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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Achtes Buch.
Das Kriegsrecht.
1. Begriff des Kriegs, Kriegsparteien, Kriegsursachen und
Kriegserklärung.
510.

Krieg ist bewaffnete Selbsthülfe einer statlichen Macht im Widerstreit
mit einer andern statlichen Macht.

Zunächst erscheint der Krieg nicht, wie der gerichtliche Proceß in der Form
eines Rechtsmittels, sondern in der furchtbaren Gestalt eines physischen
Kampfes widerstreitender Gewalten. Diese Erscheinung des Kriegs hat, ohne Rück-
sicht darauf, aus welchem Rechtsgrunde der Krieg unternommen und was für Kriegs-
ziele verfolgt werden, eine Menge auch von rechtlichen Wirkungen. Der Krieg ist
immer eine gewaltsame Unterbrechung des friedlichen Zustands und des Friedens-
rechts und nur nothdürftig gelingt es dem Völkerrecht, ihn in bestimmten Schranken
zu halten. Auch der ungerechtfertigte Eroberungskrieg oder ein Krieg aus
bloßem dynastischen Ehrgeiz oder aus nationaler Eifersucht hat diese
tief in die öffentliche Rechtsordnung eingreifenden Folgen.

Dennoch besteht ein großes humanes Interesse, den Krieg möglichst als
Rechtshülfe aufzufassen und darzustellen, damit seine Anwendung beschränkter
und die in ihm zu Tage tretende Gewaltthat geordneter werde. Vgl. §§ 511. 516 ff.

511.

In der Regel ist der Krieg ein Rechtsstreit zwischen Staten als
Kriegsparteien über öffentliches Recht.

Achtes Buch.
Das Kriegsrecht.
1. Begriff des Kriegs, Kriegsparteien, Kriegsurſachen und
Kriegserklärung.
510.

Krieg iſt bewaffnete Selbſthülfe einer ſtatlichen Macht im Widerſtreit
mit einer andern ſtatlichen Macht.

Zunächſt erſcheint der Krieg nicht, wie der gerichtliche Proceß in der Form
eines Rechtsmittels, ſondern in der furchtbaren Geſtalt eines phyſiſchen
Kampfes widerſtreitender Gewalten. Dieſe Erſcheinung des Kriegs hat, ohne Rück-
ſicht darauf, aus welchem Rechtsgrunde der Krieg unternommen und was für Kriegs-
ziele verfolgt werden, eine Menge auch von rechtlichen Wirkungen. Der Krieg iſt
immer eine gewaltſame Unterbrechung des friedlichen Zuſtands und des Friedens-
rechts und nur nothdürftig gelingt es dem Völkerrecht, ihn in beſtimmten Schranken
zu halten. Auch der ungerechtfertigte Eroberungskrieg oder ein Krieg aus
bloßem dynaſtiſchen Ehrgeiz oder aus nationaler Eiferſucht hat dieſe
tief in die öffentliche Rechtsordnung eingreifenden Folgen.

Dennoch beſteht ein großes humanes Intereſſe, den Krieg möglichſt als
Rechtshülfe aufzufaſſen und darzuſtellen, damit ſeine Anwendung beſchränkter
und die in ihm zu Tage tretende Gewaltthat geordneter werde. Vgl. §§ 511. 516 ff.

511.

In der Regel iſt der Krieg ein Rechtsſtreit zwiſchen Staten als
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[[287]/0309] Achtes Buch. Das Kriegsrecht. 1. Begriff des Kriegs, Kriegsparteien, Kriegsurſachen und Kriegserklärung. 510. Krieg iſt bewaffnete Selbſthülfe einer ſtatlichen Macht im Widerſtreit mit einer andern ſtatlichen Macht. Zunächſt erſcheint der Krieg nicht, wie der gerichtliche Proceß in der Form eines Rechtsmittels, ſondern in der furchtbaren Geſtalt eines phyſiſchen Kampfes widerſtreitender Gewalten. Dieſe Erſcheinung des Kriegs hat, ohne Rück- ſicht darauf, aus welchem Rechtsgrunde der Krieg unternommen und was für Kriegs- ziele verfolgt werden, eine Menge auch von rechtlichen Wirkungen. Der Krieg iſt immer eine gewaltſame Unterbrechung des friedlichen Zuſtands und des Friedens- rechts und nur nothdürftig gelingt es dem Völkerrecht, ihn in beſtimmten Schranken zu halten. Auch der ungerechtfertigte Eroberungskrieg oder ein Krieg aus bloßem dynaſtiſchen Ehrgeiz oder aus nationaler Eiferſucht hat dieſe tief in die öffentliche Rechtsordnung eingreifenden Folgen. Dennoch beſteht ein großes humanes Intereſſe, den Krieg möglichſt als Rechtshülfe aufzufaſſen und darzuſtellen, damit ſeine Anwendung beſchränkter und die in ihm zu Tage tretende Gewaltthat geordneter werde. Vgl. §§ 511. 516 ff. 511. In der Regel iſt der Krieg ein Rechtsſtreit zwiſchen Staten als Kriegsparteien über öffentliches Recht.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. [287]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/309>, abgerufen am 24.11.2024.