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Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

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Zum Siebenzehenden / ist auch in dem Saltzdahlemschen Abschiede Artic. 1. in nne verabschiedet / wie es mit den Leuten / so andern mehr / als an die Fürstliche Heuser / zu dienen schuldig / zuhalten sey / dabey es dann auch sein verbleiben hat / Vnnd sollen dem zuwider die Dienstherrn / an habenden Diensten / von den Beampten nicht verhindert / vnd diese Leute zur vnzeit / vnd wann sie allbereit von andern zu Dienste vffgefodert / zur aemulation vnd vnnötiger weise / vnd da es geendert werden kan / von den Beampten vnd Vögten nicht vffgeboten / auch wider das herkommen mit newen / vnzeitigen oder höhern vnnd schwerern Diensten vor andern Ampts Vnterthanen / nicht belegt vnnd beschweret werden.

Mit der Burgkveste / sol es vors Achtzehende gehalten / vnd dieselbe geleistet werden / wie es an jedem orte hergebracht / aber zu anderer Arbeit / vnd viel weniger in Privat sachen / nicht mißbrauchet / auch es damit also angestellet werden / daß es den Leuten nicht zu schwer falle.

Als auch die löbliche Landstende / sich zum Neunzehenden / wegen des Vestungs Gebewdes beschweret / mit anziehung / daß die bewilligten Jahre vorlengst abgelauffen / Als sol dieser Punct hiernegst in fernern Tractat gezogen / vnd es damit also gemacht werden / daß man sich dißfals nicht zubeschweren haben müge.

Zum Zwantzigsten / sol es wegen des Freyen Mühlengangs bey dem Saltzdahlemschen Abschiede Art. 22. vngeendert gelassen / vnd darvber der gebür gehalten / auch dieserwegen vff einkommende klage die Notturfft vngesaumbt beschafft / vnnd angeordnet werden.

Zum Siebenzehenden / ist auch in dem Saltzdahlemschen Abschiede Artic. 1. in nne verabschiedet / wie es mit den Leuten / so andern mehr / als an die Fürstliche Heuser / zu dienen schuldig / zuhalten sey / dabey es dann auch sein verbleiben hat / Vnnd sollen dem zuwider die Dienstherrn / an habenden Diensten / von den Beampten nicht verhindert / vnd diese Leute zur vnzeit / vnd wann sie allbereit von andern zu Dienste vffgefodert / zur aemulation vnd vnnötiger weise / vnd da es geendert werden kan / von den Beampten vnd Vögten nicht vffgeboten / auch wider das herkommen mit newen / vnzeitigen oder höhern vnnd schwerern Diensten vor andern Ampts Vnterthanen / nicht belegt vnnd beschweret werden.

Mit der Burgkveste / sol es vors Achtzehende gehalten / vnd dieselbe geleistet werden / wie es an jedem orte hergebracht / aber zu anderer Arbeit / vnd viel weniger in Privat sachen / nicht mißbrauchet / auch es damit also angestellet werden / daß es den Leuten nicht zu schwer falle.

Als auch die löbliche Landstende / sich zum Neunzehenden / wegen des Vestungs Gebewdes beschweret / mit anziehung / daß die bewilligten Jahre vorlengst abgelauffen / Als sol dieser Punct hiernegst in fernern Tractat gezogen / vnd es damit also gemacht werden / daß man sich dißfals nicht zubeschweren haben müge.

Zum Zwantzigsten / sol es wegen des Freyen Mühlengangs bey dem Saltzdahlemschen Abschiede Art. 22. vngeendert gelassen / vnd darvber der gebür gehalten / auch dieserwegen vff einkommende klage die Notturfft vngesaumbt beschafft / vnnd angeordnet werden.

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[0013] Zum Siebenzehenden / ist auch in dem Saltzdahlemschen Abschiede Artic. 1. in nne verabschiedet / wie es mit den Leuten / so andern mehr / als an die Fürstliche Heuser / zu dienen schuldig / zuhalten sey / dabey es dann auch sein verbleiben hat / Vnnd sollen dem zuwider die Dienstherrn / an habenden Diensten / von den Beampten nicht verhindert / vnd diese Leute zur vnzeit / vnd wann sie allbereit von andern zu Dienste vffgefodert / zur aemulation vnd vnnötiger weise / vnd da es geendert werden kan / von den Beampten vnd Vögten nicht vffgeboten / auch wider das herkommen mit newen / vnzeitigen oder höhern vnnd schwerern Diensten vor andern Ampts Vnterthanen / nicht belegt vnnd beschweret werden. Mit der Burgkveste / sol es vors Achtzehende gehalten / vnd dieselbe geleistet werden / wie es an jedem orte hergebracht / aber zu anderer Arbeit / vnd viel weniger in Privat sachen / nicht mißbrauchet / auch es damit also angestellet werden / daß es den Leuten nicht zu schwer falle. Als auch die löbliche Landstende / sich zum Neunzehenden / wegen des Vestungs Gebewdes beschweret / mit anziehung / daß die bewilligten Jahre vorlengst abgelauffen / Als sol dieser Punct hiernegst in fernern Tractat gezogen / vnd es damit also gemacht werden / daß man sich dißfals nicht zubeschweren haben müge. Zum Zwantzigsten / sol es wegen des Freyen Mühlengangs bey dem Saltzdahlemschen Abschiede Art. 22. vngeendert gelassen / vnd darvber der gebür gehalten / auch dieserwegen vff einkommende klage die Notturfft vngesaumbt beschafft / vnnd angeordnet werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/13>, abgerufen am 03.12.2024.