Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Einleitung. über Ausreißer und Kriegsgefangene und die Beute auf dem Schlacht-felde, über Parteigänger und Freischaaren, über Späher, Räuber und Kriegsrebellen, über Sicherheitspässe, Spione, Kriegsverräther, gefangene Boten und den Mißbrauch der Parlamentärfahne, über Auswechslung der Kriegsgefangenen, Waffenstillstands- und Schutzzeichen, über die Entlassung auf Ehrenwort, über Waffenstillstand und Capitulation, über Mord, Auf- stand, Bürgerkrieg, Rebellion. Diese Instruction ist sehr viel ausführlicher und durchgebildeter als die Kriegsreglemente, welche bei den europäischen Heeren in Uebung sind. Da dieselbe aber durchweg Sätze ausspricht von allgemeinem, völkerrechtlichem Rechtsgehalt, und da die Art ihrer Aussprache in Uebereinstimmung ist mit dem Rechtsbewußtsein der heutigen Mensch- heit und mit der civilisirten Kriegsführung der Gegenwart, so wirkt dieses Edict über die weiten Gränzen der Vereinigten Staten weit hinaus; und trägt erheblich dazu bei, einen wichtigen Bestandtheil des modernen Völker- rechts in humanem und der Nothwendigkeit der Verhältnisse entsprechendem Sinne zu allgemeiner Anerkennung zu bringen. Die europäischen Staten können hierin nicht hinter dem Vorbilde der amerikanischen Staten zurück bleiben, ohne sich dem beschämenden Urtheil der öffentlichen Meinung aus- zusetzen, daß sie in der Entwicklung des Völkerrechts hinter dem Fortschritte der civilisirten Menschheit zurück bleiben. Ein anderes Surrogat der Gesetzgebung, welches in vielen Ländern In dem folgenden Buch habe ich, durch das amerikanische Vorbild Einleitung. über Ausreißer und Kriegsgefangene und die Beute auf dem Schlacht-felde, über Parteigänger und Freiſchaaren, über Späher, Räuber und Kriegsrebellen, über Sicherheitspäſſe, Spione, Kriegsverräther, gefangene Boten und den Mißbrauch der Parlamentärfahne, über Auswechslung der Kriegsgefangenen, Waffenſtillſtands- und Schutzzeichen, über die Entlaſſung auf Ehrenwort, über Waffenſtillſtand und Capitulation, über Mord, Auf- ſtand, Bürgerkrieg, Rebellion. Dieſe Inſtruction iſt ſehr viel ausführlicher und durchgebildeter als die Kriegsreglemente, welche bei den europäiſchen Heeren in Uebung ſind. Da dieſelbe aber durchweg Sätze ausſpricht von allgemeinem, völkerrechtlichem Rechtsgehalt, und da die Art ihrer Ausſprache in Uebereinſtimmung iſt mit dem Rechtsbewußtſein der heutigen Menſch- heit und mit der civiliſirten Kriegsführung der Gegenwart, ſo wirkt dieſes Edict über die weiten Gränzen der Vereinigten Staten weit hinaus; und trägt erheblich dazu bei, einen wichtigen Beſtandtheil des modernen Völker- rechts in humanem und der Nothwendigkeit der Verhältniſſe entſprechendem Sinne zu allgemeiner Anerkennung zu bringen. Die europäiſchen Staten können hierin nicht hinter dem Vorbilde der amerikaniſchen Staten zurück bleiben, ohne ſich dem beſchämenden Urtheil der öffentlichen Meinung aus- zuſetzen, daß ſie in der Entwicklung des Völkerrechts hinter dem Fortſchritte der civiliſirten Menſchheit zurück bleiben. 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Einleitung.
über Ausreißer und Kriegsgefangene und die Beute auf dem Schlacht-
felde, über Parteigänger und Freiſchaaren, über Späher, Räuber und
Kriegsrebellen, über Sicherheitspäſſe, Spione, Kriegsverräther, gefangene
Boten und den Mißbrauch der Parlamentärfahne, über Auswechslung der
Kriegsgefangenen, Waffenſtillſtands- und Schutzzeichen, über die Entlaſſung
auf Ehrenwort, über Waffenſtillſtand und Capitulation, über Mord, Auf-
ſtand, Bürgerkrieg, Rebellion. Dieſe Inſtruction iſt ſehr viel ausführlicher
und durchgebildeter als die Kriegsreglemente, welche bei den europäiſchen
Heeren in Uebung ſind. Da dieſelbe aber durchweg Sätze ausſpricht von
allgemeinem, völkerrechtlichem Rechtsgehalt, und da die Art ihrer Ausſprache
in Uebereinſtimmung iſt mit dem Rechtsbewußtſein der heutigen Menſch-
heit und mit der civiliſirten Kriegsführung der Gegenwart, ſo wirkt dieſes
Edict über die weiten Gränzen der Vereinigten Staten weit hinaus; und
trägt erheblich dazu bei, einen wichtigen Beſtandtheil des modernen Völker-
rechts in humanem und der Nothwendigkeit der Verhältniſſe entſprechendem
Sinne zu allgemeiner Anerkennung zu bringen. Die europäiſchen Staten
können hierin nicht hinter dem Vorbilde der amerikaniſchen Staten zurück
bleiben, ohne ſich dem beſchämenden Urtheil der öffentlichen Meinung aus-
zuſetzen, daß ſie in der Entwicklung des Völkerrechts hinter dem Fortſchritte
der civiliſirten Menſchheit zurück bleiben.
Ein anderes Surrogat der Geſetzgebung, welches in vielen Ländern
die Ausbildung des Privat- und des Strafrechts, ſelbſt des Statsrechts
erheblich gefördert hat, ſind die Rechtsbücher, in denen die geltenden
Rechtsſätze von rechtskundigen Privatperſonen aufgezeichnet und dargeſtellt
werden. Der Inhalt ſolcher Rechtsbücher iſt in der Hauptſache ganz
derſelbe, wie der Inhalt der Geſetzbücher. Es werden darin die geltenden
Rechtsnormen ausgeſprochen und verkündet. Aber weil die Rechtsbücher
ein Werk der Privaten, die Geſetzbücher dagegen ein Werk der Statsge-
walt ſind, ſo haben jene keinen Anſpruch auf die bindende Autorität,
welche dem Geſetze Gehorſam verſchafft. Die Rechtsbücher haben nur in-
ſofern eine Autorität, als auch die Wiſſenſchaft Autorität beſitzt und als
ſie als wahr und gerecht erkannt werden. Es iſt das eher eine inner-
liche und geiſtige, von der Kritik jeder Zeit zu prüfende, freie Autorität,
nicht die gebundene unangreifbare der äußern Gewalt, welche dem Geſetze
gebührt, und Gehorſam erzwingt.
In dem folgenden Buch habe ich, durch das amerikaniſche Vorbild
angeregt, den Verſuch gewagt, ein ſolches Rechtsbuch des Völkerrechts
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