Der Gebrauch vergifteter Waffen oder die Verbreitung von Gift- stoffen und Contagien in Feindesland ist völkerrechtswidrig.
Schon das uralte indische Gesetzbuch Manus (VII. 96) enthält dieses Verbot. Die Beachtung desselben ist ein Kennzeichen der civilisirten Kriegs- führung im Gegensatze zu der Kriegsübung mancher wilden Stämme, welche sich der vergifteten Pfeile bedienen. Die Verbreitung von ansteckenden Stoffen in Feindes- land, um eine Epidemie dahin zu verpflanzen, ist noch abscheulicher, als der Ge- brauch von vergifteten Waffen und ein absolut unzulässiges Mittel, den Feind zu schädigen.
558.
Ebenso sind untersagt, Waffen, welche zwecklose Schmerzen verur- sachen, wie Pfeile mit Widerhacken, gehacktes Blei oder Glassplitter statt der Flintenkugeln.
Da der Krieg nur von Stat gegen Stat geführt wird, so sind die Kriegs- mittel beschränkt auf die Mittel, den Widerstand des feindlichen Stats zu brechen und denselben zum Nachgeben zu nöthigen. Jede unnöthige Grausamkeit ist Barbarei.
559.
Die Benutzung von Wilden, welche das Völkerrecht nicht achten, zur Kriegshülfe, wird den civilisirten Staten durch das Völkerrecht verwehrt.
Die civilisirte Kriegsführung duldet überhaupt die Barbarei nicht und darf daher auch barbarische Stämme nicht zu Kriegsgenossen machen. Dagegen ist es ihr nicht verwehrt, solche barbarische Individuen oder Stämme, welche sich den Schranken des Völkerrechts fügen und den Anordnungen der civilisirten Officiere gehorchen, zu verwenden. Vgl. Wheaton (Dana)Elem. of intern. law. § 343. n. II.
560.
Der guten Kriegssitte widerspricht das Schießen von Kettenkugeln im Land- und von glühenden Kugeln und Pechkränzen im Seekrieg.
Achtes Buch.
4. Unerlaubte Kriegsmittel.
557.
Der Gebrauch vergifteter Waffen oder die Verbreitung von Gift- ſtoffen und Contagien in Feindesland iſt völkerrechtswidrig.
Schon das uralte indiſche Geſetzbuch Manus (VII. 96) enthält dieſes Verbot. Die Beachtung desſelben iſt ein Kennzeichen der civiliſirten Kriegs- führung im Gegenſatze zu der Kriegsübung mancher wilden Stämme, welche ſich der vergifteten Pfeile bedienen. Die Verbreitung von anſteckenden Stoffen in Feindes- land, um eine Epidemie dahin zu verpflanzen, iſt noch abſcheulicher, als der Ge- brauch von vergifteten Waffen und ein abſolut unzuläſſiges Mittel, den Feind zu ſchädigen.
558.
Ebenſo ſind unterſagt, Waffen, welche zweckloſe Schmerzen verur- ſachen, wie Pfeile mit Widerhacken, gehacktes Blei oder Glasſplitter ſtatt der Flintenkugeln.
Da der Krieg nur von Stat gegen Stat geführt wird, ſo ſind die Kriegs- mittel beſchränkt auf die Mittel, den Widerſtand des feindlichen Stats zu brechen und denſelben zum Nachgeben zu nöthigen. Jede unnöthige Grauſamkeit iſt Barbarei.
559.
Die Benutzung von Wilden, welche das Völkerrecht nicht achten, zur Kriegshülfe, wird den civiliſirten Staten durch das Völkerrecht verwehrt.
Die civiliſirte Kriegsführung duldet überhaupt die Barbarei nicht und darf daher auch barbariſche Stämme nicht zu Kriegsgenoſſen machen. Dagegen iſt es ihr nicht verwehrt, ſolche barbariſche Individuen oder Stämme, welche ſich den Schranken des Völkerrechts fügen und den Anordnungen der civiliſirten Officiere gehorchen, zu verwenden. Vgl. Wheaton (Dana)Elem. of intern. law. § 343. n. II.
560.
Der guten Kriegsſitte widerſpricht das Schießen von Kettenkugeln im Land- und von glühenden Kugeln und Pechkränzen im Seekrieg.
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Achtes Buch.
4. Unerlaubte Kriegsmittel.
557.
Der Gebrauch vergifteter Waffen oder die Verbreitung von Gift-
ſtoffen und Contagien in Feindesland iſt völkerrechtswidrig.
Schon das uralte indiſche Geſetzbuch Manus (VII. 96) enthält dieſes
Verbot. Die Beachtung desſelben iſt ein Kennzeichen der civiliſirten Kriegs-
führung im Gegenſatze zu der Kriegsübung mancher wilden Stämme, welche ſich
der vergifteten Pfeile bedienen. Die Verbreitung von anſteckenden Stoffen in Feindes-
land, um eine Epidemie dahin zu verpflanzen, iſt noch abſcheulicher, als der Ge-
brauch von vergifteten Waffen und ein abſolut unzuläſſiges Mittel, den Feind zu
ſchädigen.
558.
Ebenſo ſind unterſagt, Waffen, welche zweckloſe Schmerzen verur-
ſachen, wie Pfeile mit Widerhacken, gehacktes Blei oder Glasſplitter ſtatt
der Flintenkugeln.
Da der Krieg nur von Stat gegen Stat geführt wird, ſo ſind die Kriegs-
mittel beſchränkt auf die Mittel, den Widerſtand des feindlichen Stats zu brechen
und denſelben zum Nachgeben zu nöthigen. Jede unnöthige Grauſamkeit
iſt Barbarei.
559.
Die Benutzung von Wilden, welche das Völkerrecht nicht achten,
zur Kriegshülfe, wird den civiliſirten Staten durch das Völkerrecht
verwehrt.
Die civiliſirte Kriegsführung duldet überhaupt die Barbarei nicht und darf
daher auch barbariſche Stämme nicht zu Kriegsgenoſſen machen. Dagegen iſt es
ihr nicht verwehrt, ſolche barbariſche Individuen oder Stämme, welche ſich den
Schranken des Völkerrechts fügen und den Anordnungen der civiliſirten Officiere
gehorchen, zu verwenden. Vgl. Wheaton (Dana) Elem. of intern. law. § 343.
n. II.
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Der guten Kriegsſitte widerſpricht das Schießen von Kettenkugeln
im Land- und von glühenden Kugeln und Pechkränzen im Seekrieg.
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/334>, abgerufen am 24.11.2024.
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