buch. 6. Aufhören der Vertragsverbindſichkeit. 450. Die Vertragsverbindlichkeit hört von Rechts wegen auf a) wenn die verabredete Leiſtung abſchließen erfüllt iſt, b) inſofern der Vertrag unter einer auflöſenden Bedingung geſchloſ- ſen worden iſt, durch Eintritt der Bedingung, c) inſofern der Vertrag auf eine beſtimmte Zeitfriſt eingegangen worden iſt, mit Ablauf dieſer Zeitfriſt. Dieſe Sätze enſprechen dem gewohnten Vertragsrecht, wie es auch in Privat- verhältniſſen angewendet wird. 451. Iſt ein Vertragsverhältniß zunächſt nur auf eine beſtimmte Zeit- dauer abgeſchloſſen, ſo wird auch ohne ausdrückliche Erklärung die einſt- weilige Fortſetzung dieſes Verhältniſſes über jene Zeitgrenze hinaus ver- muthet, wenn thatſächlich demſelben weitere Wirkung gegeben wird. Es iſt das eine ſtillſchweigende Vertragserneuerung, welche als Fortſetzung des alten Rechtsverhältniſſes gilt. Sie wirkt aber nur unter der Voraus- ſetzung des beiderſeitigen Einverſtändniſſes und iſt immerhin der freien Kündigung ausgeſetzt. 452. Ueberdem wird das Vertragsverhältniß durch eine auflöſende Willens- übereinkunft beendigt. Das Ende entſpricht dem Anfang. Wie durch Willensübereinkunft ein Ver- tragsverhältniß geknüpft wird, ſo kann es durch eine ſolche auch wieder gelöst wer- den. Der mutuus dissensus iſt die Negation des früheren mutuus con- sensus. Unter Umſtänden kann auch aus dem beiderſeitigen thatſächlichen Ver- halten auf den Willen der Vertragsperſonen geſchloſſen werden, auseinander zu gehen und den Vertrag aufzulöſen. 453. Ebenſo hört eine Vertragsverbindlichkeit auf, wenn der Berechtigte darauf Verzicht leiſtet.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/276>, abgerufen am 26.11.2024.