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Bohrer, Bertha: Die Lehrerinnen und das Frauenstimmrecht. Berlin, 1911 (= Schriften des Preußischen Landesvereins für Frauenstimmrecht, Bd. 9).

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werden kann, sind aus dem öffentlichen Schuldienst zu entlassen, falls
nicht auf Antrag der Regierung oder des Provinzialschulkollegiums die
Verlängerung der Beschäftigung vom Unterrichtsminister genehmigt wird.

Bei ihrer ersten Anstellung hat die Lehrerin vor dem Kreisschul-
inspektor den Diensteid in der Form abzulegen, die für die mittelbaren
und unmittelbaren Staatsbeamten durch die Allerhöchste Verordnung vom
22. Januar und 6. Mai 1867 und den Staatsministerialbeschluß vom
31. Oktober 1867 vorgeschrieben ist. Der Diensteid lautet: "Jch, N. N.,
schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Seiner König-
lichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich unter-
tänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines Amtes ob-
liegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau er-
füllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir
Gott helfe". Bei Einführung, in ein anderes Amt findet eine abermalige
Vereidigung nicht statt, wohl aber ein Hinweis auf den früher geleisteten
Diensteid. Gleichzeitig hat die Lehrerin eine von ihrer zuständigen Re-
gierung ausgefertigte Anstellungsurkunde zu unterschreiben, die sie auf ihre
Pflichten und Rechte aufmerksam macht.

2. Diensteinkommen der Lehrerin.

Das Diensteinkommen der Volksschullehrerinnen ist durch das Lehrer-
besoldungsgesetz vom 26. Mai 1909 geregelt, aus dem hier nur die
wichtigsten Paragraphen hervorgehoben werden.

§ 1. Das Diensteinkommen der an einer öffentlichen Volksschule end-
gültig angestellten Lehrer und Lehrerinnen setzt sich zusammen aus Grundgehalt,
Alterszulagen und freier Dienstwohnung oder Mietsentschädigung. Hierzu
treten nach § 20 noch Ortszulagen und nach § 21 noch Amtszulagen.

§ 3. Das Grundgehalt beträgt für die Lehrerstelle 1400 Mk., für die
Lehrerinstelle 1200 Mk. jährlich.

§ 4. Für die endgültig angestellten technischen Lehrkräfte kann das
Grundgehalt durch Beschluß des Schulverbands auf einen niedrigeren als den
im § 3 bezeichneten Betrag, jedoch nicht unter 1100 Mk. für die Lehrerstelle
und 1000 Mk. für die Lehrerinstelle jährlich, festgesetzt werden.

§ 5. Die Besoldung der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen
sowie der Lehrer, die noch nicht 4 Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden
haben (Militärjahr wird mit angerechnet) beträgt ein Fünftel weniger als das
Grundgehalt der betreffenden Schulstellen.

§ 7. Die Alterszulagen sind in der Weise zu gewähren, daß der Bezug
nach siebenjähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst beginnt und daß neue
Zulagen in Zwischenräumen von je 3 Jahren gewährt werden.

§ 8. Die Alterszulage beträgt für Lehrer in den beiden ersten Stufen
je 200 Mk., in der dritten und vierten je 250 Mk., in der fünften bis neunten
je 200 Mk. jährlich; für Lehrerinnen in den ersten zwei Stufen je 100 Mk.,
in den weiteren je 150 Mk. jährlich.

§ 16. Als Mietsentschädigung für die Lehrer und Lehrerinnen ist eine
Geldsumme zu gewähren, die eine ausreichende Entschädigung für die nicht ge-
währte Dienstwohnung darstellt.

werden kann, sind aus dem öffentlichen Schuldienst zu entlassen, falls
nicht auf Antrag der Regierung oder des Provinzialschulkollegiums die
Verlängerung der Beschäftigung vom Unterrichtsminister genehmigt wird.

Bei ihrer ersten Anstellung hat die Lehrerin vor dem Kreisschul-
inspektor den Diensteid in der Form abzulegen, die für die mittelbaren
und unmittelbaren Staatsbeamten durch die Allerhöchste Verordnung vom
22. Januar und 6. Mai 1867 und den Staatsministerialbeschluß vom
31. Oktober 1867 vorgeschrieben ist. Der Diensteid lautet: „Jch, N. N.,
schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Seiner König-
lichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich unter-
tänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines Amtes ob-
liegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau er-
füllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir
Gott helfe“. Bei Einführung, in ein anderes Amt findet eine abermalige
Vereidigung nicht statt, wohl aber ein Hinweis auf den früher geleisteten
Diensteid. Gleichzeitig hat die Lehrerin eine von ihrer zuständigen Re-
gierung ausgefertigte Anstellungsurkunde zu unterschreiben, die sie auf ihre
Pflichten und Rechte aufmerksam macht.

2. Diensteinkommen der Lehrerin.

Das Diensteinkommen der Volksschullehrerinnen ist durch das Lehrer-
besoldungsgesetz vom 26. Mai 1909 geregelt, aus dem hier nur die
wichtigsten Paragraphen hervorgehoben werden.

§ 1. Das Diensteinkommen der an einer öffentlichen Volksschule end-
gültig angestellten Lehrer und Lehrerinnen setzt sich zusammen aus Grundgehalt,
Alterszulagen und freier Dienstwohnung oder Mietsentschädigung. Hierzu
treten nach § 20 noch Ortszulagen und nach § 21 noch Amtszulagen.

§ 3. Das Grundgehalt beträgt für die Lehrerstelle 1400 Mk., für die
Lehrerinstelle 1200 Mk. jährlich.

§ 4. Für die endgültig angestellten technischen Lehrkräfte kann das
Grundgehalt durch Beschluß des Schulverbands auf einen niedrigeren als den
im § 3 bezeichneten Betrag, jedoch nicht unter 1100 Mk. für die Lehrerstelle
und 1000 Mk. für die Lehrerinstelle jährlich, festgesetzt werden.

§ 5. Die Besoldung der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen
sowie der Lehrer, die noch nicht 4 Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden
haben (Militärjahr wird mit angerechnet) beträgt ein Fünftel weniger als das
Grundgehalt der betreffenden Schulstellen.

§ 7. Die Alterszulagen sind in der Weise zu gewähren, daß der Bezug
nach siebenjähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst beginnt und daß neue
Zulagen in Zwischenräumen von je 3 Jahren gewährt werden.

§ 8. Die Alterszulage beträgt für Lehrer in den beiden ersten Stufen
je 200 Mk., in der dritten und vierten je 250 Mk., in der fünften bis neunten
je 200 Mk. jährlich; für Lehrerinnen in den ersten zwei Stufen je 100 Mk.,
in den weiteren je 150 Mk. jährlich.

§ 16. Als Mietsentschädigung für die Lehrer und Lehrerinnen ist eine
Geldsumme zu gewähren, die eine ausreichende Entschädigung für die nicht ge-
währte Dienstwohnung darstellt.

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[12/0015] werden kann, sind aus dem öffentlichen Schuldienst zu entlassen, falls nicht auf Antrag der Regierung oder des Provinzialschulkollegiums die Verlängerung der Beschäftigung vom Unterrichtsminister genehmigt wird. Bei ihrer ersten Anstellung hat die Lehrerin vor dem Kreisschul- inspektor den Diensteid in der Form abzulegen, die für die mittelbaren und unmittelbaren Staatsbeamten durch die Allerhöchste Verordnung vom 22. Januar und 6. Mai 1867 und den Staatsministerialbeschluß vom 31. Oktober 1867 vorgeschrieben ist. Der Diensteid lautet: „Jch, N. N., schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Seiner König- lichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich unter- tänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines Amtes ob- liegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau er- füllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir Gott helfe“. Bei Einführung, in ein anderes Amt findet eine abermalige Vereidigung nicht statt, wohl aber ein Hinweis auf den früher geleisteten Diensteid. Gleichzeitig hat die Lehrerin eine von ihrer zuständigen Re- gierung ausgefertigte Anstellungsurkunde zu unterschreiben, die sie auf ihre Pflichten und Rechte aufmerksam macht. 2. Diensteinkommen der Lehrerin. Das Diensteinkommen der Volksschullehrerinnen ist durch das Lehrer- besoldungsgesetz vom 26. Mai 1909 geregelt, aus dem hier nur die wichtigsten Paragraphen hervorgehoben werden. § 1. Das Diensteinkommen der an einer öffentlichen Volksschule end- gültig angestellten Lehrer und Lehrerinnen setzt sich zusammen aus Grundgehalt, Alterszulagen und freier Dienstwohnung oder Mietsentschädigung. Hierzu treten nach § 20 noch Ortszulagen und nach § 21 noch Amtszulagen. § 3. Das Grundgehalt beträgt für die Lehrerstelle 1400 Mk., für die Lehrerinstelle 1200 Mk. jährlich. § 4. Für die endgültig angestellten technischen Lehrkräfte kann das Grundgehalt durch Beschluß des Schulverbands auf einen niedrigeren als den im § 3 bezeichneten Betrag, jedoch nicht unter 1100 Mk. für die Lehrerstelle und 1000 Mk. für die Lehrerinstelle jährlich, festgesetzt werden. § 5. Die Besoldung der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen sowie der Lehrer, die noch nicht 4 Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden haben (Militärjahr wird mit angerechnet) beträgt ein Fünftel weniger als das Grundgehalt der betreffenden Schulstellen. § 7. Die Alterszulagen sind in der Weise zu gewähren, daß der Bezug nach siebenjähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst beginnt und daß neue Zulagen in Zwischenräumen von je 3 Jahren gewährt werden. § 8. Die Alterszulage beträgt für Lehrer in den beiden ersten Stufen je 200 Mk., in der dritten und vierten je 250 Mk., in der fünften bis neunten je 200 Mk. jährlich; für Lehrerinnen in den ersten zwei Stufen je 100 Mk., in den weiteren je 150 Mk. jährlich. § 16. Als Mietsentschädigung für die Lehrer und Lehrerinnen ist eine Geldsumme zu gewähren, die eine ausreichende Entschädigung für die nicht ge- währte Dienstwohnung darstellt.

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Zitationshilfe: Bohrer, Bertha: Die Lehrerinnen und das Frauenstimmrecht. Berlin, 1911 (= Schriften des Preußischen Landesvereins für Frauenstimmrecht, Bd. 9), S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bohrer_lehrerinnen_1911/15>, abgerufen am 23.11.2024.