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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Neuntes Buch.
das so aus: "unless they are officers or soldiers and in the ac-
tual service of the enemy".
Vgl. Marquardsen. Der Trentfall.
Erlangen 1862. S. 61.

817.

Ebenso wenig ist es Contrebande, wenn ein neutrales Schiff fried-
liche Angehörige des feindlichen Landes, oder Gesante desselben hin- oder
wegführt.

Die neutralen Staten sind berechtigt, den Gesantenverkehr mit beiden Kriegs-
staten zu unterhalten (796). Die Kriegspartei kann wohl verhindern, daß ein feind-
licher Gesanter über ihr Gebiet reise und ihn, wenn er es ohne ihre Erlaubniß
thut, als eine politisch wichtige feindliche Person gefangen nehmen, oder als Geisel
behandeln, aber sie ist nicht dazu berechtigt, gegen ein neutrales Schiff auf offener
See oder in neutralen Gewässern deßhalb Gewalt zu brauchen, weil es solche Per-
sonen an Bord hat. Die Verhaftung der Gesanten des amerikanischen Südbundes
Mason und Slidell auf einem englischen Postschiff durch ein nordamerikanisches
Kriegsschiff im Febr. 1861 war daher nicht gerechtfertigt, und wäre auch dann nicht
zu entschuldigen gewesen, wenn das neutrale Schiff aus einem feindlichen und nicht
aus einem neutralen Hafen gefahren wäre. Die Vereinigten Staten gaben denn
auch die Gefangenen frei, als sich England über diese Verletzung des Völkerrechts
beschwerte. Vgl. die zu § 816 citirte Schrift von Marquardsen und die Anm.
v. Dana zu Wheaton Int. L. § 504.

818.

Neutrale Schiffe, welche den Transport von feindlichen Truppen
besorgen, verlieren dadurch jeden Anspruch auf den Schutz ihrer Neutralität
und werden mit Recht als gute Prise behandelt, aber nur während sie
diese feindliche Handlung vornehmen, nicht wenn dieselbe vollzogen ist,
also nicht auf dem Rückwege ohne Kriegsladung.

Der Transport von Truppen der feindlichen Macht, z. B. im
Krimmkriege der französischen und englischen Truppen nach der Krimm ist unzweifelhaft
eine Unterstützung der Kriegsführung, und setzt daher die neutralen Schiffe, die sich
dazu hergeben, der Wegnahme aus. Aber diese ist wieder nur zulässig, wenn die-
selben auf der That ergriffen werden, nicht später, wenn sie wieder auf friedlicher
Fahrt begriffen sind.

819.

Zum Schutz gegen den Mißbrauch des freien neutralen Verkehrs

Neuntes Buch.
das ſo aus: „unless they are officers or soldiers and in the ac-
tual service of the enemy“.
Vgl. Marquardſen. Der Trentfall.
Erlangen 1862. S. 61.

817.

Ebenſo wenig iſt es Contrebande, wenn ein neutrales Schiff fried-
liche Angehörige des feindlichen Landes, oder Geſante desſelben hin- oder
wegführt.

Die neutralen Staten ſind berechtigt, den Geſantenverkehr mit beiden Kriegs-
ſtaten zu unterhalten (796). Die Kriegspartei kann wohl verhindern, daß ein feind-
licher Geſanter über ihr Gebiet reiſe und ihn, wenn er es ohne ihre Erlaubniß
thut, als eine politiſch wichtige feindliche Perſon gefangen nehmen, oder als Geiſel
behandeln, aber ſie iſt nicht dazu berechtigt, gegen ein neutrales Schiff auf offener
See oder in neutralen Gewäſſern deßhalb Gewalt zu brauchen, weil es ſolche Per-
ſonen an Bord hat. Die Verhaftung der Geſanten des amerikaniſchen Südbundes
Maſon und Slidell auf einem engliſchen Poſtſchiff durch ein nordamerikaniſches
Kriegsſchiff im Febr. 1861 war daher nicht gerechtfertigt, und wäre auch dann nicht
zu entſchuldigen geweſen, wenn das neutrale Schiff aus einem feindlichen und nicht
aus einem neutralen Hafen gefahren wäre. Die Vereinigten Staten gaben denn
auch die Gefangenen frei, als ſich England über dieſe Verletzung des Völkerrechts
beſchwerte. Vgl. die zu § 816 citirte Schrift von Marquardſen und die Anm.
v. Dana zu Wheaton Int. L. § 504.

818.

Neutrale Schiffe, welche den Transport von feindlichen Truppen
beſorgen, verlieren dadurch jeden Anſpruch auf den Schutz ihrer Neutralität
und werden mit Recht als gute Priſe behandelt, aber nur während ſie
dieſe feindliche Handlung vornehmen, nicht wenn dieſelbe vollzogen iſt,
alſo nicht auf dem Rückwege ohne Kriegsladung.

Der Transport von Truppen der feindlichen Macht, z. B. im
Krimmkriege der franzöſiſchen und engliſchen Truppen nach der Krimm iſt unzweifelhaft
eine Unterſtützung der Kriegsführung, und ſetzt daher die neutralen Schiffe, die ſich
dazu hergeben, der Wegnahme aus. Aber dieſe iſt wieder nur zuläſſig, wenn die-
ſelben auf der That ergriffen werden, nicht ſpäter, wenn ſie wieder auf friedlicher
Fahrt begriffen ſind.

819.

Zum Schutz gegen den Mißbrauch des freien neutralen Verkehrs

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[442/0464] Neuntes Buch. das ſo aus: „unless they are officers or soldiers and in the ac- tual service of the enemy“. Vgl. Marquardſen. Der Trentfall. Erlangen 1862. S. 61. 817. Ebenſo wenig iſt es Contrebande, wenn ein neutrales Schiff fried- liche Angehörige des feindlichen Landes, oder Geſante desſelben hin- oder wegführt. Die neutralen Staten ſind berechtigt, den Geſantenverkehr mit beiden Kriegs- ſtaten zu unterhalten (796). Die Kriegspartei kann wohl verhindern, daß ein feind- licher Geſanter über ihr Gebiet reiſe und ihn, wenn er es ohne ihre Erlaubniß thut, als eine politiſch wichtige feindliche Perſon gefangen nehmen, oder als Geiſel behandeln, aber ſie iſt nicht dazu berechtigt, gegen ein neutrales Schiff auf offener See oder in neutralen Gewäſſern deßhalb Gewalt zu brauchen, weil es ſolche Per- ſonen an Bord hat. Die Verhaftung der Geſanten des amerikaniſchen Südbundes Maſon und Slidell auf einem engliſchen Poſtſchiff durch ein nordamerikaniſches Kriegsſchiff im Febr. 1861 war daher nicht gerechtfertigt, und wäre auch dann nicht zu entſchuldigen geweſen, wenn das neutrale Schiff aus einem feindlichen und nicht aus einem neutralen Hafen gefahren wäre. Die Vereinigten Staten gaben denn auch die Gefangenen frei, als ſich England über dieſe Verletzung des Völkerrechts beſchwerte. Vgl. die zu § 816 citirte Schrift von Marquardſen und die Anm. v. Dana zu Wheaton Int. L. § 504. 818. Neutrale Schiffe, welche den Transport von feindlichen Truppen beſorgen, verlieren dadurch jeden Anſpruch auf den Schutz ihrer Neutralität und werden mit Recht als gute Priſe behandelt, aber nur während ſie dieſe feindliche Handlung vornehmen, nicht wenn dieſelbe vollzogen iſt, alſo nicht auf dem Rückwege ohne Kriegsladung. Der Transport von Truppen der feindlichen Macht, z. B. im Krimmkriege der franzöſiſchen und engliſchen Truppen nach der Krimm iſt unzweifelhaft eine Unterſtützung der Kriegsführung, und ſetzt daher die neutralen Schiffe, die ſich dazu hergeben, der Wegnahme aus. Aber dieſe iſt wieder nur zuläſſig, wenn die- ſelben auf der That ergriffen werden, nicht ſpäter, wenn ſie wieder auf friedlicher Fahrt begriffen ſind. 819. Zum Schutz gegen den Mißbrauch des freien neutralen Verkehrs

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/464>, abgerufen am 22.11.2024.