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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Das Kriegsrecht.
als Gefangenen an, so ist er von seiner Zusage befreit und des Ehren-
wortes entbunden.

Am. 131. Er darf nicht etwa, gestützt auf die Nichtgenehmigung, sich als
thatsächlich frei betrachten und in seinen Truppenkörper wieder eintreten, sondern er
muß sich, da die Entlassung unwirksam geworden ist, nun wieder als Kriegs-
gefangenen
betrachten und sich dem Feind wieder stellen. Nur dieser
kann ihm die Freiheit wieder geben; sie zu nehmen ist Treubruch am Ehrenwort.


6. Verfahren gegen Deserteure und Ueberläufer, Spione, Kriegs-
verräther, Wegeführer, Räuber, Marodeurs, Kriegsrebellen.
627.

Deserteure, die wieder eingebracht werden, oder Ueberläufer zum
Feinde, welche wieder gefangen werden, sind der strafgerichtlichen Behand-
lung des Kriegsrechts unterworfen und können mit dem Tode bestraft
werden.

Am. 1. Es ist das, genau genommen, eher ein Satz des einheimischen
Strafrechtes
als des Völkerrechts. Indessen mag die Rücksicht darauf, daß
die Deserteure, indem sie ihrer Fahnenpflicht untreu werden, sich gewöhnlich
in ein fremdes Land begeben und daß die Ueberläufer geradezu zum Feinde
übergehen, es rechtfertigen, daß diese Fälle auch in einer Darstellung des Völker-
rechts erwähnt werden.

628.

Spione können, wenn sie bei Erfüllung ihrer Absicht ergriffen wer-
den, kriegsrechtlich mit dem Tode bestraft werden, ohne Rücksicht darauf,
daß sie aus Auftrag handelten und ob ihre Späherei von Erfolg war
oder nicht.

Am. 88. Der Grund der strengen Bestrafung der Spione liegt vorzüglich
in ihrer Gefährlichkeit für die Kriegsführung, verbunden mit der als nicht
ehrenhaft
betrachteten Handlungsweise der Spione, nicht darin, daß dieselben
eine verbrecherische Gesinnung bethätigen. Wenn sie im Auftrag ihres
States handeln, so können sie in gutem Glauben sein, eine Pflicht zu erfüllen; und

Das Kriegsrecht.
als Gefangenen an, ſo iſt er von ſeiner Zuſage befreit und des Ehren-
wortes entbunden.

Am. 131. Er darf nicht etwa, geſtützt auf die Nichtgenehmigung, ſich als
thatſächlich frei betrachten und in ſeinen Truppenkörper wieder eintreten, ſondern er
muß ſich, da die Entlaſſung unwirkſam geworden iſt, nun wieder als Kriegs-
gefangenen
betrachten und ſich dem Feind wieder ſtellen. Nur dieſer
kann ihm die Freiheit wieder geben; ſie zu nehmen iſt Treubruch am Ehrenwort.


6. Verfahren gegen Deſerteure und Ueberläufer, Spione, Kriegs-
verräther, Wegeführer, Räuber, Marodeurs, Kriegsrebellen.
627.

Deſerteure, die wieder eingebracht werden, oder Ueberläufer zum
Feinde, welche wieder gefangen werden, ſind der ſtrafgerichtlichen Behand-
lung des Kriegsrechts unterworfen und können mit dem Tode beſtraft
werden.

Am. 1. Es iſt das, genau genommen, eher ein Satz des einheimiſchen
Strafrechtes
als des Völkerrechts. Indeſſen mag die Rückſicht darauf, daß
die Deſerteure, indem ſie ihrer Fahnenpflicht untreu werden, ſich gewöhnlich
in ein fremdes Land begeben und daß die Ueberläufer geradezu zum Feinde
übergehen, es rechtfertigen, daß dieſe Fälle auch in einer Darſtellung des Völker-
rechts erwähnt werden.

628.

Spione können, wenn ſie bei Erfüllung ihrer Abſicht ergriffen wer-
den, kriegsrechtlich mit dem Tode beſtraft werden, ohne Rückſicht darauf,
daß ſie aus Auftrag handelten und ob ihre Späherei von Erfolg war
oder nicht.

Am. 88. Der Grund der ſtrengen Beſtrafung der Spione liegt vorzüglich
in ihrer Gefährlichkeit für die Kriegsführung, verbunden mit der als nicht
ehrenhaft
betrachteten Handlungsweiſe der Spione, nicht darin, daß dieſelben
eine verbrecheriſche Geſinnung bethätigen. Wenn ſie im Auftrag ihres
States handeln, ſo können ſie in gutem Glauben ſein, eine Pflicht zu erfüllen; und

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[341/0363] Das Kriegsrecht. als Gefangenen an, ſo iſt er von ſeiner Zuſage befreit und des Ehren- wortes entbunden. Am. 131. Er darf nicht etwa, geſtützt auf die Nichtgenehmigung, ſich als thatſächlich frei betrachten und in ſeinen Truppenkörper wieder eintreten, ſondern er muß ſich, da die Entlaſſung unwirkſam geworden iſt, nun wieder als Kriegs- gefangenen betrachten und ſich dem Feind wieder ſtellen. Nur dieſer kann ihm die Freiheit wieder geben; ſie zu nehmen iſt Treubruch am Ehrenwort. 6. Verfahren gegen Deſerteure und Ueberläufer, Spione, Kriegs- verräther, Wegeführer, Räuber, Marodeurs, Kriegsrebellen. 627. Deſerteure, die wieder eingebracht werden, oder Ueberläufer zum Feinde, welche wieder gefangen werden, ſind der ſtrafgerichtlichen Behand- lung des Kriegsrechts unterworfen und können mit dem Tode beſtraft werden. Am. 1. Es iſt das, genau genommen, eher ein Satz des einheimiſchen Strafrechtes als des Völkerrechts. Indeſſen mag die Rückſicht darauf, daß die Deſerteure, indem ſie ihrer Fahnenpflicht untreu werden, ſich gewöhnlich in ein fremdes Land begeben und daß die Ueberläufer geradezu zum Feinde übergehen, es rechtfertigen, daß dieſe Fälle auch in einer Darſtellung des Völker- rechts erwähnt werden. 628. Spione können, wenn ſie bei Erfüllung ihrer Abſicht ergriffen wer- den, kriegsrechtlich mit dem Tode beſtraft werden, ohne Rückſicht darauf, daß ſie aus Auftrag handelten und ob ihre Späherei von Erfolg war oder nicht. Am. 88. Der Grund der ſtrengen Beſtrafung der Spione liegt vorzüglich in ihrer Gefährlichkeit für die Kriegsführung, verbunden mit der als nicht ehrenhaft betrachteten Handlungsweiſe der Spione, nicht darin, daß dieſelben eine verbrecheriſche Geſinnung bethätigen. Wenn ſie im Auftrag ihres States handeln, ſo können ſie in gutem Glauben ſein, eine Pflicht zu erfüllen; und

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/363>, abgerufen am 22.11.2024.